Ein Vater hat folgende Frage:
Seine Tochter wird heuer 20, ist noch Schülerin u. daher unterhaltsberechtigt. Die Eltern sind seit ihrem 3. Lebensjahr geschieden.
Meines Wissens müssen ab Volljährigkeit beide Elternteile f. d. Unterhalt aufkommen. Lt. Düsseldorfer Tabelle steht der Tochter bei seinem Einkommen ein Anspruch von 429.-€ zu. Die Mutter lebt z.Zt. von Krankengeld u. wird vermutl. bald Hartz 4-Empfängerin sein.
Im Moment leistet der Vater Barunterhalt von 250.-€ pro Monat direkt auf das Konto der Tochter. Er geht davon aus, dass der Rest von ca. aufgerundet 180.-€ von der Mutter zu begleichen ist welches aber nicht bezahlt wird sondern wegen Verkostung u. Mietbeihilfe (da die Tochter bei der Mutter wohnt) abgegolten ist.
Jetzt muß aber die Tochter an ihre Mutter von den überwiesenen 250.-€ noch 130.-€ abtreten für Kost u. Logie. Sie muß vom Rest ihre Klamotten selber bezahlen, sowie alles was an Kosten für die Schule anfällt, wie Klassenfahrten, Material usw. Ist das rechtens? Und was ist, wenn die Mutter tatsächlich nach der Krankheit Hartz-IV erhält, kommt dann das Sozialamt auf den Vater zu und muß dann der Vater wieder mehr Unterhalt zahlen? Wo liegt die Selbstbehaltsgrenze?
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten
Gruß Marion
Verständnisfrage
Hallo
Jetzt muß aber die Tochter an ihre Mutter von den überwiesenen
250.-€ noch 130.-€ abtreten für Kost u. Logie. Sie muß vom
Rest ihre Klamotten selber bezahlen, sowie alles was an Kosten
für die Schule anfällt, wie Klassenfahrten, Material usw.
Wer verlangt das? Die Mutter oder irgendein Amt?
Ich kann die Frage so oder so nicht beantworten, interessiert mich nur.
Viele Grüße
Simsy
Die Mutter!
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Hallo
Jetzt muß aber die Tochter an ihre Mutter von den überwiesenen
250.-€ noch 130.-€ abtreten für Kost u. Logie. Sie muß vom
Rest ihre Klamotten selber bezahlen, sowie alles was an Kosten
für die Schule anfällt, wie Klassenfahrten, Material usw.Wer verlangt das? Die Mutter oder irgendein Amt?
Die Mutter!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Mutter die Unterhaltsangelegenheit nach eigener Phantasie plötzlich neuregeln darf.
Wenn sie allerdings weniger Einkommen hat, dann kann sich natürlich auch die Unterhaltsverpflichtung ändern. Aber Krankengeld ist doch erstmal so hoch wie vorher das Gehalt, oder nicht?
Wer bekommt eigentlich das Kindergeld?
Wenn die Mutter Hartz 4 bekommt, dann wird wohl der Vater bis zum Selbstbehalt (sehr wenig) alleine zahlen müssen. Dabei werden der Tochter (wenn sie mit der Mutter alleine wohnt) die HÄLFTE der Mietkosten angerechnet, d. h. das der Vater möglicherweise die halbe Miete der Wohnung seiner Ex-Frau bezahlen muss.
Falls sich nicht noch ein wirklicher Experte meldet, dann sollte sich die betroffene Person beim Jugendamt erkundigen. Die müssten das doch eigentlich wissen.
Viele Grüße
Simsy
Hallo,
hier stellt sich die Frage, welcher Art Schülerin ist die Tochter? Besucht sie eine allgemeinbildende Schule oder eine berufliche bzw. berufsspezifische und/oder berufsvorbereitende Schule.
Bei 429 Unterhalt wird bei volljährigen Kindern erst mal das volle Kindergeld abgezogen. Der Vater hat also als Anteil der Mutter gerade mal 25 Euro einbezogen.
Wenn das Kind noch eine allgemeinbildende Schule besucht unterliegt die Mutter einer erhöhten Erwerbsobliegenheit. Das Kind ist rechtlich einem minderjährigen Kind gleichgestellt. Da die Mutter bei einem volljährigen Kind keinen Betreuungsunterhalt mehr leistet.
Die Sozialbehörden betreiben höchst selten selber einen Unterhaltsprozess gegen Dritte. Also hier gegen den Vater. Da die Mutter auch nicht die Unterhaltsempfängerin ist, müsste die volljährige Tochter gezwungen werden, ein Unterhaltsverfahren anzustrengen. Zum Einen ist die Tochter (hier bin ich allerdings nicht speziallisiert genug) vermutlich nicht in der gleichen Bedarfsgemeinschaft wie die Mutter, da die Tochter ja volljährig ist.
Des weiteren (wenn die Sozialbehörden meinen es ist eine Bedarfsgemeinschaft) nehmen die meisten Gerichte Unterhaltsverfahren nur an, wenn die Unterhaltsänderung (nach oben oder unten) eine Erheblichkeitsgrenze von 10 % überschreitet. Ist hier vermutlich nicht erreicht, da er ja von dem DüTa-Betrag das volle Kindergeld abziehen darf. Sein Unterhaltsbetrag also 429 Euro ist.
Um unnötige Irritationen zu vermeiden: bei volljährigen Kindern wird immer erst das ganze Kindergeld abgezogen und der Restbetrag dann nach Einkommen gequotet auf beide Eltern verteilt. Dadurch hat automatisch jeder Elternteil den Anteil am Kindergeld, den ihm nach seiner Leistungsfähigkeit zusteht. Zahlt nur ein Elternteil Unterhalt, darf er das ganze Kindergeld anrechnen. Zahlt ein Elternteil zwei Drittel und der andere ein Drittel vom Unterhalt, ist damit automatisch das Kindergeld auch zwei zu ein Drittel zugeteilt.
Ist es keine allgemeinbildende Schule, hat der Vater einen höheren Selbstbehalt von 1.100 Euro und eine evtl. aktuelle oder weitere ehemalige Ehefrau geht dem volljährigen Kind vor. Diese Ehefrau hat einen anrechenbaren Bedarf von 800 Euro. Dann bleibt u. U. für das Kind gar nix mehr übrig. Die Mutter unterliegt dann nicht einer erhöhten Erwerbsobliegenheit.
Sobald die Tochter 21 Jahre alt ist, dritt automatisch der Fall zwei ein, auch wenn es eine allgemeinbildende Schule ist.
Gruß
Ingrid
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