Hallo zusammen, ich hätte gerne mal eure Meinung zu folgendem Fall (aus NRW):
Nachbar A hat ein Eck-Grundstück, das er zur Straße hin mit einem 1,80 m hohen Eisenzaun eingefriedet hat. Nachbar B besitzt das Grundstück rechts daneben. Auf dem Grundstück von Nachbar B verläuft zur Grundstücksgrenze zu Nachbar A ein einfacher Holzzaun, ca. 1 m hoch. Nachbar A verlangt nun aber von Nachbar B, an der Grundstücksgrenze den o.g. Eisenzaun auf eigene Kosten (also auf Kosten von Nachbar B) weiterzuführen. Begründung: Für die linke Grundstücksseite sei der jeweilige Eigentümer zuständig, und wenn der Nachbar dort einen Zaun haben will, habe man ihn zu errichten. Für die rechte Seite sei dann der nächste Nachbar zuständig. Weiter wird angeführt, dass sich auf dem Grundstück von Nachbar A ein ca. 1,50 m tiefer Gartenteich befindet. Da Nachbar B ein kleines Kind hat, sei es ja in seinem eigenen Interesse, einen stabilen, hohen Zaun zu errichten, damit das Kind nicht in den Teich fallen kann.
Meiner Meinung nach ist das alles ziemlicher Murks, denn: laut Nachbarschaftsgesetz in NRW spielt links und rechts vom Grundstück gar keine Rolle. Vielmehr sind Einfriedungen zwischen den Grundstücken gemeinsam zu errichten, die Kosten hälftig zu teilen. Will der eine keinen Zaun, kann der andere ihn auf der Grundstücksgrenze errichten und die Hälfte der Kosten für einen „ortsüblichen“ Zaun verlangen, wobei ein Eisenzaun von 1,80 m die Ortsüblichkeit m.E. überschreitet. Hinzu kommt noch die Sache mit dem Teich: Hier meine ich, dass Nachbar A die Sicherungspflicht obliegt, d.h. eigentlich müsste er doch auf SEINE Kosten dafür sorgen, dass das Kind nicht in den Teich fallen kann, sprich: am besten und einfachsten den Eisenzaun auf seine (Nachbar A’s) Kosten komplett weiterführen. Die Folgen für das nachbarschaftliche Verhältnis lasse ich jetzt mal aussen vor, es geht mir nur um den rechtlichen Aspekt 
Wie seht ihr die Sache? Danke schon mal! 
Viele Grüße,
Mel
Hallo Du!
wie das mit dem Gartenzaun ist, weiß ich leider nicht. Aber für die Sicherheit des Gartenteiches hast Du zu sorgen. Fällt ein Kind in den nicht gesicherten Teich könntest Du im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht haftbar gemacht werden. Du bist verantwortlich dafür, daß Dritten auf Deinem Grundstück nichts passieren kann.
Gruß
Tina
Hallo Tina,
also ICH habe keinen Teich - den hat in meinem Beispiel Nachbar A. Und Nachbar A hat meines Erachtens auch für die Sicherheit zu sorgen, das hatte ich aber auch so geschrieben… 
Gruß,
Mel
Hallo Mel,
da bin ich mit Nachbar A und B durcheinandergekommen. Der Grundstückseigentümer auf dessen Grund sich die „Gefahrenquelle“ befindet, hat dafür zu sorgen, daß nix passieren kann.
Gruß
Tina
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Naja, ist ja auch ein bißchen verwirrend, geb ich zu…
Aber weiß noch jemand was zu der Zaunfrage an sich??
Grüße,
Mel
Naja, ist ja auch ein bißchen verwirrend, geb ich zu…
Aber weiß noch jemand was zu der Zaunfrage an sich??
Grüße,
Mel
Hallo Mel,
was Nachbar B in diesem Fall zunächst prüfen sollte, das ist der für dieses Gebiet gültige örtliche
Bebauungsplan. Hier könnte eine Einfriedungspflicht vorgesehen sein, dann wird aber auch die jeweilige
Ausführung vorgegeben werden! Mit dieser Minimallösung hat Nachbar B dann seine Schuldigkeit getan.
Sollte, was auch oft vorkommt, nur eine kann-Vorschrift erlassen worden sein, dann braucht B
überhaupt nichts zu machen.
Die Forderung von A, B habe den Metallzaun weiter zu führen, das ist - sagen wir vorsichtig - nicht
relevant.
) Aber A haftet (wie schon vermerkt wurde) auf jeden Fall.
Allerdings, des eigenen Kindes wegen, würde ich - falls A nichts macht - doch selbst tätig werden…
pieter
Hallo Mel,
was Nachbar B in diesem Fall zunächst prüfen sollte, das ist
der für dieses Gebiet gültige örtliche
Bebauungsplan.
Hallo Pieter, danke für deine Antwort! Aber wie käme man denn an so einen Bebauungsplan oder wo kann man den einsehen? Beim Bauamt?
Gruß,
Mel
Hallo Pieter, danke für deine Antwort! Aber wie käme man denn
an so einen Bebauungsplan oder wo kann man den einsehen? Beim
Bauamt?
Gruß,
Mel
Ja - ich weiß aber nicht, wie das bei Euch „Nordlichtern“ organisiert ist (ich bin im tiefen Süden), frag
einfach bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach!
Viel Erfolg!
pieter
Merci! 