Aufenthaltsbestimmungsrecht

Hallo zusammen,gesetzten Fall und rein fiktiv,das
Aufenthaltsbestimmungsrecht einer 13 jährigen
obliegt nach der Scheidung(5Jahre her)bei der
Kindsmutter.

Die Tochter ist mit dieser Regelung nicht ein-
verstanden und möchte zu Kindsvater.

Sie hat noch zwei Geschwister (9 u 11Jahre)
auch bei der Kindsmutter lebend.

Kindsvater hat sie alle Vierzehn Tage über W-Ende.

Die Eltern konnten sich dem Kindeswunsch beugend nicht eineigen,
bzw die Kindsmutter lehnte ab,bzw es soll so bleiben
um die Beziehung zu den Schwestern nicht zu
traumatisieren.

Nun würde die 13Jährige „ausbrechen“, mitSack und Pack
bei dem Kindsvater vor der Tür stehen (gleicher Ort)
und dort wohnen wollen,wo sie herzlich in die
Arme genommen wird.

Die Kindsmutter wird es nicht akzeptieren!!!
Zitat Ende.
Frage:

  1. Gibt es eine Übergangsregelung,bis gerichtlich geklärt?
  2. Kann sie eine"Rückholung" polizeilich einleiten?
  3. Was könnte dem Kindsvater hilfreich sein?
    bzw auf was muss er achten?
    Danke vorab

Bei geteiltem Sorgerecht

Hallöchen,

also normalerweise kann der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Polizei rufen und das Kind vom anderen Elternteil wegholen. Deswegen hat man dieses Recht.

ABER wenn das Kind schon so alt ist, den Wunsch, beim anderen Elternteil zu leben also ausdrücken kann, kann der andere Elternteil ebenfalls einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Gericht stellen, quasi die alte Entscheidung anfechten. Das Kind würde dann beim Jugendamt oder Gericht dazu angehört werden.

Viele Grüße

Funmilayo

Hallo zusammen,gesetzten Fall und rein fiktiv,das
Aufenthaltsbestimmungsrecht einer 13 jährigen
obliegt nach der Scheidung(5Jahre her)bei der
Kindsmutter.

Die Tochter ist mit dieser Regelung nicht ein-
verstanden und möchte zu Kindsvater.

Sie hat noch zwei Geschwister (9 u 11Jahre)
auch bei der Kindsmutter lebend.

Kindsvater hat sie alle Vierzehn Tage über W-Ende.

Die Eltern konnten sich dem Kindeswunsch beugend nicht
eineigen,
bzw die Kindsmutter lehnte ab,bzw es soll so bleiben
um die Beziehung zu den Schwestern nicht zu
traumatisieren.

Nun würde die 13Jährige „ausbrechen“, mitSack und Pack
bei dem Kindsvater vor der Tür stehen (gleicher Ort)
und dort wohnen wollen,wo sie herzlich in die
Arme genommen wird.

Die Kindsmutter wird es nicht akzeptieren!!!
Zitat Ende.
Frage:

  1. Gibt es eine Übergangsregelung,bis gerichtlich geklärt?
  2. Kann sie eine"Rückholung" polizeilich einleiten?
  3. Was könnte dem Kindsvater hilfreich sein?
    bzw auf was muss er achten?
    Danke vor

Hallo du armer Vater,

hohl dir auf alle Fälle deine Tochter und wenn sie das möchte erst recht. Vertrau dazu aber bitte bitte bitte nie auf ein Jugendamt. Die sehen meist das Wohl der Mutter oder Vater wo die Kinder wohnen.

Geh zu einer ortsansässigen Volksolidarität. Die machen aktive Kinder und Jugendhilfe. Du und deine Tochter, ihr solltet da unbedingt hin und eure Anliegen vortragen.

Dann wird alles gut, glaub mir.

LG Gabi

Hallo Kai,

es gibt kein geteiltes Sorgerecht, es gibt nur ein gemeinsames Sorgerecht. Hört sich nicht nur besser an, ist auch juristisch korrekt.

Zum ABR: wurde bei der Scheidung oder danach von einem Gericht das ABR festgelegt? Darüber muss etwas in einem Urteil oder einem Beschluss stehen. Es könnte auch ein freiwilliger Verzicht, hier des Vaters, auf das ABR sein und dieser wurde per Jugendamtsurkunde oder Notarvertrag festgeschrieben.

Ich erlebe bisher mehr als einmal, dass die Leute meinen, dass der Elternteil das ABR hat, bei dem die Kinder leben. Dem ist nicht so. Wenn nichts ausgeurteilt oder freiwillig tituliert wurde, haben beide Eltern auch das gemeinsame ABR.

Bei einem so großen Kind, kann der bisher betreuende Elternteil nur wenig machen, wenn das Kind zum anderen Elternteil wechseln will. Wenig bedeutet hier aber, dass er trotzdem etwas machen kann. Die Polizei oder der Gerichtsvollzieher werden wohl erfolglos abziehen, wenn sich das Kind beim jetzigen Elternteil festklammert (nie umgekehrt) und nicht „nach Hause“ will.

Aber der bisher betreuende Elternteil kann klagen. Richter trennen Geschwister nicht sehr gerne. Zweitens wollen viele Richter das „Kontinuitätsprinzip“ gewahrt wissen.
Drittens muss das Kind seinen Wunsch zu wechseln nachvollziehbar und sinnvoll begründen. Wenn das Kind zum Papa wechseln will, weil es dort jeden Tag Hamburger und Pommes gibt, es dort einen Computer hat und bei Mama nicht und Abends viel länger aufbleiben darf, wird ein Richter dem Wechsel nicht zustimmen.

Das waren nur Beispiele, die aufzeigen sollen, dass wichtige Gründe vorliegen müssen, wenn ein Gericht damit befasst wird.

Gruß
Ingrid

1 Like

…euch allen,ihr habt mir schon ein Stück weitergeholfen.
Interessant wird´s heut Abend,wenn sie
wieder zurück müsste.
Ich werde mich stark machen.
Der Entschluss meiner Tochter steht weiterhin und sie hat sich
auch schon Gedanken gemacht warum sie es eigentlich möchte.
@ Ingrid:
Ich habe ihr deine Zeilen vorgelesen,bei Pommes und Burger…
musste sie Lachen,aber sie hat´s schnell kapiert
worum es geht.

Gruß Kai

Nachdem Xenia am Freitag bei mir stand,hatte ich umgehend
ihre Mutter angerufen und ihr mitgeteilt,dass sie bei mir
ist.
Sie verlangte von ihr eine Erklärung,was das soll, mit der Androhung
am Sonntag Punkt 18Uhr wieder zurück zu sein.
Und sie werde dann andere Saiten aufziehen.
(Ich hatte auf Mithören gedrückt)

Meine Gänsehaut war fingerdick,ich kenne diese Ansagen…
…in denen ua. jegliches Feingefühl fehlt… und sie nur
ihr „Ding“ durchzudrücken versucht.

Klar,sie war sehr wütend,aber Xenia hatte keine andere
Chance abzuhauen. Ich kann sie verstehen,bei dieser
„Übermacht“ .
Wieviele -erfolglos im Sand verlaufende Gespräche-
teilweise mit Psychologen, hatte ich
disbezüglich schon geführt.

Zum ABR: wurde bei der Scheidung oder danach von einem Gericht
das ABR festgelegt? Darüber muss etwas in einem Urteil oder
einem Beschluss stehen. Es könnte auch ein freiwilliger
Verzicht, hier des Vaters, auf das ABR sein und dieser wurde
per Jugendamtsurkunde oder Notarvertrag festgeschrieben.

Wie sieht es eigentlich aus, wenn das ABR nur innerhalb der Trennung bei der Familienberatung festgelegt wurde (von beiden Elternteilen unterschrieben) aber bei der Scheidung nicht mehr?

Ich habe mal gehört das Kinder ab 12 (oder so) sich selbst entscheiden können (unabhängig vom festgelegten ABR) wo sie wohnen wollen. Ist dies so?

Danke im Voraus
Tobi@s

Bitte keine Namen! ot
Hallo Kai,
auch wenn gleich eh gelöscht wird, weil das ja, wie fix klar, kein abstrakter Fall war…eine dringende Bitte an Dich:
Dass Du Deinen Namen angibst, ist ja als Erwachsener Deine private Angelegenheit.
Aber: Namen von Kindern anzugeben,
finde ich mehr als unglücklich und ehrlich gesagt,
bei allem Verständnis für Deine emotionale Lage,
nicht in Ordnung.
Du tust Dir und Deiner fiktiven, namentlich benannten(!) Tochter damit keinen Gefallen.
Ich wünsch Euch allen eine gute und möglichst nicht noch mehr eskalierende Lösung der besch… Situation,
Finjen

Hallo!

Ich habe mal gehört das Kinder ab 12 (oder so) sich selbst
entscheiden können (unabhängig vom festgelegten ABR) wo sie
wohnen wollen. Ist dies so?

Nein! Aber der Wunsch des Kindes wird, wenn er gut begründet ist, bei einer Entscheidung des Familiengerichts über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern berücksichtigt. Das Familiengericht wird vor seiner Entscheidung das Jugendamt hören. Dort sollte das Kind seinen Wunsch und die Gründe, die für einen Wechsel seines Aufenthalts sprechen, darlegen und sich beraten lassen.

Gruß, Franz

Hallo Kai,

einer 13 jährigen
obliegt nach der Scheidung(5Jahre her)bei der
Kindsmutter.

üblicherweise wird einem Kind ab dem 14. Lebensjahr ein (gewisses) Mitspracherecht bzgl. Aufenthaltsort eingeräumt.
Das letzte Wort hat aber das Familiengericht.

Gandalf