Hallo,
falls ein gewerblich agierender Händler einen Gebrauchtwagen (nehmen wir an, es wäre ein moderner Turbodiesel, bei dem das sog. „Chiptuning“ möglich und sehr effektiv, aber eben auch kritisch für den Motor ist) an einen Privatmann verkauft, kann er dann das Fahrzeug auf Kundenwunsch mit einem solchen „Chip“ ausstatten, vertraglich festhalten, dass dadurch die Betriebserlaubnis und der Versicherungsschutz erlöschen, und damit auch eine Gewährleistung (zumindest auf die betroffenen Komponenten) ausschließen?
Würde der Händler verantwortlich gemacht werden können (z.B. nach einem Unfall), wenn er einen solchen „Chip“ verbaut hat, obwohl er ausdrücklich schriftlich darauf hinwies, dass das Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr betrieben werden dürfte? (Der Händler könnte ja davon ausgehen - und der Käufer ihm dies versichern - dass er den Wagen nur rennsportzwecklich einsetzen würde.)
Fragende Grüße, für Antworten schon jetzt dankend
formica
Hallo,
falls ein gewerblich agierender Händler einen Gebrauchtwagen
(nehmen wir an, es wäre ein moderner Turbodiesel, bei dem das
sog. „Chiptuning“ möglich und sehr effektiv, aber eben auch
kritisch für den Motor ist) an einen Privatmann verkauft, kann
er dann das Fahrzeug auf Kundenwunsch mit einem solchen „Chip“
ausstatten, vertraglich festhalten, dass dadurch die
Betriebserlaubnis und der Versicherungsschutz erlöschen, und
damit auch eine Gewährleistung (zumindest auf die betroffenen
Komponenten) ausschließen?
Zumindest letzeres ist schwer zu beantworten. Laut BGB §433 hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Weiter heißt es in BGB §434 dass die Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Wurde also vereinbart, dass Teile verwendet werden, die zur Beschädigung der Sache führen können, dürfte dies als vereinbarte Beschaffenheit gelten und daraus keine Ansprüche begründen.
Würde der Händler verantwortlich gemacht werden können (z.B.
nach einem Unfall), wenn er einen solchen „Chip“ verbaut hat,
obwohl er ausdrücklich schriftlich darauf hinwies, dass das
Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr betrieben werden dürfte?
(Der Händler könnte ja davon ausgehen - und der Käufer ihm
dies versichern - dass er den Wagen nur rennsportzwecklich
einsetzen würde.)
Nein. Die Verantwortung dürfte beim Käufer liegen.
Gruß
S.J.