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Hallo,

weiß jemand wo man folgendes Urteil nachlesen kann?

BVerwG, Urt. vom 15.10.1991 - 1 C 24/90(Koblenz)

Danke im Voraus.

MfG

Maximilian Kraft

BVerwG, Urt. vom 15.10.1991 - 1 C 24/90Hauptwohnung i. S. des Melderechts
MRRG §§ 2 I Nr. 12, 7 Nr. 2, 9 S. 2, 12 I-III; VwGO § 137 I Nr. 1, II; VwVfG § 24 I

  1. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen und damit ihre melderechtliche
    Qualifikation als Hauptwohnung gemäß § 12 I 1 MRRG bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am
    häufigsten aufhält. Dazu sind eine rein quantitative Berechnung und ein Vergleich der jeweiligen
    Aufenthaltszeiten erforderlich. Eine Gewichtung der Aufenthaltszeiten durch die Bildung von prägenden
    Vergleichszeiträumen findet im Gesetz keine Grundlage.
  2. Eine gesetzliche Regelvermutung des Inhalts, daß ein lediger Student während seines Studiums
    vorwiegend seine Wohnung am Studienort benutzt, läßt sich § 12 II 1 MRRG nicht entnehmen. Es gibt
    auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts.
    BVerwG, Urteil vom 15-10-1991 - 1 C 24/90 (Koblenz)
    Zum Sachverhalt:

Die im Jahre 1966 geborene, unverheiratete Kl. ist seit dem Wintersemester 1987/88 als Studentin der
Rechtswissenschaft an der Universität Trier immatrikuliert. Im September 1987 bezog sie eine Wohnung
in Trier und meldete diese als Nebenwohnung, ihre bisherige Wohnung im elterlichen Haus in Köln als
Hauptwohnung an, da sie sich vorwiegend in Köln aufhalte. Die Bekl. teilte der Kl. mit, bei Studenten
könne in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie sich im Verlauf eines Jahres überwiegend am
Studienort aufhielten. Sollte dies bei der Kl. nicht zutreffen, möge sie dies in geeigneter Form
nachweisen. Die Kl. trug daraufhin vor, daß sie sich unter Berücksichtigung der Semesterferien, des
verspäteten Vorlesungsbeginns im Semester, der Vorlesungsfreiheit an Wochenenden und Feiertagen
sowie sehr häufig auch an Montagen und Freitagen in Köln aufhalten werde, und konkretisierte dies
durch Angaben für das Studienjahr 1987/88. Die Bekl. registrierte gleichwohl die Wohnung in Trier als
Hauptwohnung der Kl. Sie lehnte einen Antrag der Kl. auf Berichtigung des Melderegisters ab und wies
den gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch zurück.
Die mit dem Ziel der Eintragung der Trierer Wohnung als Nebenwohnung erhobene Klage hatte Erfolg.
Die Berufung des Bekl. wurde zurückgewiesen (OVG Koblenz, NVwZ-RR 1990, 476). Auch die Revision
blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Die Kl. hat einen Anspruch
darauf, daß die Bekl. ihre Trierer Wohnung im Melderegister als Nebenwohnung einträgt.

  1. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sind neben irrevisiblen Bestimmungen des rheinland-
    pfälzischen Meldegesetzes vom 22. 12. 1982 (RhPfGVBl, 463) Vorschriften des
    Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. 8. 1980 (BGBl I, 1429), geändert durch Gesetz vom 24. 2.
    1983 (BGBl I, 179). Nach § 23 MRRG haben die Länder ihr Melderecht den Vorschriften des
    Melderechtsrahmengesetzes anzupassen. Die landesrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer
    Nebenwohnung und deren Eintragung im Melderegister müssen daher in Übereinstimmung mit dem
    Melderechtsrahmengesetz stehen. Die Auslegung und Anwendung des Melderechtsrahmengesetzes
    betrifft Bundesrecht und ist somit nach § 137 I Nr. 1 VwGO revisionsgerichtlicher Nachprüfung
    zugänglich (BVerwG, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 = NVwZ 1987, 976 = NJW 1988, 155 L und
    BVerwG, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 2; BVerwG, Beschl. v. 14. 5. 1991 - 1 CB 49/90). Schon
    deshalb greift die Rüge der Kl. nicht durch, die Revision habe nicht zugelassen werden dürfen, weil das
    BerGer. Vorschriften des Landesmelderechts angewendet habe.
  2. Nach §§ 7 Nr. 2, 9 S. 1 MRRG kann jeder Einwohner die Berichtigung der zu seiner Person im
    Melderegister gespeicherten Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind. Zu den im Melderegister
    gespeicherten Daten gehören nach § 2 I Nr. 12 MRRG auch die Haupt- und Nebenwohnung. Hat ein
    Einwohner mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen gemäß § 12 I 1 MRRG
    seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung gemäß § 12 III MRRG seine Nebenwohnung. Hauptwohnung
    des unverheirateten Einwohners ist nach § 12 II 1 MRRG-
    BVerwG: Hauptwohnung i. S. des Melderechts NJW 1992 Heft 17 1122

dessen „vorwiegend benutzte" Wohnung. Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung bedarf als
gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff näherer Konkretisierung. Dabei
ist nach S. 3 nur in Zweifelsfällen darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des
Einwohners liegt (BVerwG, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 2).
3. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der
Einwohner am häufigsten aufhält. Da es melderechtlich auf die zukünftige Benutzung der Wohnung
ankommt, ist - auch im Rahmen eines Berichtigungsanspruchs - eine Einschätzung des zukünftigen
Verhaltens des Einwohners geboten. Ob eine derartige Prognose ebenso wie bei einem
Wohnungswechsel ohne zeitliche Beschränkung oder, wie das BerGer. meint, mit Rücksicht auf die
Ungewißheit der Benutzungsgewohnheiten bei mehreren Wohnungen zunächst für ein Jahr zu erfolgen
hat, sofern nicht feststeht, daß die Benutzung einer Wohnung vorher endet, kann offenbleiben, weil dies
im vorliegenden Fall zu keiner unterschiedlichen Beurteilung führt.
a) Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern
nach dem Aufenthalt an dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet (in diesem Sinne auch Belz,
BadWürttMeldeG, 3. Aufl. (1987), § 17 Rdnr. 20). Das folgt daraus, daß zwischen dem Aufenthalt am Ort
und der Wohnungsbenutzung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Meldebehörden die in
ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren haben (vgl. § 1 I MRRG).
b) Zur Ermittlung der vorwiegenden Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist eine quantitative
Berechnung durch Gegenüberstellung der Nutzungszeiten geboten. Diese Betrachtungsweise entspricht
dem Wortsinn des Begriffs „vorwiegend“ und den Intentionen des Gesetzgebers, die Unterscheidung
zwischen Haupt- und Nebenwohnung eindeutig festzulegen, weil daran Behördenzuständigkeiten sowie
Rechte und Pflichten des Einwohners anknüpfen (BT-Dr 8/3825, S. 20 u. 31). In diesem quantitativen
Sinne versteht auch die einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur die vorwiegende Benutzung
einer Wohnung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29. 5. 1985 - Bf V 14/85 und DÖV 1987, 164; VGH
Mannheim, NJW 1987, 209; VGH München, NVwZ-RR 1989, 365 (366); VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 357
(358); wohl auch OVG Münster, NVwZ 1987, 1005 = DVBl 1987, 144; VG Gießen, NVwZ-RR 1989, 367
(368); VG Freiburg, NVwZ 1987, 1017 (1018); Belz, § 17 Rdnr. 19; Medert-Süßmuth, MeldeR des Bundes
und der Länder, Stand: 5. Lfg. Mai 1989, § 12 MRRG Rdnr. 15; Honnacker, BayVBl 1983, 481 (483)).
Die vom Gesetz gebotene rein quantitative Betrachtung hat die Konsequenz, daß allen Benutzungszeiten
die gleiche Bedeutung zukommen muß (so auch VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 357 (358); VG Gießen,
NVwZ-RR 1989, 367 (368); Belz, § 17 Rdnr. 20). Eine Gewichtung der Aufenthaltszeiten durch die
Bildung von prägenden und nicht prägenden Vergleichszeiträumen (so OVG Hamburg, Urt. v. 29. 5.
1985 - Bf V 14/85 u. DÖV 1987, 164; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 364; 1990, 193; 1991, 359), bei
der die Benutzungszeiten des nicht prägenden Vergleichszeitraums unberücksichtigt blieben, findet in §
12 II MRRG keine Grundlage. Sie würde eine vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigte Wertung
erfordern und eine möglichst eindeutige Festlegung der Hauptwohnung erschweren.
Daraus folgt für die hier in Rede stehende Fallgruppe der Hochschulstudenten, die sowohl am
Hochschul- als auch am Heimatort eine Wohnung haben, daß die Aufenthaltszeiten am Studienort den
Aufenthaltszeiten am Heimatort insgesamt gegenüberzustellen sind und nicht allein auf die
Wohnungsbenutzung während des zeitlich überwiegenden Semesters abgestellt werden darf. Wenn der
Student insgesamt unter Zusammenrechnung der Benutzungszeiten während der Semesterferien und bei
Heimfahrten an Wochenenden und vorlesungsfreien Tagen während des Semesters überwiegend die
Wohnung am Heimatort benutzt, ist diese seine Hauptwohnung.
c) Ausgangspunkt für die Bestimmung der Hauptwohnung sind die Angaben des Einwohners. § 12 I 2
MRRG verpflichtet den Einwohner mit mehreren Wohnungen, der Meldebehörde mitzuteilen, welche
Wohnung seine Hauptwohnung ist. Der Einwohner entscheidet, wo er eine Wohnung bezieht und - beim
Bezug mehrerer Wohnungen - welche der Wohnungen er vorwiegend benutzen wird. Die Meldebehörden
haben diesen Tatbestand nach § 1 I MRRG lediglich zu registrieren. Dies bedeutet freilich nicht, daß der
Einwohner unabhängig von der zu erwartenden Benutzungsgewohnheit eine seiner Wohnungen als
Hauptwohnung auswählen kann. Die Hauptwohnung bestimmt sich vielmehr nach den in § 12 II MRRG
genannten Kriterien. Das folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem der Entstehungsgeschichte zu
entnehmenden Sinn und Zweck der Vorschrift: Nach der regierungsamtlichen Begründung und der
Stellungnahme des Bundesrates zu § 12 MRRG sollte eine nach früherem Recht bestehende
Wahlmöglichkeit des Einwohners in der Bestimmung der Hauptwohnung ausgeschlossen werden, diese
sich vielmehr nach „objektiven Merkmalen" beurteilen (vgl. BT-Dr 8/3825, S. 20 u. S. 30 f. jeweils zu §
12). Anderenfalls wäre die auf Initiative des Bundesrates in § 12 MRRG aufgenommene Legaldefinition
der Hauptwohnung überflüssig.
Wie auch die in § 2 I MRRG vorgesehene Befugnis der Meldebehörde ergibt, neben den eigentlichen
Daten des Einwohners die „zum Nachweis ihrer Richtigkeit“ erforderlichen Hinweise im Melderegister zu
speichern, darf und muß also die Meldebehörde prüfen, ob die Angaben des Einwohners über den Bezug
einer Wohnung und deren Qualifikation als Haupt- oder Nebenwohnung zutreffend sind. Sie wird sich
dabei mit Rücksicht auf den Massenbetrieb im Meldewesen und die ihr nicht ohne weiteres zugänglichen
persönlichen Verhältnisse und Absichten des Einwohners zumeist auf die Prüfung beschränken können,
ob ihr die Angaben des Einwohners plausibel erscheinen, d. h. in sich schlüssig und glaubhaft sind. In
diese Prüfung darf die Meldebehörde Erfahrungstatsachen über die Benutzungsgewohnheiten
bestimmter Personengruppen einbeziehen. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise rechtfertigt
es allerdings nicht, den wahren Sachverhalt außer acht zu lassen. Legt der Einwohner substantiiert dar,
daß und warum er eine Wohnung vorwiegend benutzt, dann darf die Meldebehörde sich über diese
Angaben nicht einfach hinwegsetzen, sondern muß gegebenenfalls den Sachverhalt weiter aufklären (vgl.
§ 24 I VwVfG). Lassen sich Zweifel an der vorwiegenden Benutzung der einen oder anderen Wohnung
nicht ausräumen, hat die Meldebehörde gem. § 12 II 3 MRRG auf den Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen des Einwohners abzustellen.
d) Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Student den Bezug einer Wohnung am Studienort unter
Aufrechterhaltung einer weiteren Wohnung am Heimatort mitteilt. Eine gesetzliche Regelvermutung des
Inhalts, daß ein lediger Student während seines Studiums vorwiegend seine Wohnung am Studienort
benutzt, läßt sich § 12 II 1 MRRG weder ausdrücklich noch aufgrund einer Auslegung der Vorschrift
entnehmen. § 12 II 1 MRRG stellt lediglich abstrakt auf die vorwiegende Benutzung einer Wohnung ab,
ohne für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Studenten, weitere Regeln oder Grundsätze für die
tatsächliche Würdigung vorzusehen.
Die Meldebehörde braucht sich mit der Mitteilung eines Studenten über den Bezug einer Nebenwohnung
am Studienort nicht abzufinden, wenn sie aufgrund von Erfahrungstatsachen davon ausgehen darf, daß
sich Studenten normalerweise vorwiegend am Studienort und nicht am Heimatort aufhalten. Ob und
inwieweit sie dabei gestützt auf derartige Erfahrungstatsachen die Angaben des Einwohners als
unglaubhaft einstufen darf, ist eine Frage der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Sie
ist revisionsgerichtlicher Nachprüfung grundsätzlich entzogen (§ 137 II VwGO). Im übrigen führen im
vorliegenden Fall die Angaben der Kl. und die vom BerGer. festgestellten Erfahrungstatsachen
übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß deren Wohnung am Studienort Trier ihre Nebenwohnung ist.
4. Nach den Ausführungen des BerGer. kommt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung von Angaben
unverheirateter Personen in der Ausbildung (z. B. Studenten) über ihre Wohnverhältnisse am
Ausbildungs- bzw. am Heimatort der Art und Intensität des Ausbildungsbetriebes, der Entfernung
zwischen den angegebenen Wohnorten, der üblichen Fahrtzeit zwischen ihnen und der Häufigkeit der
Heimfahrten eine wesentliche Bedeutung zu. Das BerGer. hat darüber hinaus hervorgehoben, daß
jedenfalls in Flächenstaaten nicht von einer allgemeinen Erfahrungstatsache ausgegangen werden könne,
Studenten hielten sich vorwiegend am Studienort auf. Es hat den Angaben der Kl. entnommen, daß sie
unter Berücksichtigung der Vorlesungsferien sowie der Feiertags- und Wochenendfahrten ihre Trierer
Wohnung weniger als
BVerwG: Hauptwohnung i. S. des Melderechts NJW 1992 Heft 17 1123

5 1/2 Monate im Jahr und damit nicht vorwiegend benutzt, und diese Angaben mit Rücksicht auf das
vom Grundsatz der akademischen Freiheit geprägte juristische Studium, die relativ große Nähe sowie die
günstigen Verkehrsverbindungen zwischen Trier und Köln für glaubhaft erachtet.
a) Diese unter Berücksichtigung von Erfahrungstatsachen erfolgte Würdigung läßt sich als Teil der
tatsächlichen Feststellungen i. S. des § 137 II VwGO revisionsgerichtlich nur darauf überprüfen, ob das
BerGer. allgemein verbindliche Beweiswürdigungsgrundsätze, d. h. gesetzliche Beweisregeln,
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt hat (BVerwGE 47, 330 (361) = NJW 1975, 1135;
BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147 = NVwZ 1985, 36). Die unter Hinweis auf die Revisibilität
von allgemeinen Erfahrungssätzen gegen die tatsächliche Würdigung des BerGer. gerichteten Angriffe
der Revision gehen fehl, weil es keinen unzweifelhaft geltenden und durch keine Ausnahme
durchbrochenen Erfahrungssatz (vgl. BVerwGE 67, 83 (84); BVerwG, Buchholz 237.90 § 88 LBG-SH Nr. 1;
Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15; Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 41) zur Hauptwohnung eines
Studenten am Studienort gibt.
b) Das BerGer. hat auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß es für den Erfolg der von der Kl. im
Klagewege erstrebten Berichtigung des Melderegisters maßgebend auf die Sachlage im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Das Melderegister hat als ein aktuelles Register die
jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse wiederzugeben. Deshalb muß eine Berichtigung grundsätzlich der
aktuellen Sachlage entsprechen. Das BerGer. hat zwar nicht ausdrücklich dargelegt, daß auf die Sachlage
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, und seine Beurteilung der
tatsächlichen Benutzungsverhältnisse u. a. auf die von der Kl. seinerzeit im Widerspruchsverfahren
gemachten Angaben gestützt. Mit seiner Feststellung, daß die Kl. ihre Hauptwohnung in Köln „hat“ und
vorwiegend diese Wohnung „benutzt“, hat es jedoch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es seiner
tatsächlichen Würdigung die Wohnverhältnisse der Kl. bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
zugrunde gelegt hat. Zur Annahme einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der
Benutzungsgewohnheiten der Kl. bestand weder nach deren Angaben noch aus sonstigen Gründen für
das BerGer. ein Anhaltspunkt. Die Revision hat die tatsächlichen Feststellungen des BerGer. insoweit
auch nicht angegriffen.
Hat das BerGer. ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Kl. ihre Hauptwohnung in Köln hat, während das
Melderegister Trier als Hauptwohnsitz ausweist, ist der Berichtigungsanspruch begründet und die
Revision zurückzuweisen.

Vielen Dank für die prompte und umfassende Antwort. Wie kommt man so schnell an ein Urteil in elektronischer Form?

Beste Grüße

Maximilian Kraft

Vielen Dank für die prompte und umfassende Antwort. Wie kommt
man so schnell an ein Urteil in elektronischer Form?

Würde mich auch interessieren. Kann man solch ein Urteil auch an Hand eines Aktenzeichens finden? Ist das Zeichen des Urteils gleich dem Aktenzeichen?