Eine kleine 'Schulaufgabe' im Bereich Kaufvertrag

Hallo und guten Morgen

Ich philosophiere gerade mit jemandem darüber, ob § 241a BGB und seine Folgen den Käufer K im untenstehenden Falle dazu legitimieren, ohne unangenehme Rechtsfolgen die Ware zu verzehren (hier sogar unwissentlich, meines Erachtens sogar wäre das in einigen Fällen auch wissentlich möglich), ohne ihn bezahlen zu müssen. Nun bin ich ja mehr so der Arbeitsrechtler… :smile: Insofern wäre es nett, wenn die Cracks auf diesem Gebiet mir mal knapp sagen können, wie der Hase da läuft.

Kurz zum theoretischen Fall (etwas abgekürzt):

Familie Albert hat langjährige Kontakte zu Winzern, die der Familie regelmäßig Kataloge mit Bestellkarten mit ihren Weinen und den aktuellen Preisen zukommen lassen. Karl Albert (K) möchte für seine Geburtstagsfeier Wein bestellen und füllt die Bestellkarte des Weinguts Volz (V) aus; er kreuzt mehrere Weine und die gewünschte Menge an und unterschreibt die Karte und schickt sie ab.

Bei V ist der Rosé des Jahrgangs 2005, von dem K zwölf Flaschen bestellt hatte, ausgegangen. Deswegen ruft V bei den Alberts an. Er hat S, den 14jährigen Sohn des K, am Telefon. V schlägt vor, statt des bestellten einen anderen, qualitativ gleichwertigen Rosé zum gleichen Preis zu liefern. K solle einfach gratis eine Flasche probieren und, wenn ihm der Wein nicht gefalle, die übrigen Flaschen zurücksenden. Die Kosten der Rücksendung trage ggf. er, V.

S meint dazu, dass K bestimmt einverstanden sei und V zwölf Flaschen des anderen, von V vorgeschlagenen Rosé mit den übrigen Weinen einfach mitschicken solle. S vergisst es aber völlig, K von dem Telefonat mit V zu erzählen.

Als die Weinlieferung dann ein paar Tage später kommt, packt S auf Bitten des K die Kisten aus und räumt sie neben andere Weine in das Weinregal im Keller ein.

Am gleichen Abend sitzt K mit alten Schulfreunden zusammen und leert mit ihnen alle zwölf Flaschen des von V gelieferten Rosé. K meint irrig, dass es sich noch um einen Wein handelt, den er letztes Jahr bei V gekauft hatte.

V verlangt die Bezahlung der gesamten Ware, auch des Ersatzweise gelieferten Weines.

Alternative Fragestellung wäre, wie es aussieht, wenn S dem K vom Telefonat erzählt und K nachträglich das Angebot der Probelieferung annimmt. Aber mich interessiert vornehmlich die Frage, ob – wie ich das meine – eine unbestellte Leistung (für die ich den Ersatz-Rosé nach wie vor halte) unter Berücksichtigung der Einschränkungen im § 241a BGB vom Empfänger vernichtet, verzehrt, zerstört oder wasauchimmer werden darf.

Danke im Voraus!

Gruß,
LeoLo

Ich sehe hier keinen Zahlungsanspruch des Weinlieferanten.

Grund ist der von dir genannte § 241 a I BGB, denn es ist und bleibt nun mal der Wein eine unbestellte Sache. Das Telefonat mit dem Sohn ändert daran nichts; dieser ist insbesondere auch nicht Vertreter des Vaters gem. § 164 BGB, so dass er keine Willenseklärung für den Vater abgeben kann.

Es handelt sich um eine aliud-Lieferung, und in diesen Fällen kann sich der Verbraucher immer auf § 241 a BGB berufen, selbst dann, wenn er wahlweise auch die Rechte aus § 437 BGB geltend machen kann (Palandt, 241a Rn. 2a).

Levay