Herr X erhält einen Mahnbescheid über ca. 2000 Euro, welchen er für ungerechtfertigt hält und daher Widerspruch einlegt. Firma Y, der Gläubiger, setzt durch einen Anwalt eine Frist bis beispielsweise 10.01.08 zum anweisen der Gesamtsumme. Dies erfolgt dann auch am 11.01.08 (Eingang laut Gläubiger-Vertreter erst am 17.01.08, Wochenende dazwischen). Am 15.01.08 wurde aufgrund des Widerspruchs das Verfahren beim AG beantragt. Am 14.02.2008 kommt daher Post vom AG zum (ehemaligen) Schuldner mit Hinweis auf die Aufnahme des Verfahrens. Der Schuldner rechnete eigentlich schon längst damit, daß diese Sache erledigt ist. Laut telefonischer Aussage des Gläubiger-Vertreters ist die einzige Möglichkeit, das Verfahren zu stoppen, die Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und dann auch die Übernahme der vorgeschossenen Kosten des Gläubigers an das AG in Höhe von etwa 200 Euro.
Gibt es tatsächlich keine andere Möglichkeit, obwohl der Betrag ja bereits bezahlt ist ? Erstattet das AG die vorgeschossenen Kosten zurück, wenn das Verfahren gestoppt wird ?
Danke für eure Hilfe und Grüße
Herr Z
Hallo!
Der Schuldner rechnete eigentlich schon längst
damit, daß diese Sache erledigt ist.
Man kann ja mal hoffen. Die Mahngerichte teilen einem aber mit Zustellung des Mahnbescheides deutlich mit, was voraussichtlich passieren wird, wenn man Widerspruch einlegt.
Laut telefonischer
Aussage des Gläubiger-Vertreters ist die einzige Möglichkeit,
das Verfahren zu stoppen, die Rücknahme des Widerspruchs gegen
den Mahnbescheid
Das ist nicht die einzige, aber die billigste Möglichkeit. Die andere wäre, dass der Gläubiger das Verfahren für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten ergeht.
und dann auch die Übernahme der
vorgeschossenen Kosten des Gläubigers an das AG in Höhe von
etwa 200 Euro.
Das wäre aber definitiv falsch! Durch die Rücknahme des Widerspruchs ermäßigen sich die Gerichtskosten nämlich vom dreifachen auf den einfachen Satz, d. h. es sind keine weiteren Gerichtskosten in Höhe von ca. 200, sondern nur in Höhe von ca. 40 Euro entstanden. Daneben natürlich auch weitere Anwaltskosten.
Erstattet das AG die
vorgeschossenen Kosten zurück, wenn das Verfahren gestoppt
wird ?
So isses nämlich. Der Gläubiger mag zwar jetzt 200 Euro gezahlt haben, bekommt aber vom Gericht 160 Euro zurück. Zusammen mit den 160 zuviel gezahlten Euri des Schuldners gibt das ein schönes steuerfreies Taschengeld.
Der richtige Weg ist: Dem Gericht gegenüber die Rücknahme des Widerspruchs erklären und gleichzeitig auch Kostenübernahme, denn sonst ermäßigen sich die Gerichtskosten nicht. Dann kommt irgendwann ein Beschluss ins Haus geflattert und Monate später ein weiterer Beschluss, in dem drin steht, wieviel man an den Gläubiger zu zahlen hat.