Hallo!
Ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage:
Welche Gründe sprechen für die Versagung der Restschuldbefreiung? Was muß vorgefallen sein, das eine Versagung zustande kommt? Kann die Versagung auch zustande kommen, weil bei der Vermögensaufnahme Fehler unterlaufen sind bzw. Vermögenswerte vor Aufnahme zur Seite geschafft worden sind?
Vielen Dank im voraus!
S.Bohn
zufällig wenn eine Straftat die Ursache der Schulden ist.
Dann kriegt der Verletzte genau die gleichen Ratenteile wie die anderen, aber bei denen greift die Restschuldbefreiung und bei dem Opfer nicht der bekommt alles ersezt
Uschi
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Ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage:
Welche Gründe sprechen für die Versagung der
Restschuldbefreiung? Was muß vorgefallen sein, das eine
Versagung zustande kommt?
Der Schuldner müsste gegen die Auflagen in der Wohlverhaltensphase verstoßen.
Kann die Versagung auch zustande
kommen, weil bei der Vermögensaufnahme Fehler unterlaufen sind
bzw. Vermögenswerte vor Aufnahme zur Seite geschafft worden
sind?
Nun, das könnte Vollstreckungsvereitelung sein, wenn da bewusst etwas „weggeschafft“ wurde, um vor dem Zugriff der Gläubiger zu „sichern.“
Wobei, während der Insolvenz Vollstreckungshandlungen ruhen.
Hi!
Danke für die Antworten. Die helfen weiter!
Liebe Grüße
Sylvia
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Hallo Sylvia,
das ganze findet sich in der Insolvenzordnung:
§ 300 [1] Entscheidung über die Restschuldbefreiung
…
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
Also stehen die Versagensgründe in den §§ 296, 297 und 298 InsO:
In § 296 steht:
§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. 2Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. 3Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
In § 297 steht:
§ 297 Insolvenzstraftaten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.
In § 298 steht:
§ 298 [1] Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. 2Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.
(2) 1Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 2Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.
(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.
Außerdem kann die Restschuldbefreiung trotz Erteilung noch widerrufen werden, wenn das alles erst hinterher rauskommt:
§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.
Und richtig:
Sie wirkt nicht gegen Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
§ 302 [1] Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Grüße
EK
Vielen, vielen Dank!!
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Tipp für die Zukunft -offtopic-
Man kann auch die Tonnen von Text zu Gunsten der Übersichtlichkeit löschen, wenn man nichts zitieren will. 