Hallo,
bei einm Schadensfall, bei dem nach einigen Jahren des Vorfalls der Geschädigte zum Schädiger geworden ist (aufgeflogener Versicherungsbetrug), und der vormals Schädiger jetzt zum Geschädigten wird, kann der den Schadensfall so sehen, als wäre damals alles andersherum passiert? Also der heute Geschädigte wäre der schon damals Geschädigte und will von der gegnerischen Versicherung den (a) damals entstandenen Schaden beglichen haben, nur eben einige Jahre später wegen Gerichtsurteil. Oder ist der Zeitpunkt, an den der Versicherungsbetrug gerichtlich bestätigt wird (b) entscheidend?
Für den Fall (a), wie kann so ein Schaden im nachhinein beziffert werden?
Aus dem Fall (b) würde sich ergeben, daß witschaftlich kaum ein Schaden eingetreten ist, da die Sache (mehr oder weniger illegal) noch benutzt werden konnte.
Welche Vorgehensweise ist anzuwenden?
Puuh… nette Lektüre bis hier hin. Allerdings fällt es mir schwer, in diesem „was wäre wenn“ - Stil zu antworten. Geht´s ein wenig präziser? bin auch gern per Mail direkt ansprechbar.
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Hallo,
Für den Fall (a), wie kann so ein Schaden im nachhinein
beziffert werden?
Aus dem Fall (b) würde sich ergeben, daß witschaftlich kaum
ein Schaden eingetreten ist, da die Sache (mehr oder weniger
illegal) noch benutzt werden konnte.
Welche Vorgehensweise ist anzuwenden?
kurz und knapp:
BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Gruß
S.J.