Guten Tag!
2004
Privatmann Max Mustermann hat im Dezember 2004 eine Dienstleistung (Wohnungsauflösung) bestellt. Laut telefonischer Auskunft des Auftragsnehmers ABC wurde ein m³-Preis von 65,00 EUR vereinbart. Max Mustermann wies ABC daraufhin, dass es schlimm aussieht und recht viel loses Zeug rumliege. ABC sagte nur, „Kein Problem!“
Ende Dezember 2004 erhielt Mustermann die Rechnung. An der Menge der Leistung hatte er nichts zu beanstanden, jedoch stellte ABC zum einen 15% Aufschlag und weitere 16% Mehrwertsteuer in Rechnung.
Mustermann zahlte daraufhin den vereinbarten Betrag für m³ x 65,00 EUR (knapp 1.600,00 EUR für vier Stunden Arbeit nebst Entsorgung) und informierte ABC schriftlich, dass kein Hinweis auf „zuzüglich Mehrwertsteuer“ und ggf. ein Aufschlag vereinbart war (Einbehalt knapp 500,00 EUR).
2007
Mustermann erhält von ABC eine Mahnung über 1.000,00 Euro, die Mustermann sich nicht erklären kann. Mustermann teilte das ABC per Einschreiben mit und schickt nochmals seine Begründung zur Kürzung der Rechnung mit.
2008
Mustermann wird ein Mahnbescheid zugestellt - Forderungsbegründung „Darlehensrückzahlung“. Forderungsbetrag - der Einbehalt.
Fragen
- Kann man einen Mahnbescheid für eine „Darlehensrückzahlung“ beantragen, obwohl es sich doch um eine „Dienstleistung“ oder „Forderung“ handelt?
- Was passiert bei einem Widerspruch? Wird dann über ein mögliches Darlehen verhandelt, was ja garnicht stimmt?
- Wenn ein Privatmann bei einer Firma anruft, muss die dann nicht Bruttopreise nennen? Und kann diese dann, obwohl man sie auf erschwerte Umstände hinweist, ohne Rücksprache 15% Aufschlag kassieren wollen? Man kennt das ja bei der Autoreparatur, da muss die Werkstätte ja auch nachfragen.
Danke für Antworten.
Gruß
CVS
Antwort (noch länger)
Hallo,
das mit dem Aufschlag ist nach diesen Angaben nicht zu beurteilen. War das eine allgemeine Preisanfrage ohne dass der Auftragnehmer den Umfang gesehen hat ? Vielleicht ist 65 Euro/cbm der Standardpreis und für besondere Fälle gibt es eine Staffelung von Zuschlägen. Man könnte die Aussage 65 Euro ggf. auch als Kostenvoranschlag werten, wo ja auch Abweichungen in gewissem Rahmen möglich sind. Ist dann bei Erledigung des Auftrags nochmal über den Preis gesprochen worden oder ggf. eine Art Lieferschein/Stundenzettel unterschrieben worden, wo der Zuschlag drinsteht ? Allgemein sind mündliche Verträge zwar gültig, aber schwerer zu beweisen, auch die Aussage wie „kein Problem“.
Wenn man einen Mahnbescheid beantragt, muss man einen vordefinierten Grund angeben. Ich hab das auch mal gemacht und mich über die vorgegebenen Gründe geärgert, weil nichts so richtig passte. Vielleicht ist Darlehensrückzahlung eine Verlegenheitslösung (oder ein Fehler).
Wenn Widerspruch eingelegt wird, geht die Sache ans Gericht (sofern ABC das beantragt hat). Dort muss ABC den Anspruch dann beweisen und spätestens hier kommt es darauf an, was im Arbeitsnachweis steht.
Man könnte ggf. auch erstmal sich mit dem Argument verteidigen, von ABC nie ein Darlehen erhalten zu haben. Kann aber sein, dass man das „umdeuten“ kann. Aber selbst wenn nicht, würde dann der nächste Mahnbescheid mit richtiger Bezeichnung kommen. Das führt also m.E. zu nichts.
Meines Wissens müssen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen Preise für Endverbraucher immer incl. Mwst. angegeben sein. Möglicherweise ist ABC davon ausgegangen, dass der Auftraggeber ein Vorsteuerabzug´sfähiger Gewerbetreibender ist und hat daher einen Netto-Preis genannt. Ist in dem Gespräch darüber gesprochen worden bzw. gab es Anzeichen für den Auftragnehmer, dass es sich um einen gewerblichen Kunden handelt ?
Wie auch mit dem Zuschlag, ist der entscheidende Knackpunkt, ob man die Preisabfrage als unverbindliche „invitatio ad offerendum“ behandelt (wie z.B. einen Versandhausprospekt) oder als verbindliches Angebot.
Gruss Hans-Jürgen
***
Hallo CVS,
bei diesem Beispielfall stößt mir eigentlich am meisten sauer auf, dass zwischen der Rechnungsstellung Ende 2004 (und der teilweisen Bezahlung), und der Mahnung per gerichtlichem Mahnbescheid in 2007 über 2 Jahre vergangen sind, in denen offenbar Firma ABC sich nicht zu der reduzierten Bezahlung geäußert hat.
Ist da nicht eine Verjährungsfrist für Privatleute von 2 Jahren schon vorbei?
Fragt
BT
Hallo,
nein, die Verjährung beträgt drei Jahre, ABC hat also kurz vorher mit dem Mahnbescheid die Verjährung unterbrochen.
Gruss Hans-Jürgen
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Danke, Hans-Jürgen,
da war also eine Gesetzesänderung neulich.
Ich hatte in Erinnerung, 2 Jahre bei Privat und 4 Jahre bei Geschäftsleuten.
Gruß
BT