Liebe Österreicher,
obschon ich die Antwort zu kennen glaube, stelle ich die Frage: Ist der Diebstahl von Brot in Österreich straffrei? (Ich würde nicht fragen, wenn es nicht jemand behaupten würde …)
Danke vorab,
Levay
Liebe Österreicher,
obschon ich die Antwort zu kennen glaube, stelle ich die Frage: Ist der Diebstahl von Brot in Österreich straffrei? (Ich würde nicht fragen, wenn es nicht jemand behaupten würde …)
Danke vorab,
Levay
Liebe Österreicher,:
Frage: Ist der Diebstahl von Brot in Österreich straffrei?
Lieber Deutscher,
gestohlen (im Sinne des 127 öStGB) kann jede fremde bewegliche Sache werden, die als solche wirtschaftlich nicht völlig wertlos ist, also einen Tauschwert im wirtschaftlichen Sinn hat. Da dies bei Brot zweifellos der Fall ist, kann Brot gestohlen werden.
Danke vorab
Gerne, Peter
gestohlen (im Sinne des 127 öStGB) kann jede fremde bewegliche
Sache werden, die als solche wirtschaftlich nicht völlig
wertlos ist,
Hallo, Peter,
PS: wie ich gerade hier lese http://de.wikipedia.org/wiki/Mundraub (letzter Satz) gibt es in A und CH den Mundraub nicht. Frage dennoch: wäre es (solange es sich um geriongfügigen Wert handelt) nicht auch dort ein Antragsdelikt?
Gruß
Eckard
Hallo Eckard!
(solange es sich um geriongfügigen Wert handelt) nicht auch
dort ein Antragsdelikt?
Diebstahl (§ 127 öStGB) ist ein Offizialdelikt, unabhängig von Wert oder Eigenschaften der gestohlenen Sache.
Man könnte beim „Brotdiebstahl“ auch den Tatbestand der Entwendung (§ 141 öStGB) prüfen: Wer sich eine Sache geringen Wertes (hier: das Brot) aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes zueignet und die Tat sonst als Diebstahl strafbar wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis 60 Tagessätze zu bestrafen (Diebstahl: 6 Monate/360 Tagessätze). Anders als beim Diebstahl ist bei der Entwendung der Täter nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen (§ 141 Abs. 2 öStGB). Entscheidend ist der Nachweis, dass der Täter aus „Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes“ gehandelt hat, sonst bleibt es beim Diebstahl. Die Rechtsprechung ist hier restriktiv (z.B. OGH 20.8.1996, 14Os103/96: „Die Motive der Not und der Befriedigung eines Gelüstes kommen nur zum Tragen, wenn durch die Tat der infolge Mittellosigkeit nicht legal zu deckende Eigenbedarf am Lebensnotwendigsten oder ein eigenes gegenwärtiges Bedürfnis befriedigt werden soll.“)
Grüße, Peter
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder
Geldstrafe bis 60 Tagessätze zu bestrafen
Hallo, Peter,
Danke für die Auskunft. Diese Strafe in einem minder schweren Fall erscheint mir doch recht hart. Aber gut, aus Not muss zumindest bei uns niemand mehr stehlen.
Setze ich jedoch diese Strafe ins Verhältnis zu einer Steuerhinterziehung von mehreren Millionen …
Grüße
Eckard
Hallo Eckard!
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder
Geldstrafe bis 60 Tagessätze zu bestrafenDiese Strafe in einem minder schweren
Fall erscheint mir doch recht hart.
Das ist der gesetzliche Strafrahmen, bis zu dem bei einer Entwendung gestraft werden kann. Natürlich wird hier in der Praxis sehr wenig (und das wohl zumeist bedingt) bis gar nichts herauskommen, weil es auch Möglichkeiten gibt wie eine Einstellung wegen Geringfügigkeit, eine Diversion, einen Schuldspruch ohne Strafe nach dem Jugendgerichtsgesetz usw. Wenn jemand bloß ein Stück Brot entwendet, wird er in Österreich deswegen sicher nicht gleich eingesperrt.
Aber die Ausgangsfrage hier war, ob Brotdiebstahl in Österreich straffrei ist, und da lautet die Antwort ganz klar: nein.
Aber gut, aus Not muss
zumindest bei uns niemand mehr stehlen.
Ganz ernsthaft: da wäre ich mir gar nicht so sicher.
Setze ich jedoch diese Strafe ins Verhältnis zu einer
Steuerhinterziehung von mehreren Millionen …
Da sich das österreichische und das deutsche Finanzstrafrecht sehr stark unterscheiden, würde eine nähere Erörterung hier den Rahmen sprengen. Nur so viel: der Strafrahmen bei Abgabenhinterziehung kann in Österreich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bis zum Dreifachen des hinterzogenen Betrages gehen, da wären wir bald im zweistelligen Millionenbereich (natürlich ist die hinterzogene Steuer auch zu zahlen), und zusätzlich kann noch eine Freiheitsstrafe von bis zu 7 Jahren verhängt werden (§ 38 Abs. 1 FinStrG). Bei Rückfall kann das auch noch überschritten werden. Ganz so ohne ist das also nicht…
Grüße, Peter
wie ich gerade hier lese
http://de.wikipedia.org/wiki/Mundraub (letzter Satz) gibt es
in A und CH den Mundraub nicht.
Verdammt, hätte Les Miserables doch in Zürich gespielt, dann hätte der arme Mann nicht so lange im Gefängnis sitzen müssen!
SCNR,
Myriam