hallo ich bins mal wieder, heute mit einer frage zum wegerecht.
ein grundstück wurde veräußert mit wegerecht über grundstück a. das veräußerte grundstück hat zur zeit eine weitere zufahrt die die käufer im laufe der zeit schließen wollen um die zufahrt über das dienende grundstück zu nutzen. in einem gespräch unter den jeweiligen grundstücken wurde erwähnt, dass grundbuchamtlich „nur“ ein „vorläufiges“ wegerecht bestünde, mittlerweile jetzt 10 jahre und das die erwerber des grundstückes b ihre „haupteinfahrt“ nicht gänzlich schließen dürften um über das dienende grundstück a ein- und auszufahren. erzwungner maßen müssen die besitzer des grundstückes b weiterhin durch die noch offene einfahrt nutzen, da der grundstücksbesitzer a darauf hingewiesen habe den benannten weg/zufahrt nicht ständig freizuhalten (ausfahrt zeitweilig blockiert durch baumaterial, abgeparkte autos usw.)
inwiefern ist jetzt ein bezug auf das „vorläufige“ wegerecht zu ziehen, kann grundstück a jederzeit widerrufen und das wegerecht ohne zustimmung von grundstück b zurücknehmen oder besteht schon gewohnheitsrecht (da 10 jahre grundbuchamtlich vermerkt) und muss grundstück a die durchfahrt dulden?
des weiteren ist es richtig/ falsch, dass eine „haupteinfahrt“ zu einem grundstück nicht gänzlich geschlossen werden darf um eine nebeneinfahrt zu nutzen, bzw. wo ist im wortlaut vermerkt was eine haupt- und was eine nebeneinfahrt eines grundstückes ist?
mfg
hallo ich bins mal wieder, heute mit einer frage zum
wegerecht.
also so gut kenn ich mit Wegerechten nicht aus, aber von meinem Gefühl her würde ich sagen, wenn nur ein vorläufiges Wegerecht eingetragen ist, ist es auch widerrufbar, zumal wenn das betreffende Grundstück auch über eine andere Zufahrt erschlossen werden kann. Diese zu schließen halte ich für keine besonders gute Idee.
Ferner kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks eine sogenannte Notwegerente geltend machen. D. h. er kann für die zur Verfügungstellung des Weges auch eine Art Pacht verlangen. So weit ich weiß, muß, falls grundbuchamtlich nichts anderes vermerkt ist, auch nur ein Gehweg zur Verfügung gestellt werden, ein befahren des Grundstücks muß man nicht zwingend dulden, dies erst recht, wenn z. B. der Verkehr direkt vor der Haustür des Eigentümers wäre. Wir hatten 2004 ein Problem mit einem Wegerecht. Unser Anwalt sagte damals, daß es für ein Wegerecht (nicht notariell eingetragen!) kein Gewohnheitsrecht gibt, wir das Begehen des dienenden Grundstücks erlauben müssen, aber nicht das Befahren.
Gruß
Tinchen
mfg
Hallo!
Der Inhalt und der Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechts werden allein bestimmt durch die Grundbucheintragung und die ihr zugrunde liegende Eintragungsbewilligung.
Die beiden Grundstückseigentümer sollten sich einen Grundbuchauszug und eine Kopie der Eintragungsbewilligung, die sich in den Grundbuchakten befindet, beim zuständigen Amtsgericht beschaffen.
Mit Hilfe dieser Unterlagen können sie alle Fragen im Zusammenhang mit dem Wegerecht klären.
Gruß, Franz
Tinchen: „Wir hatten 2004 ein Problem mit einem Wegerecht. Unser Anwalt sagte damals, daß es für ein Wegerecht (nicht notariell eingetragen!) kein Gewohnheitsrecht gibt, wir das Begehen des dienenden Grundstücks erlauben müssen, aber nicht das Befahren.“
danke, das hilft schon etwas haushalten.
Franz Königs:„Die beiden Grundstückseigentümer sollten sich einen Grundbuchauszug und eine Kopie der Eintragungsbewilligung, die sich in den Grundbuchakten befindet, beim zuständigen Amtsgericht beschaffen.“
der liegt nur bei dem grundstück a vor in dem seit 1998 ein wegerecht eingetragen ist. die aktuelle eintragsurkunde steht seit 09/07 aus und eine beschleunigung des falles leider nicht in sicht.
mfg