Darf Maßnahmeträger Bewerbungsnachweise einfordern

Hallo,

Folgende Situation:

53-jähriger Arbeitsloser (AlG II) nimmt an einem Projekt im Rahmen der Beschäftigungsförderung teil. Er übt hierzu bei einem Maßnahmeträger einen Ein-Euro Job aus (Höchstdauer 1 Jahr).
In seinen Vertragsunterlagen stehen u.a. Dinge wie: „Den Anweisungen der Vorgesetzten ist Folge zu leisten, es besteht Bereitschaft zur Erstellung eines persönlichen Profilings u.s.w.
Er bekommt im Rahmen seines 1-Euro Jobs erklärt wie man mit Word u. dem Internet umgeht und bekommt sodann einfache Internet-Rechercheaufgaben gestellt.
Plötzlich fordert sein Vorgesetzter (Maßnahmeträger) von ihm (Quasi als Dienstanweisung), daß er während seiner Dienstzeit im Internet auf Stellensuche geht und dann Bewerbungen schreibt. Die entsprechenden Bewerbungsnachweise soll er dem Maßnahmeträger vorlegen.

Frage: Zulässig oder nicht?

Wird hier nicht versucht über eine legale Aktion (Ein-Euro-Job/Projekt im Rahmen der Beschäftigungsförderung) Kompetenzen (Bewerbungsnachweise einfordern), die nur der Arge obliegen rechtswidrig an einen Maßnahmeträger zu übertragen?

Laut § 16 SGB III gelten Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik ohnehin nicht als arbeitslos und bräuchten doch eigentlich, solange sie sich in einer solchen Maßnahme befinden, gar keine Bewerbungen schreiben. Auch nicht als Diensanweisung?

kommt drauf an

Plötzlich fordert sein Vorgesetzter (Maßnahmeträger) von ihm
(Quasi als Dienstanweisung), daß er während seiner Dienstzeit
im Internet auf Stellensuche geht und dann Bewerbungen
schreibt. Die entsprechenden Bewerbungsnachweise soll er dem
Maßnahmeträger vorlegen.

Frage: Zulässig oder nicht?

Wenn die ARGE dies dem Maßnahmenträger übertragen hat, ja.

Wird hier nicht versucht über eine legale Aktion
(Ein-Euro-Job/Projekt im Rahmen der Beschäftigungsförderung)
Kompetenzen (Bewerbungsnachweise einfordern), die nur der Arge
obliegen rechtswidrig an einen Maßnahmeträger zu übertragen?

Muss das Sozialgericht entscheiden. Wie ja inzwischen bekannt ist, hat das Bundesverfassungsgericht, die ARGEN ohnehin als rechtswidrig erklärt.
Die Klage vor dem SG ist für den Leistungsempfänger kostenlos. Somit besteht zumindest kein wirtschaftliches Risiko. Kann aber sehr lange dauern bis verhandelt wird.

Laut § 16 SGB III gelten Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven
Arbeitsmarktpolitik ohnehin nicht als arbeitslos und bräuchten
doch eigentlich, solange sie sich in einer solchen Maßnahme
befinden, gar keine Bewerbungen schreiben. Auch nicht als
Diensanweisung?

Ja, wenn es eine solche ist. Die Bezeichnung läuft tlw. anders. Ich sag mal als Bsp. Eingliederungsmaßnahme.
Ansonsten kann hier rechtlich angesetzt werden.

Dem erstmal nicht weiter nachzukommen kann Folgen haben: Kürzung der Leistung. Dann hilft erstmal Einstweilige Verfügung zu beantragen.