Widerrufsrecht-Verletzung? Was nun?

Hallo,

nehmen wir an, dass man in einem Internet-Laden eine Kamera für ca. 100 Euro zuzüglich 7 Euro Versandkosten kauft.

Die Ware ist bezahlt und geliefert. Man packt sie aus, testet und stellt fest, dass ihm etwas nicht passt. Mann informiert den Verküfer darüber per Email und schickt die Ware gut verpackt zurück.

Der Verkäufer bekommt seine Ware innerhalb von 14 Tagen zurück, will aber nich den vollen Rechnungsbetrag zuzüglich Rücksendekosten erstatten. Er schreibt dem Käüfer z.B. Folgendes:

„…Die Ware wurde von Ihnen entsiegelt, darf also nicht mehr als Neuware angeboten werden. Ich habe leider keine Möglichkeit die Kamera in dem Zustand zu verkaufen. Daher die 65% Wertersatz, den Sie bei einem Widerruf zu leisten haben.
Weiterhin sind beiderseits gezahlte Leistungen bei einem Widerruf zurück zu gewähren. Sie haben also meine Leistung 1x Versandkosten zu zahlen. Sie bekommen also nicht 2x die Versandkosten zurück, sondern nur die für die Rücksendung des Paketes…“

FRAGEN:

  1. Wie könnte man jetzt sein Recht und 100% Kosten erstattet bekommen?
  2. Hat jemand eine passende Breif-Forlage?
  3. Soll man gleich einen Rechtsanwalt einschalten?
  4. Könnte man vorher etwas selber oder woanders versuchen?

Anbei die freierfundene Widerrufsbelehrung von der freierfundenen Homepage dieses freierfundenen Internet-Ladens.

Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar!

Gruß
Leo
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Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie
innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Kosten der Rücksendung
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferten Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des
Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

  1. Wie könnte man jetzt sein Recht und 100% Kosten erstattet
    bekommen?

Da gibt es so viele Möglichkeiten: Anwalt, Mahnverfahren, Klage …

  1. Hat jemand eine passende Breif-Forlage?

Ich nicht.

  1. Soll man gleich einen Rechtsanwalt einschalten?

Ich würde es noch mal ohne versuchen und den Verkäufer anmahnen. Dann befindet er sich im Verzug, und die RA-Kosten können als Schadensersatz geltend gemacht werden.

  1. Könnte man vorher etwas selber oder woanders versuchen?

Ja, man könnte den Verkäufer freundlich, aber bestimmt auf § 346 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BGB aufmerksam machen.

Levay

Hallo.

„…Die Ware wurde von Ihnen entsiegelt“

Trifft das zu? Was wurde entsiegelt? Die Originalverpackung (durch Öffnen des versiegelten Umkartons oder einer versiegelten inliegenden Tüte)? Oder die Kamera (durch Aufschrauben oder dgl.)?

Ist es zu der Entsiegelung gekommen, indem der Käufer die Ware so geprüft hat, wie es ihm im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, muss er für die dadurch entstandene Verschlechterung der Sache keinen Wertersatz leisten. Steht genauso ja auch in den zitierten AGB.

Sie bekommen also nicht 2x die Versandkosten zurück,
sondern nur die für die Rücksendung des Paketes

Korrekt.

  1. Könnte man vorher etwas selber oder woanders versuchen?

Klar: Dem Händler eine Mail schreiben und ihn auf die Rechtslage hinweisen.

Gruß,
Zeh_14

Hallo Zeh_14,

vielen Dank für die Antwort!

„…Die Ware wurde von Ihnen entsiegelt“

Trifft das zu? Was wurde entsiegelt? Die Originalverpackung
(durch Öffnen des versiegelten Umkartons oder einer
versiegelten inliegenden Tüte)? Oder die Kamera (durch
Aufschrauben oder dgl.)?

Nur die Originalverpackung (Umkarton und inliegenden Tüten).

Ist es zu der Entsiegelung gekommen, indem der Käufer die Ware
so geprüft hat, wie es ihm im Ladengeschäft möglich gewesen
wäre, muss er für die dadurch entstandene Verschlechterung der
Sache keinen Wertersatz leisten. Steht genauso ja auch in den
zitierten AGB.

Danke für die Klärung.

Sie bekommen also nicht 2x die Versandkosten zurück,
sondern nur die für die Rücksendung des Paketes

Korrekt.

Absolut?
Ist die derzeitige Rechtslage oder Rechtssprechung (keine Ahnung wie es richtig heißt) eindeutig?

  1. Könnte man vorher etwas selber oder woanders versuchen?

Klar: Dem Händler eine Mail schreiben und ihn auf die
Rechtslage hinweisen.

Könnten Sie bitte eine passende Formulierung vorschlagen?

Sollte der Käufer auf welche Gesetze oder Urteile oder sonst was hinweisen?

Sollte der Käufer eine Frist setzten?

Gruß
Leo

Hallo Levay,

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Da gibt es so viele Möglichkeiten: Anwalt, Mahnverfahren,
Klage …

Wenn man das Recht hat (wie in so einem frei erfundenen Fall), welche ist zu empfehlen? besser? einfacher? günstiger?

  1. Soll man gleich einen Rechtsanwalt einschalten?

Ich würde es noch mal ohne versuchen und den Verkäufer
anmahnen. Dann befindet er sich im Verzug, und die RA-Kosten
können als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Könnten Sie bitte eine Formulierung vorschlagen?

  1. Könnte man vorher etwas selber oder woanders versuchen?

Ja, man könnte den Verkäufer freundlich, aber bestimmt auf §
346 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BGB aufmerksam machen.

Sollte das Schreiben bzw. Email-Subject als „Fristsetztung“ oder „Abmahnung“ oder noch anders heißen?

Gruß
Leo

Hallo Teamplay.

So, wie ich die Eingangsfrage und den Titel dieses Threads verstanden habe, soll die Kamera zurückgegeben werden, weil sie dem Käufer nicht gefällt und nicht, weil sie mangelhaft ist. Diese Annahme liegt meiner vorangegangenen und der folgenden Antwort zugrunde.

Sie bekommen also nicht 2x die Versandkosten zurück,
sondern nur die für die Rücksendung des Paketes

Korrekt.

Absolut?

Ja.

Wahrscheinlich weiß der Händler, dass er die Kamera gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurücknehmen muss, hofft aber auf die Unwissenheit des Käufers (und auf Euros, die ihm nicht zustehen). Möglicherweise ist der Händler aber wirklich ahnungslos. In beiden Fällen kann es nicht verkehrt sein, ihn auf die Rechtslage hinzuweisen, obwohl das eigentlich nicht die Aufgabe des Käufers ist.

Auf Gesetze hinweisen?

Siehe Levay: § 346 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html)

Dort steht (auf den hier diskutierten Fall übertragen), dass der Käufer (der den Kauf der Kamera widerrufen hat) keinen Wertersatz leisten (sich mit der Erstattung von weniger als dem vollen Kaufpreis zufrieden geben) muss, wenn die Verschlechterung der Ware (die Entsiegelung der Verpackung) dadurch eingetreten ist, dass er die Ware gemäß ihrer Bestimmung in Gebrauch genommen (ausgepackt und ausprobiert) hat.

Der Käufer bleibt freundlich, setzt den Händler darüber in Kenntnis, dass er rechtlichen Rat eingeholt hat, verweist auf die oben dargelegte Rechtslage und fordert den Händler auf, den vollen Kaufpreis (und die Rücksendekosten) innerhalb der nächsten 7 Tage auf das Konto des Käufers zurückzuerstatten.

Verstreicht diese Frist ergebnislos, meldet der Käufer sich nochmal auf diesem Brett.

Gruß,
Zeh_14

Hallo Zeh_14,

vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Siehe Levay: § 346 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BGB
(http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html)

Dort steht …

Der Käufer bleibt freundlich, setzt den Händler darüber in
Kenntnis, dass er rechtlichen Rat eingeholt hat, verweist auf
die oben dargelegte Rechtslage und fordert den Händler auf,
den vollen Kaufpreis (und die Rücksendekosten) innerhalb der
nächsten 7 Tage auf das Konto des Käufers zurückzuerstatten.

Nehmen wir an, dass der Käufer (sagen wir gestern) genau so wie hier empfohlen über BGB und auch AGB per Email geschrieben hat.
Nehmen wir weiterhin an, dass der Verkäufer (sagen wir heute) z.B. so eine Antwort per Email zusendet:

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Hallo Herr XXX,

  1. Ich habe gar keine AGB
  2. wurde meine Widerrufsbelehrung von Rechsanwälten erstellt und geprüft.
  3. Im Ladengeschäft dürfen Sie eben nicht einfach die Siegel einer Verpackung brechen,
    anschliessen auch noch, und genau dass habe Sie ja Eindeutig getan, die Ware wie Ihr Eigentum verwenden.
    Sie können sich das scheinbar nicht vorstellen, aber nicht nur Verbrauchr haben Rechte.

    Sie konnten mir die Kamera jedoch nur noch im gebrauchtem Zustand zurückgeben.
    Ich halte 65% Wertersatz für angemessen.
    Ich werde für den Wiederverkauf der gebrauchten Kamera nicht einmal 45% des Neupreises ansetzen können.
    Die Gutschrift wurde erstellt und das Guthaben bereits auf Ihr Konto angewiesen.
    Ich sehe hiermit den Vorgang als abgeschlossen.
    ***********************

FRAGEN:

  1. Ist der Verkäufer bloß dämlich, oder könnte er etwas wissen, was wir hier nicht wissen?
  2. Soll der Käufer sicherheitshalber noch die von ihm gesetzte Frist (eine Woche) abwarten oder kann er gleich zu einem Anwalt gehen?
  3. Was für ein Anwalt wird benötigt? In welchem Recht-Bereich sollte er sich gut auskennen? Das Internet-Recht oder heißt es anders?

Gruß
Teamplay