angenommen jemand ersteigert einen Artikel der als defekt angeboten wird weil Teil X daran kaputt ist.
Kann der Käufer sich auf arglistige Täuschung beziehen und den Kauf somit wandeln wenn das wesentliche Teil Y auch defekt ist was aber verschwiegen wurde?
angenommen jemand ersteigert einen Artikel der als defekt
angeboten wird weil Teil X daran kaputt ist.
Kann der Käufer sich auf arglistige Täuschung beziehen und den
Kauf somit wandeln wenn das wesentliche Teil Y auch defekt ist
was aber verschwiegen wurde?
Wenn Du dem Verkäufer beweisen kann, dass er hätte wissen müssen, dass Teil Y auch kaputt ist, und das entscheidend für den Artikel ist?
Aber, zur zum Verständnis, wenn man einen kaputten Artikel ersteigert, muss man dann nicht davon ausgehen, dass man diesen nicht mehr benutzen kann? Und, wenn es um das Ausschlachten für Ersatzteile geht, hätte der Käufer dann nicht den Verkäufer vorab fragen können, wie es um Teil Y steht?
angenommen jemand ersteigert einen Artikel der als defekt
angeboten wird weil Teil X daran kaputt ist.
Hatte der Verkäufer dieses Kausalkettchen geknüpft? Der Artikel sei defekt, „weil“ Teil X daran kaputt sei? Oder hatte er lediglich geschrieben, Teil X sei kaputt und der Artikel defekt?
Hätte der Verkäufer trotz des Defekts an Teil X Kenntnis haben müssen vom Defekt an Teil Y?
Gruß,
Zeh_14
PS: Generell ist es natürlich ein guter Rat, sich nicht auf den technischen Sachverstand eines eBay-Verkäufers zu verlassen („Fernseher ist aus dem ersten Stock gefallen und die gewölbte Fensterscheibe vorne dran hat jetzt einen Sprung, aber für einen Bastler sicher kein Problem“) bzw. vor dem Kauf gezielt nachzufragen, um dann entscheiden zu können, ob der defekte Artikel den ihm zugedachten Verwendungszweck als Ersatzteilspender oder dgl. erfüllen kann.
angenommen jemand ersteigert einen Artikel der als defekt
angeboten wird weil Teil X daran kaputt ist.
Kann der Käufer sich auf arglistige Täuschung beziehen und den
Kauf somit wandeln wenn das wesentliche Teil Y auch defekt ist
was aber verschwiegen wurde?
Anfechten kann er nicht, weil nach dem Kauf das Gewährleistungsrecht anzuwenden ist. Wenn das Teil Y defekt ist, kann er diese Rechte natürlich geltend machen. Es sei denn, die Gewährleistung wurde wirksam ausgeschlossen. Das kann hier natürlich nicht festgestellt werden.
Andere Ansicht vertretbar
Da möchte ich gern die Gegenansicht vertreten.
Da ein arglistig handelnder Verkäufer überhaupt nicht schutzwürdig ist, sehe ich überhaupt keinen Grund, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auszuschließen. Um sicher zu gehen, habe ich das noch mal nachgelesen und auch bestätigt gefunden: Nomos Handkommentar, § 438 Rn. 26.
Ansonsten würde im Fall der Arglist jedenfalls § 444 gelten, so dass ein Gewährleistungsausschluss unwirksam wäre.
Das alles setzt natürlich den Nachweis der Arglist voraus.
Es sei
denn, die Gewährleistung wurde wirksam ausgeschlossen. Das
kann hier natürlich nicht festgestellt werden.
Ist es nicht so, dass auch der private Verkäufer für einen Sachmangel haften muss, wenn er diesen arglistig verschwiegen hat - ungeachtet dessen, welche Sachmängelhaftung zu übernehmen er sich bereit erklärt hat? Ob im Fall des Fragestellers ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, kann ich natürlich nicht beurteilen.
Sicher!
Wenn Arglist vorliegt, sehe ich das auch so. Mangels irgendeines Anhaltgspunkts hierzu im SV habe ich das aber außen vor gelassen und den „normalen“ Gewährleistungsfall angenommen (mir ist auch bisher tatsächlich kein anderer vorgekommen, bzw. konnte bewiesen werden).
Dann sind wie uns ja einig. Ohne Arglist natürlich erst mal Sachmangelhaftung mit dem Recht des Verkäufers, es mit einer Nacherfüllun zu versuchen. Oder eben auch nicht, wenn wirksamer Gewährleistungsausschluss.