Pflichtteil bei nichtleiblichen Kindern?

Hallo,

meine Anfrage betrifft das Erbrecht.
Ein Ehepaar hat bei seiner Heirat (1980) schon vier Kinder, es sind keine gemeinsamen leiblichen Kinder.
Die ältesten beiden Kinder (jetzt 55 bzw. 46 Jahre alt) bringt der Vater mit in die Ehe, die jüngsten (jetzt 44 bzw 38 Jahre alt) beiden Kinder die Mutter. Im gemeinsamen Haushalt lebten damals nur die beiden Kinder der Mutter.
Es gibt ein handschriftliches Berliner Testament, in dem verfügt wird: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des zuletzt lebenden Elternteiles soll alles in vier Teile geteilt werden. Sollten sich aber die Abkömmlinge (ersatzweise deren Kinder) des zuerst verstorbenen Elternteiles ihr Pflichtteil nach dessen Tod auszahlen lassen, sollen sie auch nur den Pflichtteil vom zuletzt verstorbenen Elternteiles erhalten.
Das Testament trägt die Unterschriften beider Eheleute und wurde beim Amtsgericht hinterlegt.
Im Jahr 2005 verstirbt der Vater, seine beiden leiblichen Kinder lassen sich das Pflichtteil auszahlen. Das Verhältnis vom Vater zu seinen Kindern war sehr schlecht, besonders zu einem Kind. Auch jahrelange Krankheit des Vaters hat es nicht zu einem Besuch getrieben, es war weder im Krankenhaus noch bei seiner Beisetzung. Den Pflichtteil hat es sofort per Anwalt eingefordert.
Es gibt noch einen Testamentzusatz den die Mutter nach dem Tod des Vaters schreibt, in dem sie schreibt: Die Eltern haben sich im ersten Testament nicht richtig ausgedrückt, wenn ein Kind vor Ableben des letzten Elternteiles den Pflichtteil verlangt soll es nach Ableben des zweiten Elternteiles nichts mehr erhalten. Die Klausel im Berliner Testament sei wohl auch nur für leiblich Kinder zutreffend.
Die Mutter (sie hat seit 2007 einen neuen Lebenspartner, sie sind aber nicht verheiratet) verstirbt im Jahr 2008, auch hier gab es die letzten Jahre keinen Kontakt zu den Kindern des Vaters. Auch hier war keines der Kinder vom Vater Begleiter in ihrer Krankheit, keiner zeigte Beileid oder war bei der Beisetzung. Mittlerweile gibt es ein neues beglaubigtes Testament (lag auch im Amtsgericht) in dem verfügt wird: Der neue Lebenspartner erhält alle beweglichen Teile in der bestehenden gemeinsamen Wohnung und einen Garten der gepachtet wurde. (Geschenk von ihren leiblichen Kindern zu ihrem 50. Geburtstag).
Die beiden leiblichen Kinder sollen das mittlerweile gesparte Geld (abzüglich aller Beerdigungskosten und sonst anfallenden Kosten bleibt ein vierstelliger Betrag) erhalten, davon soll ein genannter Teil an die Schwester der Verstorbenen gehen.
Nun meine Frage: Haben die beiden Kinder des Vaters, die schon mit ihrem Pflichtteil ausgezahlt wurden, noch einen Erbanspruch?
Gesetzlich sind sie ja keine Blutsverwandten von der Verstorbenen. Leider kenne ich mich mit Erbrecht nicht aus, deshalb wäre ich über Hilfe sehr dankbar.

Vielen Dank für jede Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
CaFe

Hallo auch,

ich versuch jetzt mal zu antworten, sollte ich daneben liegen bitte ich um Korrektur von kompetenterer Stelle!

Normalerweise kann ein Berliner Testament nur von beiden Eheleuten geändert werden, eine einseitige Änderung ist nicht zulässig. Hier kommt es aber auch auf die genaue Formulierung an. Es gibt meines Wissens auch Formulierungen, die eine Änderung, bspw. aus wichtigem Grund, zulassen.

Ob die Kinder sich um ihre Eltern gekümmert haben spielt leider keine Rolle. Auch der einseitige Zusatz der Mutter über den Irrtum dürfte keine Auswirkung auf das ursprüngliche Testament haben, es sei denn sie wäre befugt das Testament einseitig zu ändern.

Da das Testament vorsieht, daß alle Kinder nach dem Tod gleich behandelt werden, müssten sie meiner Ansicht nach auch zu Erben geworden sein. Ich kann ja meine Habe vererben an wen ich will, ich muß nur den Pflichtteilsanspruch beachten.

Welches Testament nun Vorrang hat weiß ich nicht, da müsste man sich vielleicht bei Gericht erkundigen.

Inwieweit sich das nach dem neuen Erbrecht ändern könnte, weiß ich auch nicht. Hier werden wohl die pflegenden Angehörigen einen höheren Anspruch haben.

Gruß

Tina

Hallo,

erst einmal vielen Dank für die Antwort, scheint ein verzwicktes Thema zu sein…
Also ich bin nach Internetrecherchen auch der Meinung, dass die nachträglich geschriebenen Testamente wohl eher nicht gelten, aber dazu werden wir das Nachlassgericht noch um Auskunft beten.
Natürlich werden wir beiden jüngeren Kinder alles tun um den letzten Willen unserer Mutter zu erfüllen, dass heißt dem Lebenspartner und ihrer Schwester das zukommen zu lassen was sie verfügt hat, auch wenn sie im ersten Testament nicht vorkommen.
Bleibt noch die Frage ob die älteren Kinder (die ja nicht blutsverwandt mit der Mutter sind) einen Anspruch haben.
Da sie sich ja nicht an die Forderung beider Eltern gehalten haben, ‚*‚nach dem Tod von beiden Elternteilen geht alles durch vier Teile‘*‘, sondern nach dem Tod ihres Vaters sofort den Pflichtteil verlangt haben, sieht die Sache ja ein wenig anders aus. Nun stünde ihnen wohl bei Verwandtschaft 1. Grades (zur Mutter) noch ein Pflichtteil zu. Das ist ja wohl der Sinn eines Berliner Testamentes. Aber können denn Kinder überhaupt einen Pflichtteil erhalten wenn es keine leiblichen Kinder sind?

Viele Grüße und noch einen schönen Tag!
CaFe

Nochmal Hallo,

Sollten sich aber die Abkömmlinge (ersatzweise deren Kinder) des zuerst verstorbenen Elternteiles ihr Pflichtteil nach dessen Tod auszahlen lassen, sollen sie auch nur den Pflichtteil vom zuletzt verstorbenen Elternteiles erhalten.

Ich verstehe den Satz schon so, daß auch nach dem Tod des Letztversterbenden ein Erbanteil in Höhe des gesetztlichen Pflichtteiles an die Abkömmlinge väterlicherseits weitervererbt wird. Aber genaues wird Dir hier das Nachlaßgericht sagen können.

Gruß

Tina

Hallo CaFe,

meine Anfrage betrifft das Erbrecht.

Es gibt ein handschriftliches Berliner Testament, in dem
verfügt wird: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zum
alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des zuletzt lebenden
Elternteiles soll alles in vier Teile geteilt werden. Sollten
sich aber die Abkömmlinge (ersatzweise deren Kinder) des
zuerst verstorbenen Elternteiles ihr Pflichtteil nach dessen
Tod auszahlen lassen, sollen sie auch nur den Pflichtteil vom
zuletzt verstorbenen Elternteiles erhalten.
Das Testament trägt die Unterschriften beider Eheleute und
wurde beim Amtsgericht hinterlegt.

das Testament scheint (glücklicherweise bei der aktuellen Folge der Erbfälle) genau das zu bewirken was gewünscht ist:

Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben: http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/fzr/wochentheme…

Somit können sie auch kein Pflichtteil einfordern.

Aber evtl. liest ja auch Wiz mit und weiß noch was gescheites dazu.

Gruß, Karin

Hallo,

genau auf diese Antwort habe ich gewartet :wink:
So sehe ich es eben auch, der Pflichtteil hebt sich auf weil es keine leiblichen Kinder sind…
Aber ich war mir eben nicht sicher.

Ich hoffe sehr, dass diese Vermutung richtig ist, der Termin auf dem Nachlassgericht ist mir noch nicht bekannt.

Vielen Dank für die Antwort,
viele Grüße und noch einen schönen Tag!
CaFe

Hallo,

Sollten sich aber die Abkömmlinge (ersatzweise deren Kinder)
des zuerst verstorbenen Elternteiles ihr Pflichtteil nach
dessen Tod auszahlen lassen, sollen sie auch nur den
Pflichtteil vom zuletzt verstorbenen Elternteiles erhalten.

Ich verstehe den Satz schon so, daß auch nach dem Tod des
Letztversterbenden ein Erbanteil in Höhe des gesetztlichen
Pflichtteiles an die Abkömmlinge väterlicherseits
weitervererbt wird.

Ja, das kann man auch so verstehen, aber rechtlich gesehen sind sie ja nicht pflichtteilsberechtig weil sie ja vom letztverstorbenen Elternteil keine leiblichen Kinder waren…

So hoffe ich zumindenst…

Viele Grüße
CaFe