Folgender Sachverhalt:
Ein Kind wird in der DDR zunächst unehelich geboren und trägt somit den Namen der Mutter. Kurz vor dem 5. Geburtstag des Kindes heiraten die Eltern. Daraufhin wird die ursprüngliche Geburtsurkunde des Kindes vernichtet und eine neue ausgestellt, auf der das Kind den Namen des Vaters trägt.
Nun ist das Kind mittlerweile volljährig, die DDR ist graue Vergangenheit und die Eltern lassen sich scheiden. Aufgrund bestimmter Vorfälle möchten sowohl Mutter als auch Tochter nicht mehr den Namen des Vaters tragen, sondern ihren alten Namen wieder annehmen.
Bei der Mutter sollte dies auch ohne weiteres möglich sein, aber wie verhält es sich mit der Tochter? Ist es für diese möglich, den eigentlichen Nachnamen, mit dem sie auf die Welt kam, wieder anzunehmen? Ändert die Tatsache, dass sie nur schwer damit umgehen kann, weiterhin den Namen des Vaters zu tragen, etwas an dem Sachverhalt?
Vielen Dank im Voraus!
Moin,
so weit ich weiß, ist die Namensänderung bei erwachsenen Kindern schwierig. Es müssen schon gravierende Gründe vorliegen damit die zuständigen Behörden dem zustimmen. Ich habe folgenden Link gefunden:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/10/18/namensa…
Gruß
Tina
Hallo,
Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen.
BGH, Beschluss vom 14.01.2004, AZ = XII ZB 30/02
Gruß
Dieter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Ulrike,
das sieht schlecht aus für die Tochter und ließe sich nur, wenn überhaupt, über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung bewerkstelligen. Das halte ich dem Sachverhalt nach aber auch eher für unwahrscheinlich.
Die Tochter ist ja auch nicht einbenannt worden, wenn ich Deine Sachverhaltsschilderung richtig deute, sondern die Eltern des Kindes haben nach Geburt des Kindes geheiratet und einen Ehenamen bestimmt, dem das minderjährige Kind - in der DDR unabhängig vom Alter - gefolgt ist. Das unter fünfjährige Kind folgt in diesem Fall heute auch per Gesetz (ältere Kinder können sich anschließen). Diese Namensänderung wirkt auf die Geburt des Kindes zurück, also vergiss mal den Begriff „eigentlicher Name“. Ohne Einbenennung nach DDR-Recht fehlt ein wichtiges Argument für eine ö.-r. Namensänderung, wogegen auch die Volljährigkeit des Kindes spricht.
Also wenig Hoffnung. 
Gruß HeinzEric