Hallo Ottmar,
wenn du also nicht zum Notar gehen willst, schlage ich dir folgenden Weg vor, den ich - in derselben Lebenssituation wie du - vor zwei Jahren selbst gewählt habe:
1.Formale Anforderungen an ein Testament
von Anfang bis Ende
- handschriftlich abgefasst, es muss ein
- Datum sowie deine
- Identität erkennbar sein,
- dein Wille sowie am Ende
- deine komplette Unterschrift.
Beim Willen ist es einfach, wenn du deine Kinder ohnehin als Universalerben einsetzen willst, da gehört dann nur ein Satz hin, dass sie halt alles erben sollen.
- Und dort bringst du dann wegen der Vermögenssorge für deine Kinder folgendes ein:
Du schreibst, dass du deiner Exfrau die Vermögenssorge entziehst. Und verweist in diesem Zusammenhang auf § 1638 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wo es heißt:
„Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt …, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung… bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.“
Die Erwähnung des Absatzes ist übrigens wichtig, weil § 1638 BGB mehrere hat.
Dann schreibst du, dass du die Einsetzung eines Pflegers zur Vermögensverwaltung wünschst -das ist zwar die Rechtsfolge, aber nie verkehrt, ausdrücklich ins Testament aufzunehmen: § 1909 Absatz 1 BGB:
„Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt…, wenn der Erblasser durch letzwillige Verfügung… bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.“
Ins Deutsche übersetzt: Deine Ex ist durch dein Testament verhindert, die Vermögenssorge wahrzunehmen, also muss das Vormundschaftsgericht für diese Angelegenheit einen Pfleger bestellen.
Gemäß § 1917 BGB kannst du übrigens selbst einen Vorschlag machen, wer Pfleger sein soll. Ich rate aber davon ab, weil letztendlich immer etwas passieren kann, was diese Situation dann nicht günstig erscheinen lässt. Die Gerichte haben dafür schon die richtigen Leute.
- Wie das Testament aufzubewahren ist
Nicht zu hause im Schrank, weil du nicht weißt, wer als erstes den Umschlag in die Finger kriegt. Hinterher isses wech, und dann schauen deine Kinder in die Röhre.
Ich empfehle dir, das Testament bei dem Nachlassgericht zu hinterlegen. Das kostet ein bisschen Geld, wobei du lediglich nach dem Nachlasswert gefragt wirst, und wenn du nicht übermäßig übertreibst, ist es nicht zu teuer (bei 40.000 DM ca. 50 DM Gebühren).
Gleichzeitig solltest du deine Vermögensverwalter (also deine Bank, je nachdem, was du noch so hast) darauf hinweisen (am besten schriftlich und lass dir das auch schriftlich bestätigen)
dass du deiner Exfrau die Vermögenssorge im Falle deines Ablebens entzogen hast und testamentarisch die Bestellung eines Pflegers festgelegt hast. Die Bank wird das in der Regel ihrem Justiziariat zur Prüfung vorlegen. Aber ich denke, dass sie diesen Weg akzeptieren will. Die Dresdner Bank, bei der ich bin, hat mir schriftlich gegeben, dass sie meinen Weg für gangbar hält. Mein Ex wird keinen Zugriff auf meine Konten haben, wenn ich tot bin.
Ich hoffe, es hilft dir weiter. Gruß, BeBro
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