Hallo Leute,
ich habe mal eine Frage zum Taschengeldparagraphen:
Wenn jetzt ein Minderjähriger sich z.B. einen Gegenstand mit seinem Taschengeld (Mutter hat keine Einschränkung gemacht a la: du darfst nur Fußbälle davon kaufen) gekauft hat und er nach Hause kommt damit. Darf DANN die Mutter ihm das verbieten und er muss den Gegenstand nach Hause bringen? Nein oder? Da ja vorher das Geld zur freien Verfügung ist/war?
Was anderes: Die Mutter sagt vorher: Kaufe keine Fußbälle von dem Taschengeld! Aber der Junge macht es trotzdem und kommt damit nach Hause. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen,aber die Eigentums und Geldübereignung nicht oder?
Sprich: er muss den Gegenstand zurückgeben?
Gruß
Wenn jetzt ein Minderjähriger sich z.B. einen Gegenstand mit
seinem Taschengeld (Mutter hat keine Einschränkung gemacht a
la: du darfst nur Fußbälle davon kaufen) gekauft hat und er
nach Hause kommt damit. Darf DANN die Mutter ihm das verbieten
und er muss den Gegenstand nach Hause bringen? Nein oder? Da
ja vorher das Geld zur freien Verfügung ist/war?
Richtig. § 110 BGB ist nicht mehr und nicht weniger als ein Sonderfall des § 107 BGB. War die Einwilligung also schon gegeben, sind Kaufvertrag und Übereignungsgeschäfte wirksam, und die Mutter kann daran nachträglich nichts mehr ändern.
Was anderes: Die Mutter sagt vorher: Kaufe keine Fußbälle von
dem Taschengeld! Aber der Junge macht es trotzdem und kommt
damit nach Hause. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen,aber
die Eigentums und Geldübereignung nicht oder?
Nein, das ist falsch. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, ebenso die Geldübereignugn. Die Übertragung des Eigentums an dem Ball hingegen ist voll wirksam, weil dieses Rechtsgeschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist und somit gar keiner Zustimmung bedarf.
Levay
Nein, das ist falsch. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam,
ebenso die Geldübereignugn. Die Übertragung des Eigentums an
dem Ball hingegen ist voll wirksam, weil dieses Rechtsgeschäft
für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist und
somit gar keiner Zustimmung bedarf.
Levay
Hallo Levay,
Ok da stimme ich dir dann zu,aber:
Das Rechtsgeschäft ist doch nicht vorteilhaft,also mir wurde es jedenfalls so beigebracht. Rechtsgeschäfte bzw. Kaufverträge sind in seltenen Fällen vorteilhaft, weil man meist Geld bezahlen muss und mein Lehrer sagte das dies schon ein wesentlich rechtlicher Nachteil ist. Wie siehst du das?
Weißt du was mir gerade einfällt. Du hattest mir doch mal vor kurzem geschrieben
Ich habe meinem Lehrer das erzählt und er meint das du zwar recht hast,aber es eigentlich sich jeder Kaufmann sparen würde. (Es ging um die Jacke) In der Zwischenzeit wo der Verkäufer das alles durchbringen müsste mit Titel und so, könnte die Jacke schon erheblich abgetragen sein und würde ich evtl. nicht verkaufen lassen. Aber sonst hast du recht sagt er 
Gruß
Rechtsgeschäfte bzw.
Kaufverträge sind in seltenen Fällen vorteilhaft, weil man
meist Geld bezahlen muss und mein Lehrer sagte das dies schon
ein wesentlich rechtlicher Nachteil ist. Wie siehst du das?
Das ist richtig, aber etwas anderes habe ich ja auch nicht geschrieben. Vielleicht hast du mich falsch verstanden, weil du den Begriff Rechtsgeschäft mit dem Begriff Kaufvertrag gleichgesetzt hast. Es ist aber nicht nur der Kaufvertrag ein Rechtsgeschäft, sondern auch jeweils die Übereignung. Es gibt somit drei Rechtsgeschäfte, und von denen ist eines wirksam, während zwei schwebend unwirksam sind. Schwebend unwirksam sind diejenigen Rechtsgeschäfte, die für den Minderjährigen (auch) rechtlich nachteilhaft sind, also die Übereignung des Kaufpreises sowie der Kaufvertrag selbst.
Weißt du was mir gerade einfällt. Du hattest mir doch mal vor
kurzem geschrieben
Ich habe meinem Lehrer das erzählt und
er meint das du zwar recht hast,aber es eigentlich sich jeder
Kaufmann sparen würde. (Es ging um die Jacke) In der
Zwischenzeit wo der Verkäufer das alles durchbringen müsste
mit Titel und so, könnte die Jacke schon erheblich abgetragen
sein und würde ich evtl. nicht verkaufen lassen. Aber sonst
hast du recht sagt er 
Dazu und zu dem, was du hier schon wiedergegeben hast, kann man einiges sagen (und auch das darfst du deinem Lehrer gern ausrichten):
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Es ist vor allem ziemlich aberwitzig zu denken, dass für Beträge um 600 Euro keine Klagen erhoben werden. Klagen werden wegen sehr viel weniger erhoben und das zu Recht.
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Das Argument, die Jacke sei dann weniger wert, geht fehl, weil es für diese Konstellation ja Schadensersatzansprüche gibt (§§ 989 f. BGB).
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Es ist auch lebensfremd anzunehmen, dass Eltern die grundsätzliche Neigung haben, die Zustimmung zu der Rückübereignung zu verweigern, auf die immerhin ein Anspruch besteht (Du schriebst früher, dein Lehrer habe so argumentiert.)
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Selbst wenn das so wäre, hätte das nichts mit der Frage von Ansprüchen zu tun. Es gehört somit nicht in den Rechtskundeunterricht. Wenn man aber schon die praktische Sichtweise einführen möchte, dann doch bitte eine richtige.
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Auf keinen Fall wird man in solchen Fällen die Zustimmung des Familiengerichts einholen. Man schickt den Gerichtsvollzieher los, fertig.
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Für den gesamten Schaden, der aus der Rechtsverfolgung entsteht, haftet der Minderjährige nach nur einer Mahnung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Das heißt: Der Gläubiger hat damit keinen großen Aufwand, er wird selbstverständlic Klage erheben, wenn es nicht anders geht. Das tun sowohl Kaufhäuser als auch Privatleute in entsprechenden Konstellationen.
Levay
Hallo Levay
oh ja dann hab ichs falsch verstanden,tut mir leid 
Zu dem Jackenthema: Ja das stimmt,aber hauptsächlich ging es nicht darum was der Verkäufer danach machen kann,sondern allein nur um den Fall. Unser Lehrer hat uns nur erzählt was der Verkäufer machen kann. Aber durch deine Antwort bin ich jetzt viel schlauer,ich werde es mir merken 
Nochmal zum Taschengeldparagarf:
Wie sieht das aus,wenn der Junge das eigentlich Taschengeld spart. Seine Mutter sagt nichts,schränkt ihn nicht ein. Er spart jetzt 50 € an und geht damit in den Laden und kauft sich einen mp3 Player für 50€. Dann würde das doch gehen oder? Sparen zählt auch dazu oder?
Wenn ja,wäre es denn was anderes wenn ich 100€ geschenkt bekomme (darfs ja annehmen,weil nur rechtlicher vorteil)–>Dann darf ich mir nichts davon kaufen ohne Zustimmung, da es ja nicht zur Verfügung gestellt wurde und 2. ein rechtlicher Nachteil ist,richtig? (Als beschränkt Geschäftsfähiger)
Im Grunde ist das alles Auslegungssache. Das Verhalten der gesetzlichen Vertreter muss also ausgelegt werden. Wenn sie ein Taschengeld geben und der Junge spart das und kauft sich für 50 Euro einen MP3-Player oder so was, dann spricht viel dafür, dass er das darf. Aber das ist eine Frage des Einzelfalls.
Levay
Ok,danke nochmal Levay für deine sehr ausführliche Hilfe! 