angenommen eine privat Person möchte ein Auto verkaufen. Wobei er sich mit einem Herrn einig ist und dieser per FAX eine unterzeichnete Zusage schickt, dass er den Wagen zu Summe X kauft. Nun hat der Verkäufer den Wagen aber gleichzeitig bei Ebay angeboten und vergessen die Auktion zu beenden welche am selben Abend 5 Stunden nach erhalt des Faxes endet. Der Wagen wurde dort zu einer niedrigeren Summe an die Freundin des 1. Käufers verkauft. (Komplett gleiche Anschrift jedoch anderer Nachname).
Die beiden bestehen nun auf den Ebay Kauf da dieser günstiger ist als der 1. Kaufvertrag. Was kann man in diesem Fall tun?
Der Ebay Account ist übrigens auf eine andere Person angemeldet also nicht auf den Verkäufer des Autos.
Wenn zwei Kaufverträge in der Welt sind, müssen auch beide erfüllt werden. Da das naturgemäß nicht geht - was nichts an der Wirksamkeit der beiden Kaufverträge ändert! -, besteht hier die Gefahr von Schadensersatzansprüchen. Wenn die andere Partei einfach nur den niedrigeren Preis bezahlen möchte, fährt man damit u.U. recht gut.
Wenn beide Kaufverträge rechtswirksam zustande gekommen sind, kann es sich der Verkäufer aussuchen, von welchem Käufer er die Zahlung des Kaufpreises und die Übernahme des Fahrzeugs verlangen will.
Da der Verkäufer dann den anderen Kaufvertrag nicht erfüllen kann, muss er dem Käufer, dem er das Fahrzeug nicht übereignen kann, Schadensersatz leisten.
Wenn sich die beiden Käufer untereinander einigen, indem der eine auf Erfüllung des Kaufvertrags verzichtet, könnte dies auch für den Verkäufer die kostengünstigere Lösung sein.
Gruß, Franz
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Die beiden Käufer werden sich aber sicher nicht einigen da sie ja schließlich zusammen gehören und den zweiten Kaufvertrag nur abgeschlossen haben mit Absicht der Preisreduzierung. Wieviel Schadensersatz müsste man denn ungefähr dem Käufer mit der niedrigeren Summe leisten? Der Verkaufswert war 19600.
Die beiden Käufer werden sich aber sicher nicht einigen da sie
ja schließlich zusammen gehören und den zweiten Kaufvertrag
nur abgeschlossen haben mit Absicht der Preisreduzierung.
Ist das nachweisbar? Dann könnte man u. U. Arglist (§ 242 BGB) einwenden.
Wieviel Schadensersatz müsste man denn ungefähr dem Käufer mit
der niedrigeren Summe leisten? Der Verkaufswert war 19600.
Ersetzt werden muss der Schaden, insbesondere der über dem Kaufpreis liegende Mehrwert des Autos.
Die beiden Käufer werden sich aber sicher nicht einigen da sie
ja schließlich zusammen gehören und den zweiten Kaufvertrag
nur abgeschlossen haben mit Absicht der Preisreduzierung.
Ist das nachweisbar? Dann könnte man u. U. Arglist (§ 242 BGB)
einwenden.
Ja ist es zumal nun der 1. Käufer bestätigt hat dass er zusammen mit der Freundin den Wagen erneut bei Ebay ersteigert hat da er von einem günstigeren Preis ausgegangen ist. Er besteht nun auf den günstigeren Ebay Kaufvertrag. Was kann man in diesem Fall tun und wie lauten die entsprechenden Gesetze?
Das ist ihr gutes Recht. Wenn der Verkäufer einen Gegensatnd
zweimal verkauft, kann man wohl kaum den Käufern einen Vorwurf
machen.
Das sehe ich anders. Wenn die Käufer wussten, dass es sich um ein Versehen handelt, ist das in meinen Augen arglistig und somit moralisch verwerflich und rechtlich relevant.
Das sehe ich anders. Wenn die Käufer wussten, dass es sich um
ein Versehen handelt, ist das in meinen Augen arglistig und
somit moralisch verwerflich und rechtlich relevant.
Hi Levay,
mal ganz unjuristisch:
wieso „Versehen“ und wieso Arglist der Käufer?! Der Verkäufer hat das Fz mehrfach angeboten (und letztlich sogar mehrfach verkauft!), mit dem Ziel, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu realisieren.
Wenn der ebay-Preis am Ende höher gewesen wäre, hätte doch garantiert der erste Kaufvertrag annuliert werden sollen.
„Versehen“, weil der Verkäufer nicht mehr an die laufende eBay-Auktion gedacht hat.
Wenn der ebay-Preis am Ende höher gewesen wäre, hätte doch
garantiert der erste Kaufvertrag annuliert werden sollen.
Das kann dahinstehen, zumal man einen Kaufvertrag nicht einfach so annulieren kann. Im Übrigen gehe ich ja hier nach wie vor von einem Versehen des Verkäufers aus (so habe ich es verstanden), und dann liegt die Arglist auch nur auf einer Seite.
angenommen eine privat Person möchte ein Auto verkaufen. Wobei
er sich mit einem Herrn einig ist und dieser per FAX eine
unterzeichnete Zusage schickt, dass er den Wagen zu Summe X
kauft.
Also wurde nur eine Kaufabsicht zu einem bestimmten Preis per Fax dem VK mitgeteilt? Oder wurde direkt der Kaufvertrag per Fax dem Käufer zugesandt, und vom Käufer wieder unterschrieben zurückgesandt? Sollte der Käufer nämlich in diesem Fax nur geschrieben haben, dass er den Wagen zu jenem Preis kaufen möchte, ist meiner Meinung nach noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Und somit würde der Vertrag aus der Auktion alleine Gültigkeit haben.
hallo, IANAL.
wenn ich in diesem rein hüpotätischen Fall diesen Satz so deuten kann, das „dieser“ der vermeintliche Käufer sein soll
angenommen eine privat Person möchte ein Auto verkaufen. Wobei
er sich mit einem Herrn einig ist und dieser per FAX eine
unterzeichnete Zusage schickt, dass er den Wagen zu Summe X
kauft.
ist für mich zu diesem Zeitpunkt klar der Vertrag zustande gekommen und ich würde folgendes hüpotätisch tun:
dem Käufer vermitteln, dass mir ein Fehler unterlaufen ist
klar stellen dass ganz offensichtlich er (Käufer) sich unsauberer Mittel bedient hat(Treu & Glauben), was so offensichtlich ist, dass es andere auch genauso deuten werden, zB auch Gerichte. Ein Versehen seinerseits scheint nach deiner Schilderung ja ausgeschlossen zu sein.
Sodann würde ich ihn 3. vor die Wahl stellen, jetzt den vereinbarten Preis zu zahlen und somit seinen Part des Vertrages zu erfüllen oder den Deal in den Wind zu schreiben- er will ja die Karre haben, oder? Wahlweise könnte ich mir sogar vorstellen ihm deutlich zu machen, das durchaus der imaginäre Verkäufer diese seine Zahlung sogar einklagen könnte und sehr gute Erfolgsaussichten hätte. 3.a) Sehr deutliches Vertragswerk bei der Übergabe des KFZ ist ja wohl selbstverständlich.
Würde ich künftig tunlichst drauf achten das mir solch ein „Missgeschick“ nicht mehr passiert und
dem grossen Spaghettimonster danken, dass nicht ein anderer den Übay deal gezogen hat, weil das würde sicherlich noch spannender werden.
Geh davon aus das keiner von den beiden Imagos eine Klage und Stress haben will und es um eine einvernehmliche Lösung geht, wobei der Verkäufer nicht schlechter dasteht als der Käufer.
just my 2 cents
Ja, okay, soweit verstanden… ich meine nur, dass man nicht der einen Seite „Redlichkeit“ und der anderen Seite Arglist o. ä. unterstellen kann. Die eine Seite hat sich halt nur verplappert…
Und von (mindestens) Fahrlässigkeit kann sich wohl der Verkäufer nicht freisprechen.
Grüße, M
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Wie gesagt, ich als Verkäufer würde hier Arglist gem. § 242
BGB einwenden. Ob ein Gericht dem folgen würde, lässt sich
aber kaum vorhersagen.
Levay
Der Käufer beruht sich nun darauf dass der Vertrag erst mit der Ebay Auktion zustande gekommen sei da der Verkäufer das FAX erst abends unterschrieben zurück geschickt hat. Der Käufer hatte das FAX gegen mittag unterzeichnet gefaxt da der Verkäufer jedoch erst abends nach der Ebay auktion Zugang zu einem FAX Gerät hatte konnte er es erst dann abschicken. Telefonisch waren sich beide seiten jedoch bereits mittags einig und es wurde abgemacht dass der Wagen zum besagten Kaufpreis abgeholt werden soll. Der Käufer sagt wiederrum dass es ihm komisch vorkam, dass der Wagen bei Ebay inseriert war, warum er aber darauf dann geboten habe ohne Rücksprache mit dem Verkäufer zu halten tat er aufgrund der Aussicht auf einen niedriegeren Preis. Dies sagte der Käufer dem Verkäufer nun mehrmals.
Ja, okay, soweit verstanden… ich meine nur, dass man nicht
der einen Seite „Redlichkeit“ und der anderen Seite Arglist o.
ä. unterstellen kann. Die eine Seite hat sich halt nur
verplappert…
Eben. Sie haben zugegeben, dass sie es wussten. Sie wollten den Vertrag nicht gelten lassen, sondern einen Fehler ausnutzen. Ich nenne das rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Und von (mindestens) Fahrlässigkeit kann sich wohl der
Verkäufer nicht freisprechen.
Und worunter subsumierst du das im Rahmen von § 242 BGB?
Der Käufer beruht sich nun darauf dass der Vertrag erst mit der Ebay Auktion zustande gekommen sei da der Verkäufer das FAX erst abends unterschrieben zurück geschickt hat. Der Käufer hatte das FAX gegen mittag unterzeichnet gefaxt da der Verkäufer jedoch erst abends nach der Ebay auktion Zugang zu einem FAX Gerät hatte konnte er es erst dann abschicken. Telefonisch waren sich beide seiten jedoch bereits mittags einig und es wurde abgemacht dass der Wagen zum besagten Kaufpreis abgeholt werden soll. Der Käufer sagt wiederrum dass es ihm komisch vorkam, dass der Wagen bei Ebay inseriert war, warum er aber darauf dann geboten habe ohne Rücksprache mit dem Verkäufer zu halten tat er aufgrund der Aussicht auf einen niedriegeren Preis. Dies sagte der Käufer dem Verkäufer nun mehrmals.