Bürgschaft abgetragen ?

Folgender Fall:
1999 nimmt ein Kleinstunternehmer einen Kredit von 50.000 DM auf. Da er einen Bürgen braucht, springt ein Verwandter dafür ein.
Nach einem Jahr wird der Kredit noch einmal erneuert (es wird ein Schuldenkonto aufgelöst und mit auf den Kredit gepackt, so das erneut einer Summe von 50.000 DM aufgenommen werden). Wieder ist der Verwandte Bürge mit 20.000 DM (also eine Höchstbetragbürgschaft von 20.000 DM).
Da der Unternehmer den Kredit nicht zurückzahlen kann, springt der Verwandte ein und zahlt Monatlich pünktlich den Kredit ab.
Mittlerweile beträgt die Restschuld noch etwa 4.000 Euro und somit hat der Verwandte etwa 40.000 DM/20.000 Euro abgezahlt. Ist damit seine Bürgschaft abgetragen, oder klingeln da die Kassen anders.
Der Unternehmer ist mittlerweile Pleite und hat einen kleinen Job, bei dem er 800 Euro verdient. Das Gehalt wird bereits vom Staat bepfändet (also alles was über 800 Euro verdient wird).

Weiß jemand wie der Bürge sich da heraus winden kann ?
Der Bürge hat der Bank eine Summe von 2.000 Euro (sofort) geboten, um damit den Kredit auszulösen. Die Bank hat abgelehnt und gesagt, wenn er nicht mehr zahlen kann/will würde ein Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Der Bürge hat sich im Laufe der Jahre nichts „zu schulden kommen lassen“ (im wahrsten Sinne des Wortes).

Vielleicht kennt da ja jemand ein paar Kniffe
Gruß
Andreas

P.S.: Prinzipiell ist der Kredit schon abbezahlt, da durch Zinsen und Gebühren (bei Umstellungen des Kredites) eine Menge überwirtschaftet wurde)

Hallo,

eine Bürgschaft ist akzessorisch, d.h. sie steht und fällt mit der besicherten Kreditforderung. Daher die erste Frage: Ist bei der Umschuldung eine neue Bürgschaft unterschrieben worden ? Wenn nein, hat die Bank geschlampt und der Bürge möglicherweise Glück.

Wenn die Bürgschaft in Ordnung ist, würde ich prüfen, ob die Zinsen mit abgesichert sind (der Normalfall). Die Bank kann dann solange den Bürgen würgen, bis Kredit plus Zinsen vollständig zurückgezahlt sind. Mehr kann dann nicht mehr kommen, d.h. ohne Zutun des Bürgen kann nicht nochmal umgeschuldet werden und neue Forderungen entstehen.

Das Thema „Vergleichsangebot“ ist momentan sehr modern, in „Raus aus den Schulden“ kommt das auch sehr häufig vor. Wenn der Bürge auch pleite ist bzw. nur noch unpfändbares Einkommen hat, hat er eine gute Verhandlungsposition (Spatz, Hand, Taube, Dach). Man könnte es, wenn die Bank gern klagt, auch darauf ankommen lassen. Die bekommen zwar einen vollstreckbaren Titel, aber wenn eh schon andere Gläubiger da sind, bringt das eh nichts.

Wenn allerdings der Bürge zahlen kann, wird die Bank natürlich auch nicht verzichten. Vergleichsverhandlungen kann man sich da getrost sparen, stattdessen Zähne zusammenbeissen und zahlen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo
Das ist ja alles ganz schön und gut erklärt, aber hilfreich war das nicht.
Wie ich ja sagte, war der Bürge auch bei der Umschuldung wieder Bürge. Aber laut Kreditvertrag nur bis zu einem Teil von 20.000 DM
Was bedeutet dies nun ?
Ich verstehe es so, das - wenn der Kreditnehmer nicht mehr zahlen kann - der Bürge Maximal 20.000 DM zurückzahlen muß, dann ist er aus seiner Bürgschaft entlassen. Für den Rest würde die Bank bürgen. So hatte es der Kreditnehmer damals verstanden.
Und darum geht es hauptsächlich. Eben die Tatsache, das der Bürge bereits den Kredit zum größten Teil getilgt hat, wirft es doch die Frage auf, ob er sich nicht schon selbst aus seiner Bürgeschaft befreit hat.
Das war die Kernfrage.
Trotzdem Danke
Gruß
Andreas

Hi,

hilfreich war das nicht

naja, mehr gab die Frage nun mal nicht her…

Zuerst ist zu prüfen, ob es eine Bürgschaft gibt oder zwei. Die eine Variante ist, dass bei der Umschuldung der erste Kredit (und die Bürgschaft) bestehen blieb und der zweite (samt zweiter Bürgschaft) zusätzlich gekommen ist. Die zweite Variante ist ein völlig neuer Kredit, durch den der alte abgelöst wurde (und auch die Bürgschaft hinfällig wurde).

Eine Begrenzung der Bürgschaft ist grundsätzlich möglich, ich kann leider nicht aus der Ferne erkennen, ob der Bürge nur für die Hauptforderung oder auch für die Zinsen bürgt - üblicher ist das letztere. Das muss man in der hoffentlich vorliegenden Kopie mal nachlesen.

Ich verstehe es so, das - wenn der Kreditnehmer nicht mehr
zahlen kann - der Bürge Maximal 20.000 DM zurückzahlen muß,
dann ist er aus seiner Bürgschaft entlassen.

Im Prinzip ja, nur die Frage ist (wie oben), ob die Zinsen mitverbürgt wurden oder nicht.

Für den Rest würde die Bank bürgen.

Auch Banken bürgen für etwas (Avale), aber das ist hier sicher nicht gemeint. Gemeint ist wohl eher: Der Rest ist das Risiko der Bank.

Es kann natürlich sein, dass die Bank einen Fehler gemacht hat, z.B. weil der zweite Kredit höher ist als die Bürgschaft und man denkt „da fordern wir doch mal den Kredit vom Bürgen zurück“ und dabei (natürlich unabsichtlich) übersehen hat, dass nicht alles verbürgt ist.

Ich als Bürge würde daher mal die Bank auffordern, Auskunft darüber zu geben, wie hoch die verbürgte Restschuld noch ist. Mal sehen, was da kommt. Wenn es nicht nachvollziehbar ist, ggf. noch einen Nachweis anfordern, wie die geleisteten Zahlungen verbucht wurden.

Gruss Hans-Jürgen
***