Hallo zusammen,
gerade beim Sinnieren kam ich auf folgenden völlig fiktiven Fall:
Mal angenommen, das Fitness-Studio_A hätte seinen Kunden Zehnerkarten verkauft. Nun sei Studio_A von Studio_B übernommen worden, wobei die alten Zehnerkarten zwar widerwillig aber immerhin doch akzeptiert werden.
Nun hätte sich jedoch das Studio von einem „kleinen, feinen, teuren und reinen Damenstudio“ zu einem „grossen, billigem, gemischten Studio“ verwandelt. Damit hätte sich natürlich auch das Kursangebot erheblich verändert (von eher gemütlichen Gesundheitskursen zu „los quält Euch Ihr Säue“)
Nun hätte ein Person_P noch einige Zehnerkarten, die in einer Sonderaktion von Studio_A erworben wurden auf Lager, aber keine Lust* mehr, diese unter veränderten Bedingungen im Studio_B zu verbrauchen.
Die Leitung von Studio_B böte nun an, die Zehnerkarten aufbrauchen zu lassen oder bei einem Vertrag den Wert der Karten gut zu schreiben. Eine Auszahlung sei prinzipiell nicht möglich. Hätte diese fiktive Studioleitung damit Recht?
*wink*
Petzi
* hierbei ist vielleicht anzumerken, dass es sich nicht um eine reine Trotzreaktion handelt, sondern dass für Person_P attraktive Kurse nicht zu für Person_P passenden Zeiten angeboten werden. Ferner ist Person_P kein Fan einer gemischten Sauna, so dass insbesondere die Sauna-Karten wertlos geworden sind (aus verschiedenen Gründen gäbe es keinen Damen-Abend)
Schweizer Recht oder wie? (owT)
.
Deutsches Recht (owT)
sorry, hätte ich erwähnen müssen *schäm*
Hallo Petzi,
ich würde in diesem Fall mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentieren: http://de.wikipedia.org/wiki/Wegfall_der_Gesch%C3%A4…
Wenn die Voraussetzungen nach § 313 BGB erfüllt sind, was immer Auslegungssache ist, dürfte ein Rücktritt gemäß Absatz 3 möglich sein. § 313 BGB:
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich, oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktritts tritt für ein Dauerschuldverhältnis das Recht zur Kündigung.
Sollte man im Gegensatz zu der Auffassung gelangen, dass die eingetretene Veränderung nicht schwerwiegend ist, so heißt es „Pacta sunt servanda“.
Viele Grüße
Ultra
Hallo,
Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt hier nicht in Betracht, da das Rechtsinstitut nur dann greift, wenn die Ursache der Störung aus einem Bereich kommt, auf den keine von beiden Parteien Einfluss hat (typische Beispiele: Preisanpassung bei Inflation oder Vertragsauflösung wegen kriegerischer Unruhen in dem Gebiet, in dem eine Anlage gebaut werden soll).
Hier kommt es also einzig darauf an, ob die Veränderung für den Nutzer noch zumutbar ist oder nicht. Im letzteren Fall würde das Studio seine vertragliche Pflicht nicht erfüllen und der Kunde könnte wegen der erworbenen Karten Schadenersatz geltend machen.
Gruß
Dea
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