Beginn der Gewährleistung und Nachweispflicht?

Hallo,

ich bin mit folgendem Sachverhalt konfrontiert.

Im Februar 2006 wurde bei Snogard in Frechen ein Gerät gekauft. Auf Grund eines technischen Defekt wurde dieses Gerät im November 2006 gegen ein neues Gerät getauscht. Mit diesem gibt es - nachweislich - seit dem Tag der Inbetriebnahme in November 2006 Probleme.

Die Firma Snogard stellt jetzt gegenüber dem Käufer zwei Aussagen auf, von denen ich nur die zweite Nachvollziehen kann:

  1. Die Nachweispflicht, ab wann das erhaltene, neue Gerät defekt ist, beginnt nicht am Tag des Austausches, sondern am Tag an dem das ursprüngliche Gerät erworben wurde. Der Kunde soll also nachweisen, daß das im November 2006 erhaltene Gerät bereits im Februar 2006 defekt war. (Anmerkung von mir: ???)

  2. Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt mit dem ursprünglichen Rechnungsdatum im Februar 2006. (Anmerkung von mir: Nicht unbedingt logisch, daß ein neues Gerät keine zwei Jahre mehr halten muß, sondern nur noch die Restzeit der eigentlichen zwei Jahre. Aber möglich)

Meine Frage: Wie verhält es rechtlich mit den beiden Fristen. Insbesondere: Muß der Kunde der Firma Snogard wirklich beweisen, daß ein Gerät ein halbes Jahr vor Erhalt bereits defekt war? Oder erst ab dem Austauschtermin?

Gruß
Dagobert

  1. Die Nachweispflicht, ab wann das erhaltene, neue Gerät
    defekt ist, beginnt nicht am Tag des Austausches, sondern am
    Tag an dem das ursprüngliche Gerät erworben wurde. Der Kunde
    soll also nachweisen, daß das im November 2006 erhaltene Gerät
    bereits im Februar 2006 defekt war. (Anmerkung von mir: ???)

Genau genommen muss der Kunde grundsätzlich beweisen, dass das Gerät schon beim Kauf defekt war (noch genauer: beim Gefahrenübergang). Denn im Gegensatz zu dem, was in deinem Beitrag mitklingt, sind die zwei Jahre Gewährleistung nichts, was mit einer Art Haltbarkeitsgarantie zu tun hat. Die Gewährleistung bezieht sich nur und ausschließlich auf die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache.

Wenn aber der Verkäufer ein Unternehmer ist und der Käufer ein Verbraucher, gilt im ersten halben Jahr eine Art „Beweislastumkehr“. Das Gesetz nennt es zumindest so, auch wenn es keine ist. Es gibt eine sog. gesetzliche Vermutung, und die lautet: Wenn der Kunde beweisen kann, dass der Defekt im ersten halben Jahr aufgetaucht ist, dann wird vermutet, dass der Defekt auch schon bein Kauf (genauer: beim Gefahrenübergang) vorlag. Kann der Verkäufer das Gegenteil nicht beweisen (so wird es in aller Regel sein), hat der Käufer „gewonnen“.

  1. Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt mit dem
    ursprünglichen Rechnungsdatum im Februar 2006. (Anmerkung von
    mir: Nicht unbedingt logisch, daß ein neues Gerät keine zwei
    Jahre mehr halten muß, sondern nur noch die Restzeit der
    eigentlichen zwei Jahre. Aber möglich)

Wie gesagt: Wie lange das Gerät halten muss, darüber sagt das Gesetz gar nichts.

Levay

Hallo,

du unterliegst dem vielverbreitetem Irrtum, dass jede Sach laut Gesetz zwei Jahre „halten“ muss. Dem ist aber absolut nicht so. Vielmehr besgt das Gesetz lediglich, dass die Sache frei von Mängeln übergeben werden muss. Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden waren, kann man innerhalb der Verjährungsfrist von 24 Monaten rügen. Die Beweislast, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, trägt grundsätzlich der Käufer. Lediglich beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer an Verbraucher) gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr. Schon bei der Reklamation im November hätte der Käufer den Beweis antreten müssen, dass das Gerät bereits im Februar einen Mangel aufwieß. Dies wird regelmäßig mit der durchaus nachvollziebaren Begründung bestritten, dass die Sache dann wohl kaum bis zum November funktioniert haben kann.

Rechtlich könnte man das als fehlgeschlagene Nachbesserung interpretieren, allerdings könnte sich der Verkäufer darauf berufen aus Kulanz getauscht zu haben. Die Beweislast, dass das neue Gerät allerdings bei Erhalt schon mangelhaft war, liegt in jedem Fall beim Käufer.

Gruß

S.J.

Im Februar 2006 wurde bei Snogard in Frechen ein Gerät
gekauft. Auf Grund eines technischen Defekt wurde dieses Gerät
im November 2006 gegen ein neues Gerät getauscht. Mit diesem
gibt es - nachweislich - seit dem Tag der Inbetriebnahme in
November 2006 Probleme.

Die Firma Snogard stellt jetzt gegenüber dem Käufer zwei
Aussagen auf, von denen ich nur die zweite Nachvollziehen
kann:

  1. Die Nachweispflicht, ab wann das erhaltene, neue Gerät
    defekt ist, beginnt nicht am Tag des Austausches, sondern am
    Tag an dem das ursprüngliche Gerät erworben wurde. Der Kunde
    soll also nachweisen, daß das im November 2006 erhaltene Gerät
    bereits im Februar 2006 defekt war. (Anmerkung von mir: ???)

  2. Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt mit dem
    ursprünglichen Rechnungsdatum im Februar 2006. (Anmerkung von
    mir: Nicht unbedingt logisch, daß ein neues Gerät keine zwei
    Jahre mehr halten muß, sondern nur noch die Restzeit der
    eigentlichen zwei Jahre. Aber möglich)

Meine Frage: Wie verhält es rechtlich mit den beiden Fristen.
Insbesondere: Muß der Kunde der Firma Snogard wirklich
beweisen, daß ein Gerät ein halbes Jahr vor Erhalt bereits
defekt war? Oder erst ab dem Austauschtermin?

Gruß
Dagobert

Genau genommen muss der Kunde grundsätzlich beweisen, dass das
Gerät schon beim Kauf defekt war (noch genauer: beim
Gefahrenübergang).

Wenn es sich um das ursprüngliche, zum Zeitpunkt des Kaufes erhaltene Gerät handelt, ist dies verständlich. Aber wenn ein Gerät defekt war und während der Garantiezeit statt repariert ausgetauscht wird, so soll der Käufer beweisen müssen, daß das „neue“ Gerät bereits zum Zeitpunkt des Kaufes des ursprünglichen Gerätes defekt war? Damit hätte der Käufer immer verloren. Wie soll er einen Nachweis für die Zeit führen, in der er das Gerät gar nicht hatte?

Gruß
Dagobert

Die Beweislast, dass das neue Gerät allerdings bei Erhalt schon
mangelhaft war, liegt in jedem Fall beim Käufer.

Genau das ist der springende Punkt. Ab wann beginnt diese Frist?
Mit dem Termin, an dem der Käufer das getauschte Gerät erhalten hat (November 2006, Auffassung des Käufers) oder dem Termin, an dem der ursprüngliche Kauf stattgefunden hat (Februar 2006, Auffassung von Snogard)?

Der Käufer kann beweisen, daß das neue Gerät bei dessen Erhalt im November 2006 bereits defekt war - oder besser gesagt: er kann anhand von Supportleistungen des Herstellers belegen, daß das neue Gerät nie in Betrieb genommen worden konnte.

Snogard verlangt aber, daß der Kunde beweisen soll, daß das neue, im November 2006 übergebene Gerät bereits im Februar 2006 defekt war. Dies ist logischerweise unmöglich.

Gruß
Dagobert

Hallöchen!

Zugegebenermaßen habe ich da wohl den wesentlichen Aspekt deiner Frage übersehen. Nachdem ich mir nun zwei Minuten intensivste Gedanken gemacht habe, komme ich zu folgendem vorläufigen Ergebnis, das vielleicht nicht auf den ersten Blick einleuchtet, das aber der gesetzlichen Systematik entsprechen dürfte:

Der Anspruch aus Sachmangelgewähr besteht, wenn die Kaufsache zum Zeitpunkt der Gefahrtragung mangelbehaftet war. Dieser Anspruch erlischt - wie ja überhaupt alle Ansprüche - durch Erfüllung. Erfüllung bedeutet in diesem Fall: Beseitigung des Mangels.

Wenn nun ein Kunde einen Mangel beklagt und die Sache gegen eine andere ausgetauscht wird, so erlischt damit der Gewährleistungsanspruch, wenn die neue Sache mangelfrei ist. Ist sie es indes nicht, erlischt auch der Anspruch nicht. Angenommen, wir befänden uns nun vor Gericht, dann müsste der Käufer weiterhin nur beweisen, dass die Kaufsache (und zwar die erste (!), denn auf die kommt es für die Gewährleistung an!) zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft war.

Die Mangelfreiheit der Austauschsache ist m.E. eine Einrede im prozessualen Sinne, und das heißt auf Deutsch: Hierfür trägt der Verkäufer die Beweislast. Denn so ist es immer im Prozess:

  1. Der Kläger muss die Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die seinen Anspruch schlüssig begründen.

  2. Der Beklagte muss Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass der Anspruch nicht (mehr) besteht, etwa weil er bereits erfüllt wurde.

Es mag auf den ersten Blick einleuchten, dass es darauf ankommt, wann die Austauschsache mangelhaft war und wer das beweisen muss. Ich habe mich von diesen Gedanken auch erst leiten lassen. Aber auf die Austauschsache selbst gibt es keine Gewährleistung. Für eine solche Annahme findet sich im Gesetz überhaupt keine Stütze, folglich auch keine Spezialregelung für die Beweislast.

Was der Kunde hier geltend macht, ist nach wie vor der Gewährleistungsanspruch, der aus der Mangelhaftigkeit der (eigentlichen) Kaufsache folgt. Also muss er auch nicht mehr oder weniger beweisen, als wenn er noch gar kein Austauschgerät bekommen hätte. Was er nämlich geltend macht, ist derselbe (nicht erloschene) Anspruch.

Kurzum: Meiner Meinung nach irren sich hier sowohl der Käufer als auch der Verkäufer. Denn der Käufer muss bzgl. der Mangelhaftigkeit der zweiten Sache gar nichts beweisen.

Levay

PS. Das war jetzt zwische Tür und Angel, und nun muss ich aber auch ganz dringend los!