Problem: Ein Bekannter entwickelt sehr plötzlich eine starke Hundehaarallergie und muss das Tier abgeben, möchte es aber nur ungerne in fremde Hände oder ins Tierheim geben. Ich würde das Tier gerne übernehmen, darf dies aber laut Hausordnung nicht ohne Genehmigung des Vermieters, der aber ablehnen würde.
Frage:
Kann ich einen Hund auch als „Gast“ in meine Wohnung aufnehmen? Der jetzige Besitzer würde jederzeit bestätigen, dass der Hund ihm gehöre und ich nur zeitweise auf ihn aufpasse. Kann man auf diesem Wege das Hundevebot umgehen?
Vielen Dank.
Hi Malte,
die Rechtsprechung hat hier schon vor einiger Zeit eine mieterfreundliche Entscheidung getroffen.
Ein Vermieter kann dir nicht verweigern, deinen Hund in die Wohnung aufzunehmen. Eine solche Vorschrift in der Hausordnung bzw. im Mietvertrag wäre sittenwidrig.
Er kann lediglich Hunde ausgrenzen, die sehr groß sind, vor denen andere Mieter Angst haben könnten (Kampfhunde sowieso) und die zu viel Lärm machen (bellen, kleffen).
Ein bis normal großer Hund, der anderen Menschen nicht unbedingt Angst einflösst und nicht übermäßig laut ist, kann nicht verweigert werden.
Was ist das für ein Hund, den du übernehmen möchtest? Erfüllt er die genannten Kriterien?
Dann kannst du dich auch über den Willen des Vermieters hinwegsetzen.
Aber ich würde es ihm mitteilen, dass du einen Hund hälst und vielleicht ein nettes Foto von dem Fifi mitschicken.
Gruß,
francesco
Hi Francesco!
Vielen Dank erstmal! Und es ist nunmehr tatsächlich erlaubt, einen Hund aufzunehmen?? Das Tier ist mittelgross (also wesentlich kleiner als z.b. Labrador oder Schäferhund), kläfft nicht und ist lammfromm. Hast du vielleicht irgendeine Quelle, wo ich diese Entscheidung/das Urteil nachlesen kann und dem Vermieter auch notfalls unter die Nase halten kann?
Vielen Dank.
Malte
Hi Malte,
So einfach wie mein Vorredner ist die Sachen dann doch nicht.
Dabei kommt es auf den Mietvertrag an.
Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung: In diesem Fall darf der Mieter übliche Haustiere, wie Hund Katze Maus halten, Tiere wie Gift oder Würgeschlangen zählen nicht dazu.
Der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung:
Steht im Mietvertrag, daß der Mieter keine Hunde und Katzen halten darf, dann gilt das auch. Der Mieter kann später nicht einwenden, er würde durch das Verbot in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung seines Persönlichkeitsrecht eingeschränkt. Auf Verlangen des Vermieters muss er daher das Tier wieder abgeben. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann so ein Verbot unwirksam sein (z.B. Blindenhund)
Enthält der Mietvertrag aber ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist diese Vereinbarung unwirksam, weil dann auch Wellensitiche oder Goldhamster verboten wären. Bei dieser Unwirksamen Klausel, darf der Vermieter eine Hundehaltung nur dann verbieten, wenn er konkrete Störungen des Hausfriedes nachweist.
Wenn der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters verlangt:
Steht im Vertrag: " Für jede Tierhaltung bedarf es der Zustimmung des Vermieters", dann steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht. Er kann auch hier u.U. verlangen, das der Mieter einen Hund wieder abgibt, den er ohne Erlaubnis angeschafft hat. Aber hier ist die Rechtsprechung sehr unterschiedlich, so das es keine allgemein gültigen Angaben gibt.
Steht garnichts über Tierhaltung im Mietvertrag, sollte der Mieter besser den Vermieter fragen, bevor er sich einen Hund anschafft. Denn kaum eine Rechtsprechung ist so umstritten, wie die Frage, ob Hundehaltung zum Vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache gehört, wie zum Beispiel eine Waschmaschine.Diese Frage wird von den meisten Gerichten verneint. Man könne nie ganz ausschliessen, das Nachbarn durch den Hund belästigt werden.
Fazit, dabei kommt es auf den Mietvertrag an.
Gruß
roland
Hi Malte,
die wichtigsten Entscheidungen in Zivilsachen sind immer die des Bundesgerichtshofs (BGH). Hier ist eine Grundsatzentscheidung, die den Fall trifft:
BGH VIII ZR 10/92 = Die Klausel in Mietverträgen „das Halten von Hunden ist unzulässig“ ist unwirksam.
Das Amtsgericht Köln geht noch weiter: AG Köln 213 C 369/96 = Sogar die Vertragsklausel „Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters“ ist unwirksam.
Und das LG Kassel (1 S 503/96) setzt dem ganzen die Krone auf = „Solange sich das Tier brav verhalte, habe der Besitzer eine juristische Blankovollmacht“.
Es gibt auch eine Reihe Gerichtsurteile, in denen anders entschieden worden ist. Dabei wurde im wesentlichen davon abhängig gemacht, ob es eine vertragliche Vereinbarung zur Hundehaltung gibt oder nicht.
Die Auslegung der Gerichte in diesen Fragen ist in den letzten jahren aber eindeutig zu Gunsten der hundehaltenden Mieter tendiert.
Gruß,
Francesco