Inhalt Geburtsurkunde des Kindes nachEheschließung

Hi,

ich hab mal eine Frage:

wenn 2 Menschen ein Kind haben und das Kind hat den Nachnamen der Mutter. Jetzt heiraten beide Elternteile und die Mutter nimmt den Namen des Mannes an.
Ich weiß das das Kind den Namen des Vaters bekommt. Aber was steht dann in der Geburtsurkunde des Kindes?
Steht dann drin das das Kind einmal den Namen der Mutter hatte? Oder gilt als Geburtsname dann der des Vaters?
Vor allem wie sieht es aus wenn das Kind eine tochter ist und heiratet?

Gruß
Daniel

Hallo Daniel,

wenn 2 Menschen ein Kind haben und das Kind hat den Nachnamen
der Mutter. Jetzt heiraten beide Elternteile und die Mutter
nimmt den Namen des Mannes an.

Nach deutschem Namensrecht nimmt nicht die Frau den Namen des Mannes an (oder umgekehrt), sondern die beiden Ehegatten bestimmen einen der beiden Geburts- oder ggf. Familiennamen (Nachnamen, der vom Geburtsnamen abweicht) zum Ehenamen.

Ich weiß das das Kind den Namen des Vaters bekommt. Aber was
steht dann in der Geburtsurkunde des Kindes?

In der Geburtsurkunde steht immer nur als Geburtsname des Kindes der Familienname, den es durch die Eheschließung seiner Eltern erworben hat (ggf. nach Anschlusserklärung - siehe unten). Das gilt übrigens auch für die Mutter, denn die trägt ja nun auch einen neuen Familiennamen.

Steht dann drin das das Kind einmal den Namen der Mutter
hatte? :

Kommt darauf an, ob das Kind per Gesetz gefolgt ist (also unter 5 Jahre alt war) oder sich der Namensführung der Eltern durch Erklärung angeschlossen hat (also ab 5 Jahre alt war zum Zeitpunkt der Anschlusserklärung). In der Geburtsurkunde macht das, wie gesagt, keinen Unterschied. Aber in der Abstammungsurkunde würde man das schon sehen, wenn das Kind sich der Namensführung durch Anschlusserklärung angeschlossen hat.

Oder gilt als Geburtsname dann der des Vaters?

Als Geburtsname gilt der Ehename der Eltern. Davor war es in Deinen Fall der Geburtsname der Mutter. Das ist ein sog. qualitativer Unterschied. Hätten die Eltern des Kindes dem Kind bereits vor der Eheschließung den Geburtsnamen des Vaters erteilt, würde das Kind nach der Eheschließung auch nicht mehr seinen Geburtsnamen vom Vater ableiten, sondern vom Ehenamen der Eltern.

Vor allem wie sieht es aus wenn das Kind eine tochter ist und
heiratet?

Wenn das Kind der Ehenamensbestimmung der Eltern folgt, ob nun per Gesetz oder durch Anschlusserklärung, erwirbt es einen neuen Geburtsnamen. Und zwar so, als wenn das Kind schon immer diesen Namen getragen hätte. Es trägt also nicht den früheren Geburtsnamen mit dem Zusatz „geb.“ zum jetzigen Namen. Diese Konstallation gibt es nur, wenn eine Person (muss nicht zwangsläufig weiblich sein) einen durch Eheschließung erworbenen anderen Familiennamen trägt. Der Begriff „Geburtsname“ ist auch nur an einer Stelle gesetzlich definiert: nämlich bei den Regelungen zum Ehenamen im § 1355 Abs. 6 BGB.

So, genug verwirrt! :wink:

Gruß HeinzEric