Erbrecht - berliner testament - die folgen

hallo ihr,

angenommen, ein ehepaar hätte vor langer zeit ein berliner testament aufgesetzt und setzte sich damit gegenseitig zum (vor)erben ein. nacherben des längerlebenden sollten die gemeinsamen kinder sein.

ein ehepartner stirbt, der überlebende tritt nun also das (vor)erbe an. die kinder wissen von dem testament und haben keine einwände. daher geht das ganze auch relativ informell über die bühne, also ohne erbschein, testamentseröffnung u.ä.

einige jahre später ändert der längerlebende seine pläne. er möchte gern das erbe auf weitere personen verteilen.

wie wäre es, wenn er:

a) wieder heiraten würde. in wie weit würde der neue ehepartner erbberechtigt sein?

b) wenn er personen, die laut gesetzlicher erbfolge nicht seine unmittelbaren erben wären, in sein geplantes testament mit aufnehmen wollen würde?

was davon dürfte er bzw. nicht?

für den hypothetischen fall, daß ihr mir sachdienliche antworten geben würdet, hättet ihr meinen dank
ann (

Hallo Du,

ein klassisches Berliner Testament in knappest möglicher Form ist bzgl. der wechselwirkenden Verfügungen nach dem Tode es erstversterbenden Ehepartners vom überlebenden Ehepartner nicht mehr abänderbar. Daher gibt es in vielen Ehegattentestamenten eine Öffnungsklausel, die dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit einräumt das Testament mehr oder weniger weitgehend zu ändern.

Fraglich ist hin und wieder wie weit die Welchselbezüglichkeit geht/gehen soll.

Wenn es zu einer Wiederverheiratung des Überlebenden kommt, kann der zwar aufgrund des früheren Berliner Testaments ggf. nicht mehr Erbe werden, es verbleibt ihm allerdings sein Pflichtteilsanspruch, den er ggf. geltend machen kann/wir. Die Erbteile der Kinder werden dann hierdurch belastet.

Daher kann man nur dringend von der Minimalvariante eines Berliner Testaments ohne fachlichen Rat abraten, zumal bei größeren Vermögen eine solche Regel auch steuerschädlich sein kann.

Gruß vom Wiz

hallo du auch & * für deine antwort,

darf ich selbige dahingehend vereinfacht zusammenfassen:

  1. ein bereits in kraft getretenes berliner testament (in der einfachsten form) ist generell NICHT mehr änderbar.
  2. etwaige „außerplanmäßige“ erben müssten ihr erbrecht erstreiten, wobei nur ein ehepartner via pflichtteil überhaupt chancen hätte.

vielen hypothetischen dank :wink:
ann

Hallo nochmal,

  1. ein bereits in kraft getretenes berliner testament (in der
    einfachsten form) ist generell NICHT mehr änderbar.

Nach dem Tode des Erstversterbenden ist ohne Öffnungsklausel Schluss. Eine Öffnungsklausel könnte z.B. wie folgt aussehen: „Sollte der überlebende von uns keine anderweitigen Anordnungen treffen, …“ oder „Der Überlebende von uns ist berechtigt die Erbanteile zwischen den von uns benannten Schlusserben beliebig zu ändern.“

  1. etwaige „außerplanmäßige“ erben müssten ihr erbrecht
    erstreiten, wobei nur ein ehepartner via pflichtteil überhaupt
    chancen hätte.

Da kommst Du mit Erb- und Pflichtteilen durcheinander. Weitere Erben kann es dann nicht mehr geben. Die sind ohne Öffnungsklausel durch das Testament abschließend bestimmt (soweit Wechselbezüglichkeit besteht, was bei der Minimalform umfassend der Fall ist). Allerdings können natürlich immer alle Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil geltend machen. Neu hinzukommen könnte neben einem neuen Ehepartner z.B. auch ein Kind aus dieser Verbindung.

Gruß vom Wiz

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ich danke dir herzlich (o.w.t.)
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