Dhl Paket Verschwindet nicht einfach oder ?

Hallo !!

Wie sieht es aus wenn man einem Verkäufer (Privat) Geld für einen Gegenstand Überweißt . Der Verkäufer diesen auch Bei der Post ( DHL ) Versichert Versendet und das Paket nicht ankommt ?
Laut aussage DHL weiß niemand wo das Paket ist .

Muss der Käufer jetzt 6-9 Wochen auf einen Nachforschung warten oder kann er den Verkäufer bitten ihm das Geld zurück zu Überweisen ??
Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer das Paket unaufgefordert dem Verkäufer zuzusenden falls es irgendwann doch noch ankommt .

Wie sieht es dort rechtlich aus ??

Mfg und Danke

Verzug

Muss der Käufer jetzt 6-9 Wochen auf einen Nachforschung
warten oder kann er den Verkäufer bitten ihm das Geld zurück
zu Überweisen ??

Er setzt ihn unter Fristsetzung in Verzug. Liefert der V bis dahin nicht, ist die leistung des K zurückzugewähren. D.h. der V muss an den K das bereits empfangene Geld zurückerstatten.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer das Paket
unaufgefordert dem Verkäufer zuzusenden falls es irgendwann
doch noch ankommt .

Kann er tun.

Entgegen dem, was dir gesagt wurde, kann man den Verkäufer nicht in Verzug setzen. Denn für den Verzug kommt es auf die Vornahme der Leistungshandlung, nicht auf die Bewirkung des Leistungserfolges an. Das Paket wurde verschickt, damit ist auch die Leistungshandlung erfolgt; Verzug ist nicht möglich.

Bleibt die Frage, ob das Geld zu erstatten ist.

Zunächst einmal liegt hier ein Fall der Unmöglichkeit vor, denn der Leistungserfolg kann nicht bewirkt werden (das Paket ist ja weg). Für diesen Fall bestimmt das Gesetz eigentlich, dass auch die Pflicht zur Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) entfällt und bereits gezahltes Geld zurückgefordert werden kann. Für Kaufverträge gilt aber eine wichtige Ausnahme, wenn die Kaufsache verschickt wird: Die Gefahr des zufälligen Verlustes geht mit Aufgabe des Paketes bei der Post auf den Käufer über. Das heißt: Die Regelung, welche die Erstattung des Kaufpreises regelt, ist nicht anwendbar. Es gibt folglich keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises.

Es besteht indes ein direkter Anspruch gegen DHL und zwar aus dem HGB (das hat in diesem Fall nichts mit der Frage von Kaufmann / Handelsgeschäft zu tun).

Levay

Kein Rechtsrat, aber trotzdem ein guter Rat
…wenn man keine Ahnung hat einfach mal die Finger still halten.

Muss der Käufer jetzt 6-9 Wochen auf einen Nachforschung
warten oder kann er den Verkäufer bitten ihm das Geld zurück
zu Überweisen ??

Bitten kann er den Verkäufer immer, allerdings ist dieser „aus dem Schneider“, wenn er den ordnungsgemäßen Versand durch Paketschein belegen kann-deshalb von Privat zu Privat IMMER versicherten Versand fordern.

Er setzt ihn unter Fristsetzung in Verzug. Liefert der V bis
dahin nicht, ist die leistung des K zurückzugewähren. D.h. der
V muss an den K das bereits empfangene Geld zurückerstatten.

Das gilt eben nicht zwischen Privatleuten.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer das Paket
unaufgefordert dem Verkäufer zuzusenden falls es irgendwann
doch noch ankommt .

Ne, ne, verantwortlich ist nur noch das Transportunternehmen und die geben ihre Pakete mittlerweile ja bei wildfremden Leuten ab, sodaß meines Erachtens eine Menge Pakete „nicht ankommen“.
Der „Empfänger“ der Sendung haftet allerdings entgegen anderslautenden Behauptungen. Das Päckchen ist für den Versand wertvoller Güter ungeeignet, da es „spurlos“ verschwinden kann. Ein „krummer Hund“ als Auktionsverkäufer kann immer behaupten, er habe den Gegenstand abgeschickt einen Nachweis braucht er nicht, diese „Nummer“ wird öfter bei „Softwareverkäufen gefahren“, hab´s selbst schon 3-4mal erlebt.

Gruß
Harry

Ein „krummer Hund“ als Auktionsverkäufer kann immer
behaupten, er habe den Gegenstand abgeschickt einen Nachweis
braucht er nicht

Doch, den braucht er.

Levay

Wie soll er den denn bei einem Päckchen oder einem Brief erbringen?

Harry

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wie soll er den denn bei einem Päckchen oder einem Brief
erbringen?

  1. Das ist doch sein Problem. Wer die Entstehung eines Anspruchs behauptet, muss die entsprechenden Tatsachen beweisen; wer das Erlöschen eines entstandenen Anspruchs behauptet, muss aber ebenfalls entsprechende Tatsachen beweisen. Wer einen Beweis nicht erbringen kann, obwohl er diese Beweislast trägt, verliert vor Gericht. Wie anders soll es auch gehen? Soll man auf Beweise verzichten und nur noch bloße Behauptungen ausreichen lassen? Das ginge völlig unbillig zu Lasten der anderen Partei.

  2. Der Beweis für einen Versand kann etwa durch Zeugen geschehen.

Levay

  1. Das ist doch sein Problem. Wer die Entstehung eines
    Anspruchs behauptet, muss die entsprechenden Tatsachen
    beweisen;

Mag ja sein, aber es ist mittlerweile gängige Praxis, daß bei Online-Auktionen Vorkasse zu leisten ist und nur der gewerblicher Verkäufer kann sich nicht vom Versandnachweis befreien, wenn also eine Privatperson behauptet sie habe den Artikel per unversichertem Päckchen verschickt, dann ist der Käufer „Näse“ wenn die Sendung verloren geht.

  1. Der Beweis für einen Versand kann etwa durch Zeugen
    geschehen.

Also ich hab es selbst erlebt, daß mich ein Schuldner immer wieder vorgeführt hat, egal ob Einschreiben, persönliche Zustellung mit Zeugen, etc und mein Anwalt hat mir verraten, daß außer der gerichtlichen Zustellung keine Zustellungsmethode 100% sicher ist. Insofern sehe ich Privatauktionen als juristisch ziemlich problematisch an.

Levay

Harry

Mag ja sein, aber es ist mittlerweile gängige Praxis, daß bei
Online-Auktionen Vorkasse zu leisten ist und nur der
gewerblicher Verkäufer kann sich nicht vom Versandnachweis
befreien, wenn also eine Privatperson behauptet sie habe den
Artikel per unversichertem Päckchen verschickt, dann ist der
Käufer „Näse“ wenn die Sendung verloren geht.

Äh… das ist doch gar nicht das Thema. Es geht darum, dass der Versand bewiesen werden muss.

Also ich hab es selbst erlebt, daß mich ein Schuldner immer
wieder vorgeführt hat, egal ob Einschreiben, persönliche
Zustellung mit Zeugen, etc und mein Anwalt hat mir verraten,
daß außer der gerichtlichen Zustellung keine
Zustellungsmethode 100% sicher ist. Insofern sehe ich
Privatauktionen als juristisch ziemlich problematisch an.

Äh… um eine „Zustellung“ geht es hier nicht. Und auch nicht darum, dass die Sache ankommt. Du selbst hast doch geschrieben - und das ganz richtig -, dass beim Versand von privat zu privat der Käufer das Versandsrisko trägt. Wenn der Verkäufer beweisen kann, dass er das Päckchen bei der Post abgegeben hat, ist er aus dem Schneider. Das kann ich dir, wenn du mir nicht glaubst, mit §§ belegen, allerdings ist es ja nur das, was du selbst schon geschrieben hast.

Levay

allerdings ist es ja nur das,
was du selbst schon geschrieben hast.

Levay

Ich glaube wir haben ein wenig aneinander vorbei geredet, immer wieder das Problem zwischen Juristen und „Normalsterblichen“. :wink:

Gute Nacht
Harry