Der örtliche Stromanbieter hat jährlich den Stromverbrauch eines Singlel-Haushaltes auf 1200 kW/h geschätzt und an den Stromanbieter des Kunden gesandt, welcher daraufhin die Jahresabschlussrechnungen erstellte (die letzte 15.12.2007). Nach 4,5 Jahren zog der Kunde um und übermittelte den tatsächlichen Stromzählerstand an seinen Stromanbieter. Dieser meint nun, der Kunde hätte in dem Zeitpunkt vom 15.12.2007 bis 15.03.2008 5000 kW/h verbraucht und fordert 900 Euro ein.
Darf der Stromanbieter für diese Forderung den tariflichen „Höchststand“ von 20.25 ct / kW/h (Stand 1.2008) verlangen, obwohl der Kunde schon im Jahr 2003 mehr Strom verbrauchte als abgerechnet wurde (15.90 ct / kW/h (Stand 1.2004)?
Der örtliche Stromanbieter hat jährlich den Stromverbrauch
eines Singlel-Haushaltes auf 1200 kW/h geschätzt
Warum hat er das gemacht? Hat der Kunde nicht irgendwann eine Aufforderung bekommen den Zählerstand mitzuteilen?
Jahresabschlussrechnungen erstellte (die letzte 15.12.2007).
Was steht denn da drin? Insbesondere, über den Zählerstand, ob dieser geschätzt wurde und was das für Folgen haben kann (steht bei uns irgendwo im Kleingedruckten).
Der Kunde hat den Zählerstand nie selbst abgelesen oder mit der Angabe auf der Abschlussrechnung kontrolliert. Der örtliche Stromanbieter hat den Verbrauch deswegen geschätzt und an den Stromlieferanten des Kunden weitergeleitet. Somit kamen immer nur fiktive Abschlussrechnungen zustande.
Interessant ist nun, ob der Stromlieferant die Differenz vom fiktiven und tatsächlichen Zählerstand zum aktuellen Strompreis abrechnen darf! Also davon ausgehen darf, dass der Kunde 5000 kW/h in nur 3 Monaten verbraucht hat (Obwohl diese Annahme ja auch den Schätzungen des örtlichen Stromanbieters beruht)
Hi
jetzt stellt sich die Frage, warum der Kunde nie abgelesen hat oder die Rechnung kontrolliert hat - d.h. eigentlich stellt sich die Frage nicht, da er ja durch die Schätzung besser lag, als durch den tatsächlichen Verbrauch. Der Kunde hätte natürlich jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Abrechnung zu korrigieren - aber wer zahlt schon gerne mehr, als er muss.
Nun, nach Auszug, macht der Anbieter eine Schlussabrechnung, wober er davon ausgehen kann, dass die bisher abgerechneten Einheiten richtig waren.
Warum sollte er das nicht dürfen??
Also - ich sehe nicht, dass der Anbieter Fehler macht - der Kunde ist vielmehr durch seine naive Passivität selbst schuld.
CU
HaWeThie
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Also - ich sehe nicht, dass der Anbieter Fehler macht - der
Kunde ist vielmehr durch seine naive Passivität selbst schuld.
Gibt es rechtliche Regelungen, und nur die interessieren ja hier, welche diesen Fall behandeln. Also das Fordern einer Nachzahlung für 4,5 Jahre in denen der Abschlag zu gering war und jetzt zu den gestiegenen Energiepreisen nachgezahlt werden muss!?
Hallo,
ianal.
Entweder der Kunde weiß genau, dass er zu wenig bezahlt hat und kann das beweisen. Dann hat er ein Problem mit dem Beweis, keinen Betrug begangen zu haben und darf dafür auf die Verjährung der Rechnung pochen.
Oder der Kunde hat keinen Beweis und muss so zahlen, als ob der erhöhte Verbrauch erst nach der letzten Ablesung / Schätzung erfolgt wäre.
Wie gesagt: ianal. Aber wäre die Rechnung ganz einfach folgenlos für den Kunden zu Lasten des Stromanbieters verjährt, kann man ganz fest davon ausgehen, dass es keine Schätzungen gäbe - da würde sich kein Stromanbieter mehr drauf einlassen.
Was steht denn in den AGB des Anbieters? Die sind vermutlich von der Bundesnetzagentur geprüft und dürften damit auch vor Gericht standhalten.
Ich gebe aber zu selbst bei meinem Anbieter nichts genaues dazu gefunden zu haben. Der fordert mich aber auch regelmäßig dazu auf abzulesen, seit selbst niemand von denen mehr vorbeikommt.
Ich vermute mal, es geht um einen „Billiganbieter“, aber auch mit denen kann man bestimmt reden und mindestens eine Ratenzahlung in Form eines vorübergehend erhöhten Abschlags vereinbahren.
Cu Rene,
ianal
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Die Selbstablesungen sollte man dringend dokumentieren. Möglichkeiten gibts viele, Fotos oder Papier. Selbst im Internet unter www.energiemeter.de gibts die möglichkeit dies via sms zu machen. Wenn die sogenannten Zwischenablesungen an EVU geliefert werden sind diese auch zu verwenden, es sei denn es gibt nen beauftragten Ableser vor Ort. Macht allerdigs für EVU auch kosten. Hinweis, gerade bei Lieferantenwechsel sollte man ein Auge auf die Zähler werfen. Was da zur Zeit falsch abgerechnet wird will man lieber nicht wissen.
bexbex
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Was steht denn in den AGB des Anbieters? Die sind vermutlich
von der Bundesnetzagentur geprüft und dürften damit auch vor
Gericht standhalten.
Ich gebe aber zu selbst bei meinem Anbieter nichts genaues
dazu gefunden zu haben. Der fordert mich aber auch regelmäßig
dazu auf abzulesen, seit selbst niemand von denen mehr
vorbeikommt.
Ich vermute mal, es geht um einen „Billiganbieter“, aber auch
mit denen kann man bestimmt reden und mindestens eine
Ratenzahlung in Form eines vorübergehend erhöhten Abschlags
vereinbahren.
Cu Rene,
ianal
Danke für die Antworten. Rechtlich gesehen ist in dieser Angelegenheit wohl nichts zu machen. Immerhin ging der Energieversorger (Lichtblick) auf eine Ratenzahlung ein.