Angenommen, …
Eltern hätten einem ihrer erwachsenen Kinder ihr Haus zu Lebzeiten geschenkt. Nach geltendem Recht müsste die Schenkung zum Zeitpunkt des Todes der Eltern mehr als 10 Jahre zuvor erfolgt sein, damit die Immobilie nicht dem Pflichtteil für alle Erben angerechnet wird. Gäbe es nach dem neuen oder alten Erbrecht eine Möglicheit, in der Schenkung oder einem Testament eine Erweiterung vorzunehmen, sodass der Wert der Immobilie nicht zum Pflichtteil gerechnet würde?
Erstmal hallo!
Du verwechselst hier Pflichtteil mit der Erbschaftssteuer…
Eltern können ihren Kindern Schenkungen bis zu 205.000 EUR machen, ohne dass diese Schenkungssteuer zahlen müssen.
http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
Schenken nun die Eltern ihrem Kind ein Haus mit einem Wert in Höhe von 200.000 Euro, muss das Kind keine Schenkungssteuer zahlen.
Sterben die Eltern nach 5 Jahren, und vererben dem Kind zum Beispiel 20.000 EUR, werden die 200.000 EUR dazu gerechnet, so dass das Kind Erbschaftssteuer zahlen muss.
http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
Die Steuerklassen und Freibeträge bei Schenkung und Erbe sind übrigens identisch.
Angenommen, die Eltern sterben nach 15 Jahren, zahlt das Kind weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer, da die Beträge innerhalb der Freibeträge waren.
Ist das Haus verschenkt, und die Eltern sterben danach (auch wenn es nur eine Woche danach ist), fällt das Haus nicht in die Erbmasse, da das Haus bereits auf das Kind übergegangen ist (ich setze voraus, das Grundbucheintrag etc. korrekt erledigt ist).
Andere Geschwister können also nur einen Pflichtteilanspruch auf das übrige Erbe (wie die 20.000 Euro in meinem Beispiel) haben, nicht aber auf das verschenkte Haus.
Wichtig ist: Lebende können über ihr Vermögen frei verfügen, können alles (zu Lebzeiten) an Dritte verschenken! Gehen Erben bei Tod dann leer aus, weil nichts mehr vorhanden ist, haben sie schlichtweg Pech gehabt. Vorausgesetzt natürlich, dass die Verstorbenen zum Zeitpunkt der Schenkung im Besitz ihrer geistigen Kräfte waren.
So, ich hoffe, das Chaos ein bisschen entwirrt zu haben.
Ach ja, zum Schluss sagt man dann: Einen schönen Abend noch!
Deli
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Hallo und vielen Dank für die Antwort,
ich meine aber tatsächlich den Pflichtteil, da laut http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2325.html eine zu Lebzeiten des Erblassers einem Pflichtteilberechtigten geschenkte Immobilie als quasi nicht geschenkt in der Erbmasse auftaucht, sofern der Erblasser innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung verstirbt. Stirbt er nach diesen 10 Jahren, ist die Schenkung vollzogen und alle anderen Pflichtteilsberechtigten erhalten von dieser Immobilie nichts. Die Frage ist, ob man dieses in dem angenommenen Beispiel umgehen könnte?
Einen schoenen Abend noch,
mopet2000
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Hallo,
Hallo und vielen Dank für die Antwort,
ich meine aber tatsächlich den Pflichtteil, da laut
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2325.html eine zu Lebzeiten
des Erblassers einem Pflichtteilberechtigten geschenkte
Immobilie als quasi nicht geschenkt in der Erbmasse auftaucht,
sofern der Erblasser innerhalb von 10 Jahren nach der
Schenkung verstirbt. Stirbt er nach diesen 10 Jahren, ist die
Schenkung vollzogen und alle anderen Pflichtteilsberechtigten
erhalten von dieser Immobilie nichts. Die Frage ist, ob man
dieses in dem angenommenen Beispiel umgehen könnte?
Es kommt jetzt zwar etwas Klarheit in die Fragestellung, es ist aber immer noch von einigen Verwechselungen auszugehen. Eine Schenkung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall ist selbstverständlich trotzdem sofort gültig. Schließlich wissen wir ja üblicherweise nicht, wann es uns mal ereilen wird. Daher fällt auch solch eine Schenkung aus der Erbmasse des Erblassers heraus. Er hat das Eigentum schließlich durch die Schenkung verloren. Und da es aus der Erbmasse raus ist, steht anderen Erben hieran auch kein Anteil mehr zu. Allerdings gibt es neben dem Erbrecht auch noch das Pflichtteilsrecht. Hiernach kann ein Pflichtteilsberechtigter (nur Ehegatten, Kinder, Enkel vorverstorbener Kinder, Eltern in Ermangelung von Kindern) im Falle der Enterbung seinen Pflichtteil in Höhe von 1/2 seines gesetzlichen Erbteils verlangen. Ggf. kann es sich auch für einen Pflichtteilsberechtigten, der gleichzeitig Erbe geworden ist, unter dem Strich lohnen, das Erbe auszuschlagen und statt dessen den Pflichtteil geltend zu machen, da der ihm durch Testament zugedachte Erbteil geringer als der Pflichtteil ausfällt.
Und jetzt kommen wir zum Kern der Problematik: Im Rahmen der Pflichtteilsberechnung kann ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden. Und nur hierbei werden dann Schenkungen der letzten zehn Jahre mit einbezogen. D.h. wenn bei zwei Kindern das eine kurz vor dem Tod des letzten Elternteils das Haus der Familie als einzigen interessanten Vermögenswert überschrieben bekommen hat, und somit faktisch im Erbfall für das andere Kind nichts mehr übrig bleibt, sollte dieses das Erbe (mangels Testament würde gesetzliche Erbfolge mit je 1/2 gelten) ausschlagen, und statt dessen seinen Pflichtteil (1/4) geltend machen. Dabei macht 1/4 von nichts gegenüber 1/2 von nichts zwar zunächst keinen Unterschied, jedoch kann jetzt der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem beschenkten Geschwisterkind geltend gemacht werden, was dann bis zu 1/4 des Hauswertes in Bar raustun muss, damit der Pflichtteil von 1/4 erreicht wird.
Dagegen kann man auch nicht viel tun.
Gruß vom Wiz