Wie wäre die allgemeine Sachlage zu folgender Situation:
Ein Paar das schon lange zusammen ist, entschließt sich zu heiraten. Nach einem Jahr verläßt der eine Partner den anderen und zieht zu einer „neuen Liebe“. Wenn nun einer der beiden Partner arbeitslos wird und Arbeitslosengeld bekommt, holt sich dann die Arbeitsagentur von dem anderen Partner diese Leistungen komplett oder teilweise zurück (gäbe es da Bemessungsgrenzen - zB nur wenn der Partner mehr als "x"€ verdient?)? Oder wird das Arbeitslosengeld unabhängig vom Partner gezahlt?
Und wie wäre die Situation nach einem Jahr, wenn der arbeitlose Partner ins ALG2 (HartzIV) abrutscht? Holen sich die Ämter in diesem Fall die Leistungen komplett oder teilweise vom anderen, noch beschäftigten Partner zurück?
Und wenn dem so wäre - würde ein bereits begonnenes Trennungsjahr an der Situation etwas ändern, oder wäre eine gegenseitige Verpflichtung nur mit der vollzogenen Scheidung ausgeräumt?
Hallo,
ALG I ist eine Vericherungsleistung, auf die es einen gesetzlichen Anspruch gibt.
ALG II ist eine Sozialleistung und man bekommt nur Geld, wenn man bedürftig ist. Ehegatten sind einander unterhaltsverpflichtet.
Zurück holen die Ämter sich nichts, denn sie zahlen erst gar nicht.
Ich würde zusehen, so schnell wie möglich geschieden zu werden, auch im Hinblick auf den späteren Versorgungsausgleich. Wenn ich aber der wäre der von Arbeitslosigkeit bedroht ist, würde ich mich nie scheiden lassen.
Gruß
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Ein Paar das schon lange zusammen ist, entschließt sich zu
heiraten.
Und wie wäre die Situation nach einem Jahr, wenn der
arbeitlose Partner ins ALG2 (HartzIV) abrutscht? Holen sich
die Ämter in diesem Fall die Leistungen komplett oder
teilweise vom anderen, noch beschäftigten Partner zurück?
Solange man auf dem Papier verheiratet ist, ist man sich gegenseitig voll unterhaltspflichtig
Trennungsjahre sind uninteressant
selbst NACH einer Scheidung kann möglicherweise noch auf den Ex-Ehepartner zurückgegriffen werden, wenn die Ehe vorher „langjährig“ war (also ab ca. 10 Jahre) und der Hartz IV Ex-Partner keine neue Beziehung hat (die dann unterhaltspflichtig wäre)
Wenn also sicher ist, dass man sich nicht mehr aussöhnt, ist es allemal fairer sich auch scheiden zu lassen.
im fiktiven Fall kann es sich um eine kurze Ehe handeln. Ist diese Anerkannt, sind die Partner nach § 1579 Punkt 1 BGB nicht zu Unterhalt verpflichtet. Allerdings ist nirgendwo im Gesetz vorgeschrieben was genau eine kurze Ehe ist.
Meist gehen die Richter davon aus, dass dazu eine Ehe zählt, die ca. 1 1/2 Jahre „alt“ ist, manchmal auch zwei Jahre.
Die Mitarbeiter der Arbeitsagenturen wissen manchmal nicht (manchmal wollen sie auch nicht wissen), dass es den § 1579 Abs. 1 BGB gibt. Sie versuchen auf frühere Ehepartner zuzugreifen, selbst wenn diese nur drei Tage verheiratet gewesen sind.
Wie lange das Paar vor der Ehe zusammengelebt hat, zählt im Übrigen nicht zu den Ehejahren.
Gruß
Ingrid
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ich würde mich auch so schnell wie möglich scheiden lassen, da das evtl. eine Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Abs. 1 BGB nach sich ziehen würde.
Rest kann in meiner Antwort an Hexerl nachgelesen werden.
Abgesehen davon, im fiktiven Fall, zieht einer der Partner zur neuen Liebe. Das bedeutet bei Hartz IV, dass der Ehepartner und die neue Liebe eine Bedarfsgemeinschaft sind und die neue Liebe erst mal ans Zahlen kommt.
Erst wenn die neue Liebe nicht soviel eigenes Einkommen hat, dass soviel Geld für den früheren bzw. Noch-Ehepartner des fiktiven Falles, übrig bleibt, versuchen die Arbeitsagenturen auf den Partner zuzugreifen, mit dem der ALG-2-Empfänger mal verheiratet war bzw. noch ist.
Hier kann u. U. aber wieder ein neuer Fall von Unterhaltsverwirkung auftreten: Wenn einer der Ehepartner eine neue Lebensgemeinschaft von zwei bzw. drei Jahren hat, muss der Exehepartner auch nicht mehr zahlen.
Gruß
Ingrid
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