unter http://www.rechtsberaterhaftung.de
habe ich folgende Einträge gefunden:
Der anwaltliche Honoraranspruch ist grundsätzlich nicht von der Qualität der erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts abhängig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Anwalt das Mandat kündigt oder eine Kündigung des Mandanten provoziert und der Mandant aufgrund der Kündigung einen anderen Rechtsanwalt in der selben Sache beauftragen muß und das Honorar erneut anfällt.
OLG Koblenz - 12.06.2006 - 12 U 315/05
Kündigt ein Rechtsanwalt den Anwaltsvertrag und sind damit seine bisherigen Leistungen für den Mandanten nicht mehr von Interesse, hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung.
OLG Düsseldorf - 21.07.1978 - 8 U 115/76
Kündigt ein Rechtsanwalt das Mandat, erlischt sein Vergütungsanspruch, wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten wirtschaftlich nicht mehr verwertet werden können und nutzlos geworden sind.
BGH - 08.10.1981 - III ZR 190/79
Kann man so einfach sagen, dass der Vergütungsanspruch erlischt?
Hängt es nicht auch von den Gründen ab warum der Anwalt das Mandat niederlegt.
Die zitierten Urteile sind teilweise schon ziemlich alt, wie kann man sie trotzdem nachlesen?