Hallo,
ich bin mit folgendem Sachverhalt konfrontiert.
Im Februar 2006 wurde bei Snogard in Frechen ein Gerät gekauft. Auf Grund eines technischen Defekt wurde dieses Gerät im November 2006 gegen ein neues Gerät getauscht. Mit diesem gibt es - nachweislich - seit dem Tag der Inbetriebnahme in November 2006 Probleme.
Die Firma Snogard stellt jetzt gegenüber dem Käufer zwei Aussagen auf, von denen ich nur die zweite Nachvollziehen kann:
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Die Nachweispflicht, ab wann das erhaltene, neue Gerät defekt ist, beginnt nicht am Tag des Austausches, sondern am Tag an dem das ursprüngliche Gerät erworben wurde. Der Kunde soll also nachweisen, daß das im November 2006 erhaltene Gerät bereits im Februar 2006 defekt war. (Anmerkung von mir: ???)
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Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt mit dem ursprünglichen Rechnungsdatum im Februar 2006. (Anmerkung von mir: Nicht unbedingt logisch, daß ein neues Gerät keine zwei Jahre mehr halten muß, sondern nur noch die Restzeit der eigentlichen zwei Jahre. Aber möglich)
Meine Frage: Wie verhält es rechtlich mit den beiden Fristen. Insbesondere: Muß der Kunde der Firma Snogard wirklich beweisen, daß ein Gerät ein halbes Jahr vor Erhalt bereits defekt war? Oder erst ab dem Austauschtermin?
Gruß
Dagobert