Hallo.
Ich sah im Fernsehen einen Beitrag in der eine Person eine Eidesstattlicher Versicherung abgeben musste und aus diesem Grund seinen Telefonvertrag auflösen konnte, bevor die Mindestlaufzeit abgelaufen ist.
Ist das zulässig?
Hallo.
Ich sah im Fernsehen einen Beitrag in der eine Person eine Eidesstattlicher Versicherung abgeben musste und aus diesem Grund seinen Telefonvertrag auflösen konnte, bevor die Mindestlaufzeit abgelaufen ist.
Ist das zulässig?
Hallo!
Ich sah im Fernsehen einen Beitrag in der eine Person eine
Eidesstattlicher Versicherung abgeben musste und aus diesem
Grund seinen Telefonvertrag auflösen konnte, bevor die
Mindestlaufzeit abgelaufen ist.Ist das zulässig?
Was? Fernsehen? Na klar! Es handelt sich um eine Ausprägung eines unserer wichtigsten Grundrechte.
Spaß beiseite: Ein weiterer Stützpfeiler unserer FDGO ist die Vertragsfreiheit. Es kann in diesem Land jeder grundsätzlich Verträge eingehen und auflösen, wie er lustig ist.
Aber er kann doch nicht einfach einen Vertrag kündigen der eine Laufzeit von 24 Monatn hat! Da hat der Anbieter bestimmt ein Problem mit und wird sich darauf nicht einlassen, oder?
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Aber er kann doch nicht einfach einen Vertrag kündigen der
eine Laufzeit von 24 Monatn hat! Da hat der Anbieter bestimmt
ein Problem mit und wird sich darauf nicht einlassen, oder?
Das ist doch keine Rechtsfrage. Rechtlich ist es ganz einfach:
Wenn er sich nicht darauf einlässt --> keine Kündigung möglich
Wenn er sich darauf einlässt --> Kündigung möglich
OB er es tut, steht auf einem anderen Blatt.
(Ob es sich rechtlich um eine Kündigung oder nicht vielmehr um einen Aufhebungsvertrag handelt, steht ebenfalls auf einem anderen Blatt.)
Levay
Hallo.
Ist das zulässig?
Was? Dass der Mittellose den Vertrag kündigen konnte? Wenn er das konnte, wird’s ihm sein Vertragspartner ermöglicht haben - und das ist natürlich zulässig.
Soweit ich das überblicke, ist es nicht ungewöhnlich, wenn die AGB (etwa eines Telefonieanbieters) ein Sonderkündigungsrecht bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorsehen.
(Womöglich dient das zugleich als Antwort aif Mikesch’ Frage, wie man nur auf eine solche Idee kommen könne. Auf eine solche Idee könnte man außerdem kommen, wenn man sich überlegt, welches Interesse der Anbieter daran haben könnte, einen erwiesenermaßen zahlungsunfähigen Kunden weiterhin mit dem vertraglich vereinbarten Service zu versorgen.)
Grüße,
Zeh_14
Hallo,
Soweit ich das überblicke, ist es nicht ungewöhnlich, wenn die
AGB (etwa eines Telefonieanbieters) ein Sonderkündigungsrecht
bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorsehen.
Ja. Aber doch nicht für eine Kündigung durch den Kunden!
Gruß
loderunner
Hallo loderunner,
Soweit ich das überblicke, ist es nicht ungewöhnlich, wenn die
AGB (etwa eines Telefonieanbieters) ein Sonderkündigungsrecht
bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorsehen.Ja. Aber doch nicht für eine Kündigung durch den Kunden!
Nein, wahrscheinlich nicht; aus zwei mir vorliegenden AGB geht diese Unterscheidung nicht hervor. Wenn jedenfalls der Kunde in der vom Fragesteller beschriebenen Situation sich beim Anbieter mit dem Wunsch gemeldet hat, den Vertrag aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit aufzulösen und der Anbieter diesem Wunsch entsprochen hat, indem er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht hat, wird der Kunde diese juristische Feinheit eher nicht bemerkt (und die erwähnte Fernsehsendung den kleinen Unterschied eher nicht korrekt dargestellt) haben, so dass die Kündigung durch den Kunden stattgefunden zu haben scheinen mag.
Gruß,
Zeh_14
Hallo,
aus zwei mir vorliegenden AGB geht
diese Unterscheidung nicht hervor.
Aus der von meinem Anbieter schon. Da findet man:
„Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für xxx insbesondere dann vor, wenn der Kunde“…
Da steht nichts davon, dass der Kunde den Vertrag einfach so beenden kann.
Nebenbei würde das dem Kunden auch nicht viel nutzen - er macht sich dann nämlich schadenersatzpflichtig.
Wenn jedennfalls der Kunde
in der vo Fragesteller beschriebenen Situation sich beim
Anbieter mit dem Wunsch gemeldet hat, den Vertrag aufgrund
seiner Zahlungsunfähigkeit aufzulösen und der Anbieter diesem
Wunsch entsprochen hat, indem er von seinem
Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht hat, wird der Kunde
diese juristische Feinheit eher nicht bemerkt (und die
erwähnte Fernsehsendung den kleinen Unterschied eher nicht
korrekt dargestellt) haben, so dass die Kündigung durch den
Kunden stattgefunden zu haben scheinen mag.
Sorry, diese Konstruktion ist mir zu kompliziert und nebenbei völlig überflüssig - selbstverständlich kann jeder Vertrag aufgelöst werden, wenn sich alle Beteiligten einig sind. Aber das ist natürlich etwas ganz anderes als eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund - grad auch in Bezug auf den Schadenersatz.
Gruß
loderunner (ianal)