Liebe Experten,
ich bin reichlich verwirrt:
Die Polizei bricht die Tür einer Mietswohnung auf, um einen Haftbefehl zu vollstrecken.
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Mir ist irgendwie nicht klar, woraus sich ergibt, ob die Polizei das überhaupt darf. Darf sie bzw. auf welcher Rechtsgrundlage darf sie?
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Der Hauseigentümer will den Schaden ersetzt haben und zwar von der Polizei. Amtspflichtverletzung? Wohl nicht Polizeirecht (da repressives Handeln), oder?
Wer bringt mich auf die richtige Spur? Ich stehe völlig neben derselben 
Levay
Würde mal spontan auf §457 (3) StPO tippen, wenn denn die Maßnahme
im Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe steht. Aber ich gehe eigentlich davon aus, dass dir der § bekannt ist.
Gruß Andreas
Hallo,
nee, war mir nicht bekannt. Die Norm betrifft aber wohl die Strafvollstreckung (ein wesentlicher Grund dafür, dass ich sie nicht kenne, sonst weiß ich natürlich alles
) und dürfte hier nicht passen.
Es handelt sich um einen Haftbefehl wegen dringenden Tatverdachts.
Immer noch verwirrt:
Levay
Immer noch verwirrt:
das man das noch erleben darf 
Levay
Der Kater
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Also um das jetzt mal für mich (der jetzt auch gerade ein wenig verwirrt ist) klar zu machen: Es geht also um einen Haftbefehl zur Untersuchungshaft eines Tatverdächtigen?
Gruß Andreas
Geeeenauuuu. Der gute Mann ist dringend verdächtig, einen Totschlag begangen zu haben. Er wohnt zur Miete, die Tür wird von der Polizei aufgebrochen, und der Verdächtige wird abgeführt.
Dummerweise handelt die Polizei hier repressiv und nicht präventiv; über Bedeutung und Tragweite dieser Tatsache sowie über die Frage der Rechtmäßigkeit des Türaufbrechens bin ich mir gerade äußerst unschlüssig.
Levay
das man das noch erleben darf 
Wenn du mit mir eine WG gründest, kannst du das noch viel öfter erleben. Es ist ja nicht so, dass du hier ALLES von mir mitbekommst 
Levay
Geeeenauuuu. Der gute Mann ist dringend verdächtig, einen
Totschlag begangen zu haben. Er wohnt zur Miete, die Tür wird
von der Polizei aufgebrochen, und der Verdächtige wird
abgeführt.
Ok, ich sehe die Situation quasi bildlich vor mir. SEK X holt den Y aus seiner Mietwohnung. 
Schätze mal, da werden wir um den §31 PolG nicht drum herum kommen. Frage: Bestand Gefahr im Verzug? Oder gab es einen Durchsuchungsbeschluss?
Dummerweise handelt die Polizei hier repressiv und nicht
präventiv;
Inwiefern? Bei dem Verdacht auf Totschlag gehe ich davon aus, dass bei der Vollstreckung eines Haftbefehls die Polizeimaßnahmen so angelegt sein müssen, dass sie jegliche Gefährdung der Allgemeinheit und insbesondere auch der eingesetzten Polizeikräfte ausschließen, was wohl präventiv ist. In diesem Fall muss wohl schon aus einsatztaktischen Gründen und dem Schutz der Allgemeinheit die Prävention höher gewichtet werden, als die Repression. Oder verstehe ich da etwas falsch?
Gruß Andreas
Schätze mal, da werden wir um den §31 PolG nicht drum herum
kommen. Frage: Bestand Gefahr im Verzug? Oder gab es einen
Durchsuchungsbeschluss?
Weder noch. Ich muss mir das im Landesrecht noch mal ansehen, aber ich ging jetzt erst mal davon aus, dass es bei repressiver Tätigkeit schlechthin unanwendbar wäre. Dazu jetzt:
Inwiefern? Bei dem Verdacht auf Totschlag gehe ich davon aus,
dass bei der Vollstreckung eines Haftbefehls die
Polizeimaßnahmen so angelegt sein müssen, dass sie jegliche
Gefährdung der Allgemeinheit und insbesondere auch der
eingesetzten Polizeikräfte ausschließen, was wohl präventiv
ist. In diesem Fall muss wohl schon aus einsatztaktischen
Gründen und dem Schutz der Allgemeinheit die Prävention höher
gewichtet werden, als die Repression. Oder verstehe ich da
etwas falsch?
Entweder verstehst du mich falsch oder ich dich. Es geht um Folgendes: Die Polizei ist eine Verwaltungsbehörde und stützt sich somit auf Verwaltungsrecht, in Niedersachsen etwa auf das Nds. SOG. Wenn aber die Polizisten als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig werden (müsste § 152 GVG sein), dann handelt sich als Justizbehörde. Und dann gilt für sie die StPO.
Levay
OT: Re^5: Polizei bricht Wohnungstür auf
das man das noch erleben darf 
Wenn du mit mir eine WG gründest, kannst du das noch viel
öfter erleben.
Das „verwirrt sein“ oder dass die Wohnungstür vom SEK aufgebrochen wird?
…jetzt auch verwirrt…
carsten
*g*
Bis jetzt nur die Verwirrung.
Das mit den Türen kommt vielleicht noch, wenn meine Karriere nicht so klappt, wie ich mir das vorstelle, und ich ersatzweise Profiverbrecher werde!
Levay
Hallo Levay,
zu 1): die Polizei braucht einen „Experten“. Das sind die Richter, solange die Strafverfolgung nicht schon auf einem Polizeistaat beruht.
zu 2): Der Eigentümer sollte die Kosten sofort dem Mieter in Rechnung stellen (Zivilrecht). Dieser hätte mit dem Mobilar des Eigentümers ja pfleglicher umgehen können, wenn er die Tür bei Zeiten geöffnet hätte. Der Mieter kann die Rechnung an die Gerichtskasse weiter reichen, wenn klar ist, dass die Ermittler sich in der Person geirrt haben (Zivilrecht).
Alle Spatzen gefangen.
guvo
Hi!
und ich
ersatzweise Profiverbrecher werde!
Ich dachte, bei einer Anwaltskarriere gehört das dazu… *sfg*
*undwech*
LG
GUido
Liebe Experten,
ich bin reichlich verwirrt:
Die Polizei bricht die Tür einer Mietswohnung auf, um einen
Haftbefehl zu vollstrecken.
- Mir ist irgendwie nicht klar, woraus sich ergibt, ob die
Polizei das überhaupt darf. Darf sie bzw. auf welcher
Rechtsgrundlage darf sie?
- Der Hauseigentümer will den Schaden ersetzt haben und zwar
von der Polizei. Amtspflichtverletzung? Wohl nicht
Polizeirecht (da repressives Handeln), oder?
Wer bringt mich auf die richtige Spur? Ich stehe völlig neben
derselben 
Levay
Hallo Levay,
ich denke, dass als Rechtsgrundlage § 102 StPO hier zutreffend ist. Siehe dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner Rn. 7 und 12.
Der Hauseigentümer wird von der Polizei entschädigt. Dem Delinquenten ist das wohl nicht in Rechnung zu stellen.
Dachsgruß
Hallo
zu 2): Der Eigentümer sollte die Kosten sofort dem Mieter in
Rechnung stellen (Zivilrecht). Dieser hätte mit dem Mobilar
des Eigentümers ja pfleglicher umgehen können, wenn er die Tür
bei Zeiten geöffnet hätte.
Haben die denn vorher geklingelt?
Viele Grüße
Simsy
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Auch für deine Antwort besten Dank.
ich denke, dass als Rechtsgrundlage § 102 StPO hier zutreffend
ist.
Das dürfte stimmen. Der Haftbefehl enthält eine stillschweigende Durchsuchungsanordnung, und die berechtigt ihrerseits zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.
Der Hauseigentümer wird von der Polizei entschädigt.
Das „Dumme“ ist, dass ich, der ich diesen Fall bearbeite, derzeit bei der Polizei tätig bin und den Anspruch, so möglich, abwehren muss. Leider gibt es hierzu keine klare gesetzliche Regelung. Gerade daraus könnte man natürlich schließen, dass es keine Entschädigung gibt. Denn für die meisten Fälle gibt es eine Regelung ja, so etwa bei der Inanspruchnahme eines Nichtstörers im präventiven Bereich. Auch wird ein unschuldiger Ex-Beschuldigter entschädigt. Nur für den im Rahmen der repressiven Polizeitätigkeit geschädigten Dritten, für den fehlt es an jeder gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
Nun kann man noch an Gewohnheitsrecht denken, basierend auf §§ 74. der Einleitung zur Allgemeinen Preußischen Landordnung von 1794 (!), genauer an den enteignenden Eingriff. Aber damit will ich niemanden langweilen… 
Levay