Mahnbescheid ausstellen und dann ?

Hallo,

mich würde interessieren wie es nach der Ausstellung eines Mahnbescheides weitergeht ??
an welches Gericht geht es falls es zu einer Verhandlung kommt (kenn mich null aus) z.b. bei einem Mahnbescheid einer Privatperson an ein Unternehmen.
bzw. ist es dann notwendig sowohl für den gläubiger wie für den schuldner sich einen Anwalt zu nehmen ?? oder geht dies auch ohne Anwalt ???
Wie verhält es sich bei Ablehnung des Mahnbescheides hat in diesem Fall der Gläubiger auch die Gerichts-/ u. Anwaltskosten des Schuldners zu zahlen ???
Falls der Gläubiger dann doch kein Verfahren möchte kann er wieder von seinem Mahnbescheid zurücktreten ???

Vielen Dank

Hallo Michael,

mich würde interessieren wie es nach der Ausstellung eines
Mahnbescheides weitergeht ??
an welches Gericht geht es falls es zu einer Verhandlung kommt
(kenn mich null aus) z.b. bei einem Mahnbescheid einer
Privatperson an ein Unternehmen.

Zuständig ist das Mahngericht, in dessen gerichtlichen Zuständigkeitsbezirk sich der Antragsgegner befindet (Wohnsitz, Sitz des Unternehmens). Hierzu sind in allen Bundesländern zentrale Mahngerichte eingerichtet.

Zuerst ist ein Antrag auf Erlass eines Manbescheides erforderlich, der Antragsteller und Antragsgegner nomiert und Aussagen der Forderungen enthält. Das zuständige Mahngericht prüft die Einhaltung des ZPO, aber nicht die Richtigkeit der Forderung. Der Antragsteller erhält vom Mahngericht die Kostenrechnung, meist bereits -wenn ZPOmäßig alles i.O. war- mit Erlass- und Zustellungsnachricht. Wenn nun der Antragsgegner widerspricht, schreibt das Mahngericht dem Antragsteller und fragt, ob das strittige Verfahren beantragt werden soll. Dafür ist die Zahlung weitrer Gerichtskosten erforderlich: zahlt der Antragsteller diese weiteren Gerichtskosten, so geht das ZPO davon aus, dass das strittige Verfahren einzuleiten ist und ibt die Sache an das für den Wohnort oder Sitz des Antraggegner zuständige Gericht weiter; zahlt der Antragsteller jedoch nicht die weiteren Gerichtskosten, so wird das Mahnverfahren sechs Monate nach Erlass eingestellt und die Sache ist für den Antragsteller und Antragsgegner erledigt. Wenn aber der Antragsgegner kein Widerspruch einlegt, muß der Antragsgegner ab 14 Tage nach Erhalt des Mahnbeschides an den Antragsgegner den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen. Mit Erlass des Vollsteckungsbescheides hat der Antraggegner nun wieder 14 Tage Zeit, jetzt Einspruch einzulegen. Legt er Einsruch ein, so erfolgt die Verfahrensweise des strittigen Vrfahrens, legt er kein Einspruch ein, ist der Vollstreckungsbscheid ein Schuldtitel (Urteil).

bzw. ist es dann notwendig sowohl für den gläubiger wie für
den schuldner sich einen Anwalt zu nehmen ?? oder geht dies
auch ohne Anwalt ???

Das geht ohne Rechtsanwalt, aber ab Landgericht -> strittigs Verfahen, ist ein Anwalt erforderlich (zu beachten ist die Streitsumme).

Wie verhält es sich bei Ablehnung des Mahnbescheides hat in
diesem Fall der Gläubiger auch die Gerichts-/ u. Anwaltskosten
des Schuldners zu zahlen ???

Abglehnt wird ein Mahnbescheid formell nur, wenn das ZPO nicht eingehalten ist. Der Antragsgegner eines Mahnbescheides kann bis 14 Tage nach Erhalt Widerspruch einlegen.
Erst ein vollstreckbares Urteil/Vollstreckungsbescheid bringt die Zahlungspflicht/-Schuld an den Antragsgegner/Schulder - vorher trägt der Antragsteller/Gläubiger alle Kosten.

Falls der Gläubiger dann doch kein Verfahren möchte kann er
wieder von seinem Mahnbescheid zurücktreten ???

Ja, indem der Antragsteller nicht die weiteren Kosten nach Widerspruch des Antragsgegners zahlt oder formell (ist jedoch nicht nötig) die Einstellung des Mahnverfahrens beantragt. Allerdings trägt der Antragsteller natürlich alle bereits verauslagten Kosten selbst.

Viele Grüße.

Huhu!

Sorry, das ist ja alles schön ausgeführt, aber hier und da leider nicht ganz richtig.

Zuständig ist das Mahngericht, in dessen gerichtlichen
Zuständigkeitsbezirk sich der Antragsgegner befindet
(Wohnsitz, Sitz des Unternehmens).

Nein, die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtsstand des Antragsstellers.

zahlt der Antragsteller jedoch nicht die weiteren
Gerichtskosten, so wird das Mahnverfahren sechs Monate nach
Erlass eingestellt und die Sache ist für den Antragsteller und
Antragsgegner erledigt.

Nope. Die Wirkung des Mahnbescheides fällt nur dann sechs Monate nach Zustellung weg, wenn kein Widerspruch eingelegt worden ist.

legt
er kein Einspruch ein, ist der Vollstreckungsbscheid ein
Schuldtitel (Urteil).

Der Vollstreckungsbescheid ist bereits ab Zustellung ein Schuldtitel. Wenn der Schuldner nicht gleichzeitig die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt, muss er jederzeit den Besuch des Gerichtsvollziehers fürchten, auch wenn er fristgerecht Einspruch eingelegt hat und die Sache verhandelt wird. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar

bzw. ist es dann notwendig sowohl für den gläubiger wie für
den schuldner sich einen Anwalt zu nehmen ?? oder geht dies
auch ohne Anwalt ???

Ich will mal schildern, wie es in der Praxis weitergeht, wenn ein „Privatmann“ ohne jede Ahnung einem Unternehmen einen Mahnbescheid zustellen lässt. Die Sache geht an die Rechtsabteilung, dort sitzt mindestens ein fähiger Kopf, der garantiert irgendeinen Fehler entdeckt und sich ins Fäustchen lacht. Dann legt das Unternehmen Widerspruch ein, gibt die Sache an den Rechtsanwalt weiter, der die Durchführung des streitigen Verfahrens am Gerichtsstand des Unternehmens beantragt. Von diesem Moment an hat der Anwalt der Gegenseite das 2,5-fache einer Gebühr nach Streitwert plus Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verdient. Dieses Geld holt sich das Unternehmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit per Gerichtsbeschluss vom Antragssteller zurück, welcher darüber hinaus noch zusätzliche Gerichts- und seine eigenen Reisekosten zu tragen hat.

Das viele schöne Geld wäre bei einem eigenen Anwalt viel besser aufgehoben als bei einem fremden. Der Anwalt kann beraten und eventuell dafür sorgen, dass der Privatmann nicht nur seine Forderung, sondern auch seine Anwaltskosten von dem UNternehmen bekommt.

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Hallo,

mich würde interessieren wie es nach der Ausstellung eines
Mahnbescheides weitergeht ??
an welches Gericht geht es falls es zu einer Verhandlung kommt
(kenn mich null aus) z.b. bei einem Mahnbescheid einer
Privatperson an ein Unternehmen.
bzw. ist es dann notwendig sowohl für den gläubiger wie für
den schuldner sich einen Anwalt zu nehmen ?? oder geht dies
auch ohne Anwalt ???

Soweit mir bekannt gibt es Anwaltspflicht erst ab Streitwert von mehr als 5000 Euro und in bestimmten Rechtsverfahren.
Der Mahnbescheid ist ein „rein taktisches Rechtsmittel“ und fällt in die Verjährungfrist. Bei Widerspruch verbleiben die Kosten beim Antragsteller, er kann sie aber geltend machen.

Gruß
Harry

Sorry, falsche Stelle. (OWT)
Andreas