Untergang einer Sache

Hallo,

im Schuldrecht gibt es ja den Begriff „Untergang einer Sache“. Wenn ich das richtig verstehe hieße dies, ich kaufe eine Sache, der Käufer will auch liefern, aber durch bestimmte Umstände wird eine Lieferung unmöglich.

Als ausgedachtes Beispiel: Ich kaufe einen PKW über Internet, und dann teilt mir der Verkäufer mit, dass er den Wagen grade zu Schrott gefahren hat. Geld wird zurück überweisen, Pech gehabt.

Nächstes angenommenes Beispiel: Ein Käufer ersteigert einen PC. Der Verkäufer will den PC vor dem Versand noch einmal testen, und durch Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, tritt ein Defekt auf. Welcher Art der Defekt ist, ist egal. Der PC ist nicht mehr zu gebrauchen.
Muss in diesem Falle der Verkäufer einen genau gleichen PC wiederbeschaffen (was im Zweifelsfall nur sehr schwer möglich sein wird), oder ist der Vertrag damit erledigt (erhaltene Bezahlung wäre natürlich zurück zu überweisen).

Gruss

Andreas

Der Verkäufer kann keinen exakt dengleichen PC beschaffen, da es sich für ihn um eine Stückschuld (wenn es Gebraucht-PC ist) handelt. Es gibt keinen zweiten gebrauchten PC dieser Art! Es tritt für den Verkäufer Unmöglichkeit zu Leisten, daher entfällt seine Pflicht eine andere Sache zu liefern.
Überhaupt, bei gerauchten Sachen ist immer Stückschuld und somit bei Untergang die Unmöglichkeit nachzuliefern zu bejahen.

Gruß,

im Schuldrecht gibt es ja den Begriff „Untergang einer Sache“.
Wenn ich das richtig verstehe hieße dies, ich kaufe eine
Sache, der Käufer will auch liefern, aber durch bestimmte
Umstände wird eine Lieferung unmöglich.

Richtig.

Als ausgedachtes Beispiel: Ich kaufe einen PKW über Internet,
und dann teilt mir der Verkäufer mit, dass er den Wagen grade
zu Schrott gefahren hat. Geld wird zurück überweisen, Pech
gehabt.

Mal ganz unjuristisch gesprochen: Da ist was dran. Es leuchtet ja auch ohne juristische Kenntnisse ein, dass ein Schrottwagen nicht mehr (heil) übereignet werden kann.

Nächstes angenommenes Beispiel: Ein Käufer ersteigert einen
PC. Der Verkäufer will den PC vor dem Versand noch einmal
testen, und durch Umstände, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat, tritt ein Defekt auf. Welcher Art der Defekt
ist, ist egal. Der PC ist nicht mehr zu gebrauchen.

Dumme Sache, das.

Muss in diesem Falle der Verkäufer einen genau gleichen PC
wiederbeschaffen (was im Zweifelsfall nur sehr schwer möglich
sein wird), oder ist der Vertrag damit erledigt (erhaltene
Bezahlung wäre natürlich zurück zu überweisen).

Im zweiten Fall muss der Verkäufer gar nichts. Du schreibst ja ausdrücklich, dass der Verkäufe die Umstände nicht zu vertreten habe. Und genau das ist es, worauf es bei § 280 BGB ankommt, also für einen möglichen Schadensersatzanspruch.

Dieser aber ist in ersterem Fall gegeben, es sei denn, der Verkäufer kann beweisen, dass er den Untergang nicht zu vertreten hatte (vgl. Beweislastverteilung in § 280 Abs. 1 BGB). Freilich muss für einen Schadensersatzanspruch auch ein Schaden entstanden sein.

Levay

Überhaupt, bei gerauchten Sachen ist immer Stückschuld und
somit bei Untergang die Unmöglichkeit nachzuliefern zu
bejahen.

Hallo,

sicher meinst Du geb r auchte Sachen. Aber wieso ist das immer Stückschuld? Beispiel: 50 gebrauchte Monitore „Typ ABC“ aus gleicher Produktionsreihe oder „17“ verschiedene Modelle von unterschiedlichen Herstellern" werden ab 1 Stück angeboten. Das wäre unzweifelhaft ein Gattungskauf. Eine Gattungsschuld definiert sich daran, ob eine Sache, die nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) beschrieben ist oder eben sehr speziell (Stückschuld). Ob neu oder gebraucht ist dabei nicht entscheidend sondern einzig und allein der Inhalt des Vertrags.

Gruß

S.J.

sicher meinst Du geb r auchte Sachen.

Ja, danke :smile:

Aber wieso ist das immer Stückschuld? Beispiel: 50 gebrauchte
Monitore „Typ ABC“ aus gleicher Produktionsreihe oder „17“
verschiedene Modelle von unterschiedlichen Herstellern"
werden ab 1 Stück angeboten. Das wäre unzweifelhaft ein
Gattungskauf. Eine Gattungsschuld definiert sich daran, ob
eine Sache, die nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen)
beschrieben ist oder eben sehr speziell (Stückschuld).

Das stimmt, ich hatte im Kopf eher einen Kaufvertrag unter Privaten, wo es nur einen PC gab. Außerdem kann ich mir trotzdem nicht vorstellen, dass PCs von unterschiedlichen Herstellern als Gattungsschuld bezeichnet werden können… Die können ja unmöglich von einer Person gebraucht worden sein, also befinden sie sich in verschiedenen Zuständen…jeder ist ein Einzelstück (bei einem ist ein USB-Port kaputt, beim anderen- die Festplatte)…Nicht?

Ob neu oder gebraucht ist dabei nicht entscheidend sondern einzig und
allein der Inhalt des Vertrags.

Naja, vertraglich festlegen kann man alles. Wenn aber schon über einen bestimmten PC die Rede war, also die Schuld sich konkretisiert hatte, handelt es sich eindeutig um Stückschuld. Beim Untergang wäre dann keine Nachbesserung oder Nachlieferung möglich…

Außerdem kann ich mir

trotzdem nicht vorstellen, dass PCs von unterschiedlichen
Herstellern als Gattungsschuld bezeichnet werden können… Die
können ja unmöglich von einer Person gebraucht worden sein,
also befinden sie sich in verschiedenen Zuständen…jeder ist
ein Einzelstück (bei einem ist ein USB-Port kaputt, beim
anderen- die Festplatte)…Nicht?

Hallo,

nein, so nicht.

Gattungsschuld heißt: Ich will eine Sache, die die Merkmale A, B, C erfüllt. Wenn Hersteller oder heiler
USB Port nicht Teil der Merkmale A, B, C ist (Kaufvertrag über 10 „Notebooks 15 Zoll, Prozessor Intel
Celeron, Betriebssystem XP“), dann gilt jede Lieferung von Sachen dieser Gattung als Erfüllung.

Stückschuld heißt: Ich will dieses eine Teil, habe vielleicht sogar ein Auto vor dem Kauf besichtigt und
bin dann nicht mit irgendeinem anderen Auto mit diesen Gattungsmerkmalen zufrieden, sondern ich will
die spezielle Sache und schließe daher einen Vertrag über diese und keinen Gattungskauf.

Grüße
EK

Ich denke, dass es nicht ganz so einfach ist :smile:.

Es wäre schön einfach, wenn man immer sagen könnte bei Stückschuld muss man nichts mehr machen, da die Sache untergegangen ist.
Nur irgendwie sieht das der liebe BGH ab und zu etwas anders.
Er sagt, dass eine Nachlieferung bei Stückschuld nicht generell ausgeschlossen ist, „wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann.“
Hierbei sind wir aber in den Fällen des §439, also nach Gefahrübergang.
Nachlesen kann man das auch in der Entscheidung dazu hier:
http://lexetius.com/2006,1722

Ich hoffe, dass ich aufgrund des „Einwurfs“ nicht gesteinigt werde :wink:.

Das stimmt, ich hatte im Kopf eher einen Kaufvertrag unter
Privaten, wo es nur einen PC gab. Außerdem kann ich mir
trotzdem nicht vorstellen, dass PCs von unterschiedlichen
Herstellern als Gattungsschuld bezeichnet werden können… Die
können ja unmöglich von einer Person gebraucht worden sein,
also befinden sie sich in verschiedenen Zuständen…jeder ist
ein Einzelstück (bei einem ist ein USB-Port kaputt, beim
anderen- die Festplatte)…Nicht?

Naja, vertraglich festlegen kann man alles. Wenn aber schon
über einen bestimmten PC die Rede war, also die Schuld sich
konkretisiert hatte, handelt es sich eindeutig um Stückschuld.
Beim Untergang wäre dann keine Nachbesserung oder
Nachlieferung möglich…