Nochmal Erbschaft bei Eheleuten

Hallo,

Ich hatte vor einigen Wochen die gleiche Frage schon einmal gestellt und auch eine völlig befriedigende Antwort erhalten. Jetzt lese ich aber in
http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/pflteil.htm
das Gegenteil dessen und würde daher gerne nochmal nachhaken.

Wenn ein Eheppar in gesetzlichem Güterstand lebt und zusammen ein Vermögen von 1 Mio besitzt (runde Zahl um einfacher rechnen zu können), wie sieht es dann aus, wenn einer der beiden, sagen wir der Mann, stirbt und kein Testament vorhanden ist?

Variante 1 (die mir logischer erscheint): Da jedem der beiden Partner zu Lebzeiten die Hälfte des gemeinsamen Vermögens gehört, steht mit dem Tod des einen nur die andere Hälfte als Erbmasse zur Disposition. Der Ehefrau gehören also ohnehin Werte von 500 000, von der anderen Hälfte erbt sie wiederum die Hälfte (also nochmal 250 000), während die andere Hälfte an die anderen Erben (Kinder, Eltern des Mannes, etc.) geht. Sollten also 2 Kinder vorhanden sein, so würde jedes der beiden 125 000 erben.

Variante 2 (so, wie es unter „Finanztipp“) beschrieben ist. Wenn der Mann stirbt, wird die gesamte Mio wie oben beschrieben aufgeteilt. Die Ehefrau bekommt die Hälfte (also
500 000), die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Scheint mir unlogisch, die Ehefrau würde in diesem Fall (nach meinem Verständnis) nur das erben, was ihr sowieso gehört.

Frage: Welche der beiden Varianten ist nun richtig?

Mit vielen Grüssen, Walkuerax

Moin,
grundsätzlich wird nur das vererbt, was dem Verstorbenen auch gehörte.
Es ist also nicht das Erbrecht zu bemühen, sondern zu klären wem was zum Zeitpunkt des Todes gehörte.
Gemeinsames Eigentum gehört den Parteien. Also gehört jeder Partei nur die Hälfte.

Also kann auch nur diese Hälfte zur Erbmasse werden.

mfG
Hi

Hallo,

Ich hatte vor einigen Wochen die gleiche Frage schon einmal
gestellt und auch eine völlig befriedigende Antwort erhalten.
Jetzt lese ich aber in
http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/pflteil.htm
das Gegenteil dessen und würde daher gerne nochmal nachhaken.

Der Artikel selbst ist grundsätzlich richtig, die Bruchteile stimmen auch, nur bei den realen Zahlen hat sich der Kollege leider verhauen. Die enterbten Kinder können nach dem Erstversterbenden selbstverständlich ihr Pflichtteil (nach diesem Erstversterbenden) geltend machen, was in dem geschilderten Fall 1/8 ausmachen würde, aber natürlich nicht 1/8 vom Gesamtwert des Grundstücks, sondern nur 1/8 von der dem Erstversterbenden gehörenden Grundstückshälfte, also € 62.500,-- statt € 125.000,–.

Gruß vom Wiz

Nochmal Danke
Hallo Wiz,

ich glaube, Du warst es auch, der mir beim letzten Mal geantwortet hatte. Aber tatsächlich liest man diese Fallbeispiele öfters mal falsch und immer sehr verschwommen. Deshalb wollte ich es gerne nochmal explizit hören.
Ok, also in diesem Beispiel sind die Zahlen falsch. (Merkwürdig eigentlich, so schwer sollte das ja nun nicht sein.)

Jedenfalls nochmal danke.

Mit vielen Grüssen, walkuerax