Hallo
Man stelle sich vor, man hat ein Produkt beworben. Darauf hat man 2 Jahre Garantie. Nun zeigt dieses Produkt nach einem halben Jahr erste Mängel und ein paar Monate später entscheidet man sich das Produkt zur Reperatur einzuschicken. Es kommt zurück und nach ein paar Monaten geht es wieder kaputt (selber Fehler).
Nachdem man sich informiert hat, erfährt man, das es sich dabei um einen Material/Chip-Fehler handelt, der bei allen Produkten dieser Baureihe auftritt. Eine Rückrufaktion gab es aber nie.
Nun will die Firma das Teil aber auch nicht zurücknehmen und es wurde dem Verbraucher (von dritten) gesagt, das die das Produkt lieber so lange Reparieren bis die Garantie vorüber ist und dann muß man sich eben ein Nachfolgemodell kaufen.
Daher meine Frage, ob es nicht so etwas wie eine „Reparatur-Garantie“ gibt ? Also das sich die Garantiezeit wieder verlängert, wenn das Gerät repariert wurde.
Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus.
Gruß
Andreas
Hallo
Man stelle sich vor, man hat ein Produkt beworben. Darauf hat
man 2 Jahre Garantie.
Garnatie, oder Gewährleistung, bitte nicht verwechslen, Garantie ist nicht vorgeschrieben und ist eine freiwillige Leistung der Hersteller/Händler zu Bedingugnegn die diese frei bestimmen können. Gewährleitsung wird in der EU gesetzlich gehandhabt.
Nun zeigt dieses Produkt nach einem
halben Jahr erste Mängel und ein paar Monate später
entscheidet man sich das Produkt zur Reperatur einzuschicken.
Es kommt zurück und nach ein paar Monaten geht es wieder
kaputt (selber Fehler).
Innrhalb eines Halben Jahres (bei 2 Jahren Gewährleistung, wenn der Verkäufer innerhalb der EU sitzt) Muss der Verkäufer beweisen, dass der Schanden nicht schon bei Übergabe vorhanden war, kann er dies muss er garnichts. Danach muss es der Käufer beweisen.
Nachdem man sich informiert hat, erfährt man, das es sich
dabei um einen Material/Chip-Fehler handelt, der bei allen
Produkten dieser Baureihe auftritt. Eine Rückrufaktion gab es
aber nie.
Schaden war bei der Übergabe vorhanden, bei Gewährleistung müsstest du es nun Beweisen. Der Händler Darf Nachbessern oder Austauschen, bei Vertretbaren sachen 2 mal. Danach kannst der Käufer den Kauf rückgängig machen, wenn der Fehler nicht behoben wurde.
Nun will die Firma das Teil aber auch nicht zurücknehmen und
es wurde dem Verbraucher (von dritten) gesagt, das die das
Produkt lieber so lange Reparieren bis die Garantie vorüber
ist und dann muß man sich eben ein Nachfolgemodell kaufen.
Daher meine Frage, ob es nicht so etwas wie eine
„Reparatur-Garantie“ gibt ? Also das sich die Garantiezeit
wieder verlängert, wenn das Gerät repariert wurde.
Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus.
Gruß
Andreas
Bei Garantie gibt es keine Reparatur Garantie, da diese ja eien freiwillige Leistung ist, Bei Gewährleistungen muss nun der Käufer beweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war, damit er einen Austausch- Reparatur- oder einen Rückabwicklungsanspruch hat.
Wenn der Käufer zweifels frei belegen kann, dass der Mangel beim Kauf schon vorlag und dieser sich nicht Reparieren lässt, dann kann er auf Minderung oder Rückabwicklung bestehen. Ob er es schaft duchzusetzen ist einen andere Frage.
So sehe ich die ganze Sache, bin aber kein Rechtsexperte, mal schauen was die anderen dazu sagen
Hallo,
zunächst: FAQ:1152
Zusätzlich: genaugenommen sind die zwei Jahre eine Verjährungsfrist. Diese wird durch eine Reparatur weder gehemmt noch beginnt sie danach neu.
Gruß
Christian
beworben?
oder erworben also gekauft! Hier kommt § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln) in Betracht.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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Hallo.
Zusätzlich: genaugenommen sind die zwei Jahre eine
Verjährungsfrist. Diese wird durch eine Reparatur weder
gehemmt noch beginnt sie danach neu.
Was mir dabei dann nicht ganz klar ist:
Angenommen, kurz vor Ablauf der 2 Jahre stellt sich ein Mangel heraus, der auch vom Händler nicht bestritten wird. Der Händler repariert durch Einbau eines Ersatzteils.
Soweit, so gut. Wenn das Ersatzteil nun aber ebenfalls einen Mangel hat, müsste man ja - so wie ich das hier im Forum kürzlich gelesen habe - weiterhin auf Behebung des ursprünglichen Mangels bestehen, um ein fehlerfreies Produkt in den Händen zu halten.
Nun kann aber zwischenzeitlich, bevor das Gerät aus der Reparatur ist, die 2-Jahres-Frist schon abgelaufen sein.
Hat man in dem Fall dann einfach Pech gehabt und hat nun ein defektes Gerät in der Hand, oder sehe ich da irgendwas falsch?
Sebastian.
Hallo,
Wenn das Ersatzteil nun aber ebenfalls einen
Mangel hat,
Hat es denn? Und kann der Käufer nachweisen, dass es hat?
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo.
Wenn das Ersatzteil nun aber ebenfalls einen
Mangel hat,Hat es denn? Und kann der Käufer nachweisen, dass es hat?
Nehmen wir mal an, das Ersatzteil hat einen Mangel, der auch vom Käufer nachgewiesen werden kann.
Sebastian.
Zusätzlich: genaugenommen sind die zwei Jahre eine
Verjährungsfrist. Diese wird durch eine Reparatur weder
gehemmt noch beginnt sie danach neu.
Hallo,
selbstverständlich wird die Frist gehemmt.
Gruß
S.J.