Kleines Polizeirechtsrätsel

Liebe Leute,

die Polizei ordnet gegen X die erkennungsdienstliche Behandlung nach StPO (rein präventive Maßnahme) an und lädt X zu diesem Zweck gleichzeitig nach dem Landespolizeigesetz vor. Da die Sachbearbeiterin keine Vollzugsbeamtin (sondern Juristin) ist, ordnet sie die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 II Nr. 4 VwGO an, aber nur hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung. Für den Fall aber, dass X der Vorladung keine Folge leistet, wird ein Zwangsgeld angedroht.

Die Sachbearbeiterin wird sich schon was dabei gedacht haben. Nur was? Ließe sich, wenn X nun Klage erhebt, die erkennungsdienstliche Behandlung überhaupt zwangsweise durchsetzen? Immerhin wurde hinsichtlich der Vorladung nicht die sofortige Vollziehung angeordnet. Mein erster Gedanke war, dass die Pflicht zur Dudlung der erkennungsdienstlichen Behandlung die Pflicht zum Erscheinen beinhaltet. Aber welchen Sinn macht dann die Vorladung nach dem Landespolizeigesetz?

Kurz: Wozu die Vorladung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung?

Christian

Hallo Christian,
das solltest du als Rechtsreferendar doch wissen. Die Polizei kann niemanden vorladen, auch nicht das Finanzamt, das Arbeitsamt, das Jugendamt und Tod und Teufel wer noch.

Nur ein Richter oder Staatsanwalt kann (darf) jemanden vorladen.

Alles andere ist bluffen.

Gruß
Dieter

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Hallo,

das solltest du als Rechtsreferendar doch wissen. Die Polizei
kann niemanden vorladen,

so so:
http://dejure.org/gesetze/PolG/27.html

Gruß
C.

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Hallo,
stimmt. Aber wer ist denn die Polizei? In diesem Fall doch nur der Erfüllungsgehilfe des Staatsanwalts.

Gruß
Dieter

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nee
Hallo Dieter,

wie ich ja schon schrieb, handelt es sich um eine rein präventive Maßnahme. Wir bewegen uns also auf dem Gebiet des Polizei- und somit des Verwaltungsrechts. Die Polizei handelt hier gerade nicht nach § 152 GVG.

Die Vorladung ist möglich und kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Levay

Hallo,

stimmt. Aber wer ist denn die Polizei? In diesem Fall doch nur
der Erfüllungsgehilfe des Staatsanwalts.

wo steht da was der Notwendigkeit eines bereits laufenden Verfahrens? Glaubst Du, die Polizei muß für jeden Handschlag von der Staatsanwaltschaft beauftragt werden? Glaubst Du, die Polizei schaltet bei jedem Vorkommnis und jedem Anfangsverdacht die Staatsanwaltschaft ein?

Gruß
C.

wo steht da was der Notwendigkeit eines bereits laufenden
Verfahrens?

Also, in meinem konkreten Fall ergibt sich das daraus, dass die Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme § 81 b Alt. 2 StPO ist. Diese Vorschrift knüpft nämlich an die Beschuldigten-Eigenschaft an. Das ändert aber eben nichts daran, dass es sich um eine rein präventive Maßnahme handelt. § 81 b Alt. 2 StPO ist eigentlich ein Fremdkörper in der StPO.

Glaubst Du, die
Polizei schaltet bei jedem Vorkommnis und jedem
Anfangsverdacht die Staatsanwaltschaft ein?

Na ja, zumindest sollte sie das. Oder besser: Sie muss es. Denn wenn ein Anfangsverdacht vorliegt, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, und dasselbe darf die Polizei nicht einstellen. Hierfür ist nun mal die Staatsanwaltschaft zuständig.

Grüße,
Levay

Volkstümliche Rechtsirrtümer
Hallo Levay,

lese einfach mal diesen Link:
http://www.jurawiki.de/VRI/Polizei

Grüße
Dieter

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lese einfach mal diesen Link:
http://www.jurawiki.de/VRI/Polizei

Da steht genau das, was ich gesagt habe:

„Polizeiliche Vorladungen können jedoch auch zwangsweise durchgesetzt werden, wenn z.B die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen“

In meinem Fall geht es um erkennungsdienstliche Maßnahmen.

Entschuldige, wenn ich das mal so sage, aber…:

Ich find’s ja ganz nett, dass du mich auf (m)einen vermeintlichen Irrtum aufmerksam machen wolltest, auch wenn die Art („Du als Rechtsreferendar …“) vielleicht nicht perfekt war.

Nun habe ich dir aber ja schon gesagt, dass du im Irrtum bist. Und irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass du das nicht akzeptieren und mich nun weiter belehren willst. Warum eigentlich?

Selbst wenn du mir einen Link präsentieren könntest, der genau das aussagt, was du behauptest: Sei versichert, dass mein erster Blick dem Gesetz gilt und mein zweiter Blick der Fachliteratur. Ich vertraue einem Kommentar zum Nds. SOG sicher mehr als einem Internetlink.

Und ja - ich „als Rechtsreferendar“ habe so eine ungefähre Ahnung von der Thematik. Ich kenne insbesondere den Unterschied zwischen polizeilich-präventiver Tätigkeit (= Verwaltungsrecht) und polizeilich-repressiver Tätigkeit (= Strafverfahrensrecht). Das sind zwei völlig verschiedene Dinge, für die sogar völlig unterschiedliche Rechtsquellen gelten (wobei gerade in meinem Fall die berühmte Ausnahme des § 81 b Alt. 2 StPO gilt).

Zu populären Rechtsirrtümern noch ein Wort: Es gibt diese Irrtümer leiden auf mehreren Ebenen. Du befindest dich offenbar auf Ebene 2, denn du weißt, dass eine polizeiliche Vorladung nicht durchgesetzt werden kann (Ebene 1 weiß das nicht). Dir fehlt aber die Kenntnis darüber, dass dies nur im Rahmen eines Strafverfahrens und nicht im Rahmen der Gefahrenabwehr gilt. Im Grunde beweist du nur einmal mehr, wie gefährlich Halbwissen ist. Denn wenn dir eine Vorladung mit Zwangsgeldandrohung in die Hand flatterte, würdest du vielleicht unter Zugrundelegung nicht einschlägigen Wissens denken, du müsstest der Vorladung nicht folgen, und am Ende zahlst du den Preis dafür.

Levay

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Levay

akzeptiert! Und gelernt. Aber was sollte dann diese Frage gestern?
Bitte keine Antwort mehr hier, vielleicht als E-Mail.

Gruß
Dieter

Ich erlaube mir, doch hier zu antworten, wobei ich deine Frage nicht ganz verstanden habe. Sie bezog sich ja nicht auf das, was zwischen dir und mir streitig war, sondern auf einen anderen Aspekt. Der ist nach wie vor ungeklärt. Ich habe inzwischen zwar eine neue Erkenntnis gewonnen, aber auch die führt micht nicht zum Ziel. Darum werde ich die Frage - in anderer Gestalt - wohl noch mal stellen. Vielleicht noch heute.

Beste Grüße und nix für ungut!

Levay

Hallo,

Glaubst Du, die
Polizei schaltet bei jedem Vorkommnis und jedem
Anfangsverdacht die Staatsanwaltschaft ein?

Na ja, zumindest sollte sie das. Oder besser: Sie muss es.
Denn wenn ein Anfangsverdacht vorliegt, muss ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, und dasselbe darf die
Polizei nicht einstellen. Hierfür ist nun mal die
Staatsanwaltschaft zuständig.

OK, Anfangsverdacht war vielleicht der falsche Ausdruck. Ich meinte nur, daß die Polizei auch Hinweisen auf Straftaten nachgeht, ohne direkt die Staatsanwaltschaft zu informieren.

Gruß
Christian