Markenrechtsverletzung ?

Hallo !!

Beispiel :

Nehmen wir an jemand bekommt die Domain www.bild.biz . Bild.de also der Axel Springer Verlag hat Bild.de als Domain Registriert und ebenso sich beim Patenamt A) Wort/Bildmarke schützen lassen und nur für Klasse 16 .

Wort/Bildmarke :

Unter einer Bild-/Wortmarke oder Wort-/Bildmarke versteht man eine dauerhafte Kombination zwischen grafischen und textlichen Elementen in einer Darstellung (z. B. Logo, Emblem, etc.).

Die Bezeichnung Bild-/Wortmarke erklärt sich aus der Kombination aus Grafik (Bild) und Text (Wort). Damit grenzt sie sich von Marken ab, die aus reinem Text oder reiner Grafik bestehen. Grundsätzlich gilt, dass die Marke nicht mit einer handelsüblichen Schreibmaschine darstellbar sein darf, da sie sonst als Wortmarke gilt. Eine Grafik zu dem Text ist aber nicht zwingend erforderlich, solange die Schrift selbst grafische Merkmale aufweist (z. B. spezieller Font).

Wird einer Bildmarke vorübergehend Text hinzugefügt (z. B. im Rahmen von Aktionen, Jubiläen), liegt keine Bild-/Wortmarke vor. Erst wenn Bild und Wort regelmäßig zusammen verwendet werden oder durch das Corporate Design als zusammengehörig definiert werden, spricht man von einer Bild-/Wortmarke.

Markenrechtlich betrachtet ist eine Bild-/Wortmarke ein Zeichen, das sowohl eine Buchstabenfolge, als auch graphische Gestaltungselemente aufweist.

Im Gegensatz zur reinen Wortmarke können auf diese Weise auch Begriffe markenrechtlich geschützt werden, die als reine Wortmarken wegen mangelnder Unterscheidungskraft oder einem bestehenden Freihalteinteresse – beispielsweise beschreibende Begriffe – dem Markenschutz nicht zugänglich sind. Der entstehende Schutz erstreckt sich dabei jedoch nur auf die Gesamtheit der Marke, d. h. auf Wort- mit Bildbestandteil.

Der grafische (Bild-)Anteil wird mit der Wiener Klassifikation beschrieben.

Da der Inhaber einer eingetragenen Marke aufgrund des Benutzungszwangs gezwungen ist, seine Marke zu benutzen, dürfen die Abweichungen zwischen der eingetragenen und der benutzten Marke nur unwesentlich sein.

Klasse 16 :

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten. Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreib-waren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke.

Wenn sich nun jemand für diese Domain bild.biz entscheidet auf der er Sportbilder verkaufen möchte die er selber macht kann es doch dann keine Probleme geben oder ??

Währe es also dann nicht möglich sich den Namen BILD im Bezug auf z.b Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten beim Patentamt zu sichern ohne ärger mit dem Verlag der Bild (zeitung ) bzw. Axel Springer zu bekommen ??

Kompliziert aber Interessant…

Hi
Sie könnten natürlich über den Begriff „Fotografien“ versuchen, einen Strick zu drehen.
Die einzelnen Markenklassen sind ja schon etwas älter in der Definition… und in wie weit nun Online-Angebote von Printerzeugnissen ebefalls unter die Gruppe 16 fallen…

Tja

Fachanwalt befragen…
Sieht aber nicht wirklich Gut aus meiner bescheidenen Meinung nach.
Wobei man eventuell die Klasse 41 in Betracht ziehen könnte…

Aber auf hoher See und vor Gericht ist man bekanntlich in Gottes Hand.

Gruß
Mike

Hallo,

laut DPMA gibt es 155 Eintragungen zum Wort „Bild“. Neben den von Springer herausgegebenen Publikationen, sind etliche weitere Produkte und Dienstleistungen geschützt.

Ein Schutz der von Dir genannten Klasse 35 würde jedoch, auch wenn die Marke mangels Widerspruch eingetragen werden würde, nicht den beabsichtigten Zweck erfüllen. Für Deine Zwecke käme eher Klasse 40 oder 16 zum tragen. Zudem kann man schon lange nicht mehr ganze Klassen schützen sondern muss vielmehr genau die Produkte und Dienstleistungen nennen, die geschützt werden sollen.

Wenn Du also Produkte der Klasse X schützt, dann aber Produkte der Klasse Y unter diesem Namen anbietest, der wiederrum von Dritten in der richtigen Klasse geschützt ist, wäre das ein klarer Markenrechtsverstoß.

Gruß

S.J.

Nehmen wir an jemand bekommt die Domain www.bild.biz . Bild.de
also der Axel Springer Verlag hat Bild.de als Domain
Registriert und ebenso sich beim Patenamt A) Wort/Bildmarke
schützen lassen und nur für Klasse 16 .

Wort/Bildmarke :

Unter einer Bild-/Wortmarke oder Wort-/Bildmarke versteht man
eine dauerhafte Kombination zwischen grafischen und textlichen
Elementen in einer Darstellung (z. B. Logo, Emblem, etc.).

Die Bezeichnung Bild-/Wortmarke erklärt sich aus der
Kombination aus Grafik (Bild) und Text (Wort). Damit grenzt
sie sich von Marken ab, die aus reinem Text oder reiner Grafik
bestehen. Grundsätzlich gilt, dass die Marke nicht mit einer
handelsüblichen Schreibmaschine darstellbar sein darf, da sie
sonst als Wortmarke gilt. Eine Grafik zu dem Text ist aber
nicht zwingend erforderlich, solange die Schrift selbst
grafische Merkmale aufweist (z. B. spezieller Font).

Wird einer Bildmarke vorübergehend Text hinzugefügt (z. B. im
Rahmen von Aktionen, Jubiläen), liegt keine Bild-/Wortmarke
vor. Erst wenn Bild und Wort regelmäßig zusammen verwendet
werden oder durch das Corporate Design als zusammengehörig
definiert werden, spricht man von einer Bild-/Wortmarke.

Markenrechtlich betrachtet ist eine Bild-/Wortmarke ein
Zeichen, das sowohl eine Buchstabenfolge, als auch graphische
Gestaltungselemente aufweist.

Im Gegensatz zur reinen Wortmarke können auf diese Weise auch
Begriffe markenrechtlich geschützt werden, die als reine
Wortmarken wegen mangelnder Unterscheidungskraft oder einem
bestehenden Freihalteinteresse – beispielsweise beschreibende
Begriffe – dem Markenschutz nicht zugänglich sind. Der
entstehende Schutz erstreckt sich dabei jedoch nur auf die
Gesamtheit der Marke, d. h. auf Wort- mit Bildbestandteil.

Der grafische (Bild-)Anteil wird mit der Wiener Klassifikation
beschrieben.

Da der Inhaber einer eingetragenen Marke aufgrund des
Benutzungszwangs gezwungen ist, seine Marke zu benutzen,
dürfen die Abweichungen zwischen der eingetragenen und der
benutzten Marke nur unwesentlich sein.

Klasse 16 :

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten. Druckereierzeugnisse;
Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier- und Schreib-waren oder für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und
Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff,
soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke.

Wenn sich nun jemand für diese Domain bild.biz entscheidet auf
der er Sportbilder verkaufen möchte die er selber macht kann
es doch dann keine Probleme geben oder ??

Währe es also dann nicht möglich sich den Namen BILD im Bezug
auf z.b Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten beim Patentamt zu sichern
ohne ärger mit dem Verlag der Bild (zeitung ) bzw. Axel
Springer zu bekommen ??

Kompliziert aber Interessant…