Fehlkauf bei EBay, aber Fehler vom Käufer?

Guten Morgen,

es wurde ein Handy durch die Frau des Ebayusers ersteigert.
Leider war das Handy das alte Model und nicht das Neue und somit nicht das Model, dass gekauft werden sollte.
Ist dieser Vertrag jetzt tatsächlich zustande gekommen,
oder kann man da nichts machen?
Der Verkäufer besteht trotz Entschuldigung auf die Abnahme…

Danke für Rat!
Sebastian

Leider war das Handy das alte Model und nicht das Neue und
somit nicht das Model, dass gekauft werden sollte.

Entsprach die Beschreibung dem gelieferten Handy ? Stand in der Beschreibung „neues Modell“, wenn nicht, hat der Käufer schlechte Karten.

Ist dieser Vertrag jetzt tatsächlich zustande gekommen,
oder kann man da nichts machen?

Wenn der Käufer das bekommen hat, was in der Beschreibung stand, kann er sich nicht beschweren. Er muß sich fragen lassen, warum er den Verkäufer nicht gefragt hat, um welches Modell es sich handelt.

Der Verkäufer besteht trotz Entschuldigung auf die Abnahme…

Wahrscheinlich zu Recht.

Danke, die Frage heißt, Vertrag muss eingehalten werden oder nicht?
Gibt es keinen Irrtum?
Grüße
Sebastian

Danke, die Frage heißt, Vertrag muss eingehalten werden oder
nicht?
Gibt es keinen Irrtum?
Grüße
Sebastian

Natürlich muß ein geschlossener Vertrag eingehalten werden. Das hat man auch bei der Anmeldung bei
ebay akzeptiert.
Natürlich kann man sich mal irren. Dann muß man halt mit den Konsequenzen leben und nicht von anderen
verlangen, den eigenen Irrtum wiedergutzumachen.

MfG cf

Hi,
Ich habe mich beim Kauf auch einmal geirrt, bei einem Ersatzteil.
Ich habe nach gewonnener Auktion beim Verkäufer gemeldet und ihm angeboten seine Kosten zu
ersetzten und gebeten den Artikel neu einzustellen.
Die Sache war damit erledigt.

Ol

Hallo

es wurde ein Handy durch die Frau des Ebayusers ersteigert.

Bei was für einem Verkäufer wurde es denn ersteigert?
Bei einem privaten Verkäufer oder bei einem gewerblichen Verkäufer?

Viele Grüße
Simsy

wenns kulanterweise nicht zurückgenommen wird, muss das handy wohl genommen werden. würde ich dann einfach selbst wieder bei ebay einstellen, vielleicht wird man es ja sogar mti gewinn los? :smile:

gruss
paragraphenmaus

Nanana…

Natürlich kann man sich mal irren. Dann muß man halt mit den
Konsequenzen leben und nicht von anderen
verlangen, den eigenen Irrtum wiedergutzumachen.

…das sieht unser § 119 BGB aber anders. Und gem. Abs. 2 der Vorschrift berechtigt auch ein Irrtum über die Eigenschaft einer Sache zur Anfechtung (die hier in der Entschuldigung gesehen werden kann).

Ob das nun tatsächlich eine Eigenschaft iSd. § 119 Abs. 2 BGB ist, vermag man so kaum abschließend beurteilen zu können. Aber der Gesetzgeber schützt sehr wohl vor Irrtümern.

Gruß
Dea

Hallo

Ob das nun tatsächlich eine Eigenschaft iSd. § 119 Abs. 2 BGB
ist, vermag man so kaum abschließend beurteilen zu können.
Aber der Gesetzgeber schützt sehr wohl vor Irrtümern.

Ich würde aber schätzen, wenn es ein Privatverkauf war und die Beschreibung stimmte, dann hilft dieser Paragraph hier nicht.

Wenn es kein Privatverkauf war, ist es natürlich was anderes.

Viele Grüße
Simsy

hallo,
genau so habe ich das auch getan.
Aber ohne Erfolg.
Lediglich Ironie habe ich geerntet…
Grüße
Sebastian

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Hallo,

bei einem privaten Verkäufer.
Grüße
Sebastian

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Hallo

bei einem privaten Verkäufer.

Hm, schade.
Da weiß ich leider nichts, was helfen könnte.
Höchstens dieser Paragraph von cmd.dea. Soweit ich das finde, lautet er so:

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Ist es denn relativ klar, dass einer für das ältere Handy-Modell niemals so viel geboten hätte, wie geboten wurde?

Ich hatte das auch schon mal, dass bei mir jemand für irgendein Teil viel zu viel Geld angeboten hat. Ich hab das dann abgelehnt, weil mir klar war, dass der sich vertan haben muss, und dass das nicht in Ordnung ist (obwohl ich dachte, die Person muss extrem reich sein, so dass sie wahrscheinlich keine Ahnung von den üblichen Preisen hat).

Aber wenn der Preis auch für das ältere Modell einigermaßen in Ordnung ist, dann kann man nach meiner Meinung nicht viel (= nichts) machen.

Viele Grüße
Simsy

Hallo,

bei einem privaten Verkäufer.

der verkauft aber nicht zufällig „sehr viele“ Handys? Es soll schon Gerichte gegeben haben, die Verkäufern in so einem Fall gewerbliches handeln unterstellt haben. Mit der Folge, daß der Käufer ein Widerrufsrecht hätte.
Diesen Beweis anzutreten, dürfte aber nicht einfach sein und vor Gericht wäre man dann immer noch nicht sicher ein Urteil nach seinen Wünschen zu bekommen.

Cu Rene

Raten und wissen und so
Genau das ist das Problem:

Ich würde aber schätzen, wenn es ein Privatverkauf war und die
Beschreibung stimmte, dann hilft dieser Paragraph hier nicht.

Irren kann sich jeder mal, aber heir wird viel zu viel einfach nur geraten. Du kannst dir doch § 119 BGB zumindest einmal durchlesen, und wenn du da irgendwas findest, was deine These stützt, es gehe hier um die Unterscheidung zwischen „privat“ und „gewerblich“, dann fress ich einen Besen!

Levay

1 „Gefällt mir“

Und ich fress mit…
…wenn sie irgendwas im § 119 BGB findet, dass darauf abstellt, ob die Beschreibung stimmt.

Wir sollten das Brett vielleicht doch in „Heiteres Juraraten“ umbennen!

Dea

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Donnerwetter
Glückwunsch zu dem schönen Artikelbaum.

Von offtopic über Unsinn bis hin zu völlig falsch alles dabei. Die wenigen richtigen/zielführenden Antworten muß man mit der Lupe suchen.

Gruß
Christian

hilfst du mir dabei?
grüße
sebastian

was bedeutet das?
was heißt das für den geschilderten fall?

Danke!
Sebastian

hilfst du mir dabei?

Dir wurde schon geholfen: Anfechtung u.U. möglich (kommt auf die Details des Einzelfalls an), jedoch Schadensersatzpflicht (z.B. Ebay-Gebühren).

Gruß
Christian

Ich würde aber schätzen, wenn es ein Privatverkauf war und die
Beschreibung stimmte, dann hilft dieser Paragraph hier nicht.

Bitte zieh mit der Begründung doch mal vor Gericht… da wird dir dann schnell gesagt was im BGB gilt und was nicht.

Was du hier verklickerst ist grober Unfug.