Hallo H-J,
er hat den Maler ausgewählt.
Das allein macht ihn noch nicht haftbar für jeden Quatsch, den der Maler anstellt (ebenso wenig, wie er oder der Maler für jede eventuelle Unachtsamkeit von Daisy verantwortlich ist).
Donald hat auch weder die Pflicht noch die Möglichkeit, bei der Auswahl des Malers darauf zu achten, ob dieser ein lizensierter Kleckerschutzfolienverleger ist.
Wenn also ein Handwerker
übermotiviert eine Wand einreisst und dem Nachbarn das nicht
gefällt, kann er sich auch an den Auftraggeber wenden
Das ist ja ein ganz anderes Paar Stiefel. Donald hat den Maler nicht beauftragt, das Treppenhaus in eine Stolperfalle umzubauen, sondern seine Wohung zu streichen.
Hätte der Maler das Treppenhaus mit Farbe vollgekleckert, der Daisy den Stiel seiner Lammfellrolle ins Auge gepiekt oder sein Malermobil im Halteverbot abgestellt, müsste Donald als Auftraggeber ja auch nicht dafür geradestehen.
Nehmen wir aber an, der Maler hätte tatsächlich „übermotiviert eine Wand eingerissen“, obwohl er von Donald nicht dazu beauftragt worden wäre: es sollte mich wundern, wenn Daisy sich dann an Donald schadlos halten könnte.
Oder meinst Du den hypothetischen Fall, in dem Donald den Maler mit dem Einreißen der Wand beauftragt hat? Dass sich Daisy dann an Donald wenden kann, liegt auf der Hand, hat aber mit dem geschilderten Fall (der Daisy auf ihren Ellenbogen) nichts zu tun.
Im Ergebnis kommen wir aber auf dieselbe Lösung, dass ein
Schmerzensgeld für „nur“ wehtun am Ellenbogen i.d.R. nicht
gezahlt wird.
Ist das so? Wann ist ein „bloßer“ Schmerz groß oder andauernd genug, um ein Schmerzensgeld zu rechtfertigen?
Abgesehen davon soll sich Daisy ja nicht nur wehgetan, sondern sich „schmerzhaft am Arm verletzt“ haben.
Grüße,
Zeh_14