Neg.Feststellungsklage fundamental?

Hallo Forum! :wink:

Ein Schuldner zahlt einem Gläubiger ein privates Darlehen zurück. Es wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen.
Mehr als ein Jahr nach der Schlußrate meldet sich der Gläubiger beim ehemaligen Schuldner und verlangt die Zahlung ausstehender Beträge. Es sei ein höherer Zinssatz vereinbart worden, die Zahlungen seien stets auf die Zinsen und älteste Schuld gebucht worden, das Darlehen sei damit noch nicht vollständig beglichen. Der ehemalige Schuldner weist den Anspruch zurück.

Der Gläubiger erlässt daraufhin einen Mahnbescheid, dem der ehemalige Schuldner vollständig widerspricht. Der Gläubiger hat im Formular die Durchführung des Verfahrens beantragt und zahlt auch nach dem Widerspruch die Gerichtskosten ein. Danach passiert allerdings 5 Monate nichts. Insofern könnte man die Sache zunächst auf sich beruhen lassen.

Der ehemalige Schuldner strebt allerdings eine Immobilienfinanzierung an und würde die Sache gerne vorher aus der Welt schaffen. Wie könnte er weiter vorgehen? Kann er bei Gericht nachfragen, ob der Gläubiger bereits Klage eingereicht hat? Oder kann er selbst eine negative Feststellungsklage anstreben mit dem Ziel, den Anspruch als nicht bestehend feststellen zu lassen? Wie hoch wäre der Streitwert bei einen komplett abgezahlten Darlehen?

Gruß
Jens

Hallo!

Kann er bei
Gericht nachfragen, ob der Gläubiger bereits Klage eingereicht
hat?

Klar, warum nicht?

Oder kann er selbst eine negative Feststellungsklage
anstreben mit dem Ziel, den Anspruch als nicht bestehend
feststellen zu lassen?

Das kann er, sollte er aber nicht. Es ist ja bereits ein Rechtsstreit in der Sache anhängig, deswegen darf man keinen zweiten anstrengen. Nach fünf Monaten kann man davon ausgehen, dass ein Fall der nicht (rechtzeitig) eingereichten Anspruchsbegründung vorliegt. Da kann der Antragsgegner aber trotzdem nciht einfach ein Versäumnisurteil beantragen, sondern er muss die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen. Dann erhält der Antragssteller eine neue Frist zur Anspruchsbegründung, die er dann aber auch einhalten sollte.

Wie hoch wäre der Streitwert bei einen
komplett abgezahlten Darlehen?

Das steht im Mahnbescheid unter „Wert der Hauptforderung“.

Oder kann er selbst eine negative Feststellungsklage
anstreben mit dem Ziel, den Anspruch als nicht bestehend
feststellen zu lassen?

Das kann er, sollte er aber nicht. Es ist ja bereits ein
Rechtsstreit in der Sache anhängig, deswegen darf man keinen
zweiten anstrengen. Nach fünf Monaten kann man davon ausgehen,
dass ein Fall der nicht (rechtzeitig) eingereichten
Anspruchsbegründung vorliegt. Da kann der Antragsgegner aber
trotzdem nciht einfach ein Versäumnisurteil beantragen,
sondern er muss die Durchführung der mündlichen Verhandlung
beantragen. Dann erhält der Antragssteller eine neue Frist zur
Anspruchsbegründung, die er dann aber auch einhalten sollte.

Besteht für den Antrag auf Durchführung des mündlichen Verfahrens bereits Anwaltszwang, weil es sich um eine LG-Sache handelt oder kann der Antragsgegner diesen Antrag noch selbst stellen?

Gruß
Jens