eine Friseurmeistern muss aus privaten Gründen ihren Salon abgeben. Dies wird wie damals bei ihrem Kauf auch eine Gesamtveräußerung sein (also verkauft wird nur das Inventar und Kundenstamm, nicht aber der Firmenname, Kredite, etc).
Sie hat schon einen Kaufvertrag vorbereitet wo der Käufer und der Verkäufer benannt wird, das übernehmende Inventar (Einrichtung, es wird auch vermerkt, das evtl. Elektrogeräte keine Garantie mehr haben), die Ablösesumme und der Übergabetermin.
Sie überlegt sich zzgl. noch vom Anwalt das prüfen zu lassen, daß der neue Käufer nachher keine weiteren Ansprüche stellen kann, sollte der Laden beim neuen Käufer nicht richtig laufen.
Was meint ihr, muss da noch eine Klausel rein oder wie sieht das aus?
Mich interessiert das vorab, unabhängig was ein Anwalt sagt.
sofern die Friseurmeisterin nicht auch Jura studiert hat würde ich auf jeden Fall empfehlen, so etwas von einem Juristen prüfen zu lassen.
Gruß
S.J.
Sie überlegt sich zzgl. noch vom Anwalt das prüfen zu lassen,
daß der neue Käufer nachher keine weiteren Ansprüche stellen
kann, sollte der Laden beim neuen Käufer nicht richtig laufen.
Was meint ihr, muss da noch eine Klausel rein oder wie sieht
das aus?
Unternehmenskauf ist ein ziemlich komplexes Rechtsgebiet, vor allem, weil es immer um die Frage geht,
ob die Aufklärungspflichten beachtet wurden (hat der Käufer die Gewinn- und Verlustrechnung betrachtet,
hat der Laden den dort ausgewiesenen Ertrag, gibt es Risiken für den Laden, die sich noch nicht realisiert
haben, dem Veräußerer aber bekannt sind), wie es mit der Sachgewährleistung aussieht (genaue
Beschreibung des Objekts) etc.
Da der Friseurmeister Mitglied in der Handwerkskammer ist, könnte er sich ja auch eines der Formulare
bedienen, die dort so bereitgehalten werden. Vielleicht gibt es da ja auch noch etwas kostenlose (na ja, der
Beitrag ist ja schon gezahlt) Rechtsberatung.
danke für die Antwort. Mein Steuerberater hat mir mal so einen ähnlichen Vertrag zugeschickt mich aber an einen Anwalt verwiesen.
Frage ist nur, ob es hier wirklich um ein Unternehmensverkauf geht. Gedacht ist eigentlich nur, daß das Inventar, sprich Geräte, etc und Kundenstamm verkauft wird, nicht aber der Firmenname mit den Forderungen, Verbindlichkeiten, Krediten, etc. Ist das nicht ein Unterschied? Die Käuferin hat natürlich Einblick in die BWA, etc gehabt.
Gruß
Frank
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
natürlich geht es um einen Unternehmenskauf, da alle Betriebsmittel und der Goodwill veräußert werden.
Was Du meinst, ist die Fortführung der Firma (unter dem gleichen Namen neuer Inhaber), die dann zum
Schutze des Rechtsverkehrs auch zu einem Eintritt in Verbindlichkeiten führen kann (nach HGB)