Hallo Rechtskundige,
da sei ein Mann A der dereinst mit Frau B verheiratet war. Nun seien sie mehr oder weniger glücklich geschieden.
Herr A muß Frau B keinen Unterhalt zahlen, weil sie mit Herrn C in einem eheähnlichen Verhältnis lebt.
Soweit so gut (für Herrn A).
Nun soll es sich aber begeben, das B und C (die unverheiratet sein sollen) sich nach einiger Zeit (sagen wir ein zwei Jahre) zerstreiten und trennen, sodaß Frau B nun nicht mehr in einem eheähnlichen Verhältnis lebt.
Sie wendet sich wieder an Herrn A, der ihr nun Unterhalt zu zahlen habe, wie sie meint.
Meint sie das zurecht, oder hat das eheähnliche Intermezzo ihren Unterhaltanspruch verwirkt? Von C dürfte sie ja nichts erwarten?!
Wie würden Kinder diese Geschichte beeinflussen?
Der Kindesunterhalt sei unbestritten und klaglos gezahlt.
Interessiert fragt sich das
Lepo
Hallo,
das ist aber schon sehr vage geschrieben. Wie lange waren A und B verheiratet gewesen, wie lange getrennt und wie lange schon geschieden? Wie alt sind die Kinder jetzt? Seit wann wird kein Unterhalt für die Exfrau mehr bezahlt? Wie lange lebten B und C zusammen? Hat B weitere Kinder z. B. mit C oder gar D? Gibt es im Scheidungsurteil irgendwas festgeschriebenes zum Thema Ehegattenunterhalt? Wie alt ist B jetzt? Wieviel hat A nach dem Kindesunterhalt noch genug Geld über für den Exgattenunterhalt?
Sind alles Fragen, die einer Antwort weiterhelfen. Ansonsten gibt es nämlich eine ewig lange Antwort mit vielen wenn die Kinder jünger als … dann ist die Unterhaltslage so… ist die Frau über 50 und schon seit 10 Jahren geschieden ist und schon seit 6 Jahren keinen Unterhalt mehr bekommt ist, dann ist die Unterhaltslage … sind die Beiden aber erst seit einem Jahr geschieden …
Gruß
Ingrid
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Also meiner Meinung nach, Ich bin Student der Sozialen Arbeit und habe mich derzeit mit dem Familienrecht auseinanderzusetzen, bestand laut §1569 ff. BGB (wenn der Ehegatte nach Scheidung nicht die Möglichkeit hat für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, wegen Betreuung eines Kindes (§1570), wegen Alters (§1571), wegen Krankheit und Gebrechen (§1572(, wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§1573) zu jedem Zeitpunkt der Bedarf auf Unterhalt.
Das „eheliche Verhältnis“ von Frau B zu Herrn C hat sicherlich die Bedürftigkeit aufgehoben. Nun ist die Bedürftigkeit allerdings, auch auf Grund der Betreuung eines Kindes, wieder gegeben und somit ist der Anspruch auf Unterhalt, meiner Meinung nach, rechtens.
Im $1577 BGB ist die Bedürftigkeit geregelt. Wenn nun Frau B nicht mehr die Möglichkeit sich selbst zu unterhalten, bestehen Unterhaltsansprüche.
Allerdings bin ich mir nicht sicher wie heutzutage ein „eheähnliches Verhältniss“ gedeutet wird, falls es das gibt. Jedenfalls sind ein, zwei Jahre nicht wirklich lange. Es gibt den Begriff der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ allerdings steht dieser weitestgehend außerhalb der Rechtsordnung.
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Allerdings bin ich mir nicht sicher wie heutzutage ein
„eheähnliches Verhältniss“ gedeutet wird, falls es das gibt.
Die Familienrechtler sprechen heute von einer „gefestigten Beziehung“. Dazu genügt es, zusammen in Urlaub zu fahren oder privaten Einladungen zusammen nachzukommen, bzw. über einen Zeitraum „in der Öffentlichkeit zusammen aufzutreten“. Noch nicht einmal eine gemeinsame Wohnung ist dazu nötig. Ich war sprachlos, als ich das hörte, aber der Anwalt hat keinen Zweifel daran gelassen.
den Begriff der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“
Diese sieht allerdings eine gemeinsame Wohnung und eine „Wirtschaftsgemeinschaft“ vor, geht also deutlich weiter, als die gefestigte Partnerschaft.