Mietvertragende bei tod?

hallo, ihr weisen!
ich habe folgendes problem:
eine verwandte starb kürzlich und hatte einen mietvertrag für eine wohnung geschlossen, die sie selber aber nie genutzt hat, d.h. sie stand ca 1 jahr leer.
jetzt , nach ihrem ableben, verlangt der vermieter die weiterzahlung der miete bis zum ende der geseztlichen kündigungsfrist von 3 monaten.
er beruft sich dabei auf §1922 BGB.
ist das rechtens?
mein verständnis vom allg. vertragsrecht war eigentlich, daß verträge mit dem tode eines der vertragspartner aufhören zu bestehen.
habt ihr schon mal ähnliche fälle erlebt?
müssen wir die miete wirklich noch weiterzahlen?

danke und gute nacht!
claus

Hallo Getiegerter,

Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen auf die Erben über. Zum „Vermögen“ gehören auch Schulden und Verträge.

Mietverträge werden also vererbt. Eine Ausnahme bildet § 569a BGB, wo bestimmte Personen den Mietvertrag vor den eigentlichen Erben „bekommen“.

Ansonsten gilt § 569 BGB, der im Klartext folgendes bedeutet: Sofortige Kündigung mit 3 Monaten Kündigungsfrist oder zu lange getrauert und normale Kündigungsfrist, in Deinem Falle ein Jahr.

viele grüße vom weissen
ralph

Kündigungsfrist, in Deinem Falle ein
Jahr.

Kündigungsfrist für mitvertäge nch Tod des Mieters gesetzlich also 3 Monate.

Nils

Hallo Tieger!

mein verständnis vom allg. vertragsrecht
war eigentlich, daß verträge mit dem tode
eines der vertragspartner aufhören zu
bestehen.

Oh Gott! Das wäre ja furchtbar. Stell’ Dir den Fall mal umgekehrt vor: der Vermieter stirbt. Dann müßten alle Mieter sofort ausziehen. Das kann ja wohl nicht sein.

Und da gleiches Recht für alle, geht halt auch der Mietvertrag der Mieter-Erben über.

Noch ein weiteres Problem würde sich ergeben, wenn der Mietvertrag mit dem Tod eines Mieters enden würde. Dann müßte die Wohnung ab dem darauffolgendem Tag (event. renoviert -wenn es im Vertrag stand) dem Vermieter zur Weitervermietung zur Verfügung stehen. Du siehst ein, daß dies wohl etwas krass wäre, oder?

Grüße
Swantje

Hallo Tieger!

hallo swantje

da muß ich dir recht geben, aber dennoch ists ärgerlich.
ich werde wohl mein rechtsverständnis ein wenig korrigieren müssen.
merci
gruß
claus

Jein, gilt nur für den ersten Termin, für den die Kündigung zulässig ist, danach normale Kündigungsfrist.

Gruß,
Hanns

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Hallo Swantje

Und da gleiches Recht für alle, geht halt
auch der Mietvertrag der Mieter-Erben
über.

heisst dass, als Erbe koennte ich in der Wohnung (wenn sie besser ist als meine) auch einfach wohnen bleiben und der Mietvertrag wuerde so wie er ist auf mich uebergehen?

neugierig
Zaubermaus

ererbte Wohnung
Hallo Zaubermaus!

Eine gute Frage - ich würde sagen JA. Wenn die Pflichten (Miete weiterzahlen) auf Dich übergehen, dann auch die Rechte. Also kannst Du einziehen.

Viele Grüße
Swantje

Ja.
Hallo Zaubermaus,

der älteste gültige Mietvertrag, den ich gesehen habe, war aus dem Jahr 1903.

viele grüße
ralph

Hallo Swantje,

Eine gute Frage - ich würde sagen JA.

… das wuerde ja heissen, man kann eine grosse guenstige Wohnung quasi im „Familienbesitz“ lassen durch weitervererben…
Koennte man dann auch explizit nur den Mietvertrag weitervererben? Das oeffnet ja ganz neue Perspektiven bei der Wohnungssuche… :wink: War nur ein Scherz… Aber meine Tante hat zum Beispiel eine superguenstige, tolle Fuenf-Zimmer-Wohnung in Berlin-Charlottenburg… Ich muss mal mit ihr reden…

Gruss Zaubermaus

Cool
Was die wohl für Kündigungsfristen haben? :o)

Swantje

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