Hallo,
stimmt es, dass über die Regelung des „befreiten Vorerben“ einen Pflichtteilsanspruch „umgehen“ kann, wenn derjenige, der den Pflichtteilsanspruch hätte, als Nacherbe eingesetzt wird.
Beispiel:
A schreibt in das Testament:
Als befreiten Vorerben meines gesamten Vermögens bestimme ich B.
Als Nacherben bestimme ich meine Eltern.
Angenommen, es gibt sonst keine weiteren nahen Angehörigen, die einen Pflichtteil geltend machen können, können die Eltern von A bei diesem Testament gegen B Forderungen stellen?
Gruß
Wolfgang
Hallo!
Einen Pflichtteilsanspruch hat nur, wer durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat. Da auch der Nacherbe echter Erbe ist, ist er somit nicht pflichtteilsberechtigt. Schlägt er allerdings die Erbschaft aus, hat er einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Die Eltern des Erblassers, die zu Nacherben berufen sind, haben gegen den Vorerben einen Anspruch auf den Pflichtteil nur, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen.
Dabei ist zu berücksichjtigen, dass ein Nacherbe die Nacherbschaft nicht nur nach Eintritt des Erbfalls, sondern auch noch nach Eintritt des Nacherbfalls ausschlagen und dann den Pflichtteil von dem Vorerben oder dessen Erben verlangen kann.
Der im Prinzip pflichtteilsberechtigte Nacherbe kann es sich letztlich aussuchen, ob er bei Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbschaft antreten will oder nunmehr nach Ausschlagung der Nacherbschaft von dem Vorerben oder dessen Erben den Pflichtteil nach dem Wert der Erbschaft bei deren Anfall an den Vorerben verlangen will.
Gruß, Franz