Hallo Michael,
mich würde interessieren wie es nach der Ausstellung eines
Mahnbescheides weitergeht ??
an welches Gericht geht es falls es zu einer Verhandlung kommt
(kenn mich null aus) z.b. bei einem Mahnbescheid einer
Privatperson an ein Unternehmen.
Zuständig ist das Mahngericht, in dessen gerichtlichen Zuständigkeitsbezirk sich der Antragsgegner befindet (Wohnsitz, Sitz des Unternehmens). Hierzu sind in allen Bundesländern zentrale Mahngerichte eingerichtet.
Zuerst ist ein Antrag auf Erlass eines Manbescheides erforderlich, der Antragsteller und Antragsgegner nomiert und Aussagen der Forderungen enthält. Das zuständige Mahngericht prüft die Einhaltung des ZPO, aber nicht die Richtigkeit der Forderung. Der Antragsteller erhält vom Mahngericht die Kostenrechnung, meist bereits -wenn ZPOmäßig alles i.O. war- mit Erlass- und Zustellungsnachricht. Wenn nun der Antragsgegner widerspricht, schreibt das Mahngericht dem Antragsteller und fragt, ob das strittige Verfahren beantragt werden soll. Dafür ist die Zahlung weitrer Gerichtskosten erforderlich: zahlt der Antragsteller diese weiteren Gerichtskosten, so geht das ZPO davon aus, dass das strittige Verfahren einzuleiten ist und ibt die Sache an das für den Wohnort oder Sitz des Antraggegner zuständige Gericht weiter; zahlt der Antragsteller jedoch nicht die weiteren Gerichtskosten, so wird das Mahnverfahren sechs Monate nach Erlass eingestellt und die Sache ist für den Antragsteller und Antragsgegner erledigt. Wenn aber der Antragsgegner kein Widerspruch einlegt, muß der Antragsgegner ab 14 Tage nach Erhalt des Mahnbeschides an den Antragsgegner den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen. Mit Erlass des Vollsteckungsbescheides hat der Antraggegner nun wieder 14 Tage Zeit, jetzt Einspruch einzulegen. Legt er Einsruch ein, so erfolgt die Verfahrensweise des strittigen Vrfahrens, legt er kein Einspruch ein, ist der Vollstreckungsbscheid ein Schuldtitel (Urteil).
bzw. ist es dann notwendig sowohl für den gläubiger wie für
den schuldner sich einen Anwalt zu nehmen ?? oder geht dies
auch ohne Anwalt ???
Das geht ohne Rechtsanwalt, aber ab Landgericht -> strittigs Verfahen, ist ein Anwalt erforderlich (zu beachten ist die Streitsumme).
Wie verhält es sich bei Ablehnung des Mahnbescheides hat in
diesem Fall der Gläubiger auch die Gerichts-/ u. Anwaltskosten
des Schuldners zu zahlen ???
Abglehnt wird ein Mahnbescheid formell nur, wenn das ZPO nicht eingehalten ist. Der Antragsgegner eines Mahnbescheides kann bis 14 Tage nach Erhalt Widerspruch einlegen.
Erst ein vollstreckbares Urteil/Vollstreckungsbescheid bringt die Zahlungspflicht/-Schuld an den Antragsgegner/Schulder - vorher trägt der Antragsteller/Gläubiger alle Kosten.
Falls der Gläubiger dann doch kein Verfahren möchte kann er
wieder von seinem Mahnbescheid zurücktreten ???
Ja, indem der Antragsteller nicht die weiteren Kosten nach Widerspruch des Antragsgegners zahlt oder formell (ist jedoch nicht nötig) die Einstellung des Mahnverfahrens beantragt. Allerdings trägt der Antragsteller natürlich alle bereits verauslagten Kosten selbst.
Viele Grüße.