Hallo,
der heranwachsende Fahrgast A. wird im Alter von 20 Jahren in einer S-Bahn vom Kontrolleur K. aufgegriffen, mit dem Vorwurf er habe einen Fahrausweis gefälscht. Tatsächlich hat A. keinen gültigen Fahrausweis.
K. ruft die Polizei die auch am nächsten Bahnhof wartet. A. geht mit den Beamten mit und der Kontrolleur K. entfernt sich. Auf der Wache angekommen wird A. untersucht ob er nicht einen gefälschten Fahrausweis oder Ähnliches mit sich führt. Es wird nichts gefunden.
Nun trifft der Kontrolleur K. auf der Wache ein und legt den Beamten eine Kundenkarten-Hülle vor, in dieser Hülle befindet sich tatsächlich eine Kundekarte (nicht Fahrausweis!) von A., sein Name steht darauf, ein Fahrausweis ist nicht in der Plastikhülle.
Jedoch gibt es Farbreste auf der Hülle die augenscheinlich von einer Fahrkarte stammen könnten.
Der 20-jährige A. verweigert die Aussage bei den Beamten.
Einige Zeit später findet sich ein Strafbefehl im Briefkasten von A. In diesem wird er beschuldigt wissentlich eine Farbkopie eines Fahrausweises vorgezeigt zu haben, um vorzutäuschen im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein.
Diese Handlung sei strafbar als „Vergehen der Urkundenfälschung“ (§§ 267 Abs. 1 3. Alt. StGB, 1, 105 JGG).
Als Beweismittel werden angegeben:
A. Urkunden:
BZR-Auszug, vor Bl. 1 (was heißt das?)
B. Zeugen
Der Kontrolleur K.
C. Augenscheinsobjekte
sichergestellte Kundenkarte des Beschuldigten, Bl. 10 (was bedeutet die „10“?)
Gegen A. wird eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen verhängt. Ein Tagessatz wird auf 10,00 € festgesetzt. (Geldstrafe also 250,00 €)
Außerdem soll A. die „Kosten des Verfahrens“ und Ihre Auslagen (Zustellungskosten) tragen (63,50 €). Insgesamt 313,50 €.
Das „erhöhte Beförderungsentgeld“ wegen dem „Schwarzfahren“ zahlt A. sofort, schließlich hatte er tatsächlich keinen Fahrausweis dabei.
Der A. ist ein Fast-Jura-Student (bald fängt das Semester an) und weiß nun nicht weiter.
Was sind die langfristigen Folgen wenn er nicht Einspruch erhebt und die Geldstrafe zahlt um die Sache aus der Welt zu schaffen?
Somit würde er ja die Tat „eingesetehen“.
Wird das dann noch was mit dem Richteramt?
Werden andere Dinge für ihn gesperrt?
Soweit zu Zahlung, aber:
Der A. verdient gerade genug Geld um seinen Lebensbedarf (und die Studiengebühren) zu decken, die Summe (313,50 €) kann er auf einen Schlag nicht aufbringen, jedoch soll er:
„innerhalb zwei Wochen“
nach Ablauf der Einspruchsfrist zahlen.
In der „Rechtsbehelfsbelehrung“ steht hierzu:
„Bei nicht fristgerechter Bezahlung erfolgt zwangsweise Beitreibung.“ (= Pfändung?)
„Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt anstelle des Tagessatzes ein Tag Freiheitstrafe“. Bei 250,00 € wären das 25 Tage Gefängnis.
Was soll der A jetzt nur machen? Zu einem Anwalt? Das würde doch noch teurer für ihn werden! Dabei fängt für ihn am 1.4. das Studium an…
Viele Grüße
Euer Anton

Klare Sache, am Gang zum Anwalt führt hier nichts vorbei, weil nur der Einsicht in die Ermittlungsakte bekommt, und nur auf dieser Grundlage dann eine fundierte Aussage treffen kann, ob man hier etwas unternehmen sollte oder nicht.