Erben und Erbe ausschlagen

Hallo,

eine Mutter vererbt ihren 2 Kindern ohne Testament ein Haus. Das Haus ist mit Krediten belastet. Kind A möchte das Erbe antreten, Kind B möchte das Erbe ausschlagen.
Muss Kind A dann das gesamte Erbe antreten, oder nur die Hälfte. Kind B hat keine Kinder.

Gruß Susanne

Hallo,
Kind A kann gar nicht das gesamte Erbe antreten, weil kein Testament vorliegt. Für die zweite Hälfte wird dann nach einem dritten Erben gesucht, irgein jemand wird da wohl noch sein.

Es kommt dabei darauf an, wie hoch die Grundschuld noch ist und ob sich dann überhaupt noch jemand findet. Dann „erbt“ der Staat, und der lässt das Haus wohl versteigern.

Gruß

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Hallo,

wenn B das Erbe ausschlägt, wird das so gewertet, als wäre sie vorverstorben. D. h. derjenige der sie beerbt hätte wird jetzt Erbe. Wenn keine weiteren erbberechtigten Verwandten von B da sind, wären die Geschwister Erben von B (2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), § 1925 BGB. Somit würde A auch die zweite Hälfte Erben. Sollte B weitere erbberechtigte Verwandte haben, müßten diese auch ihr Erbe ausschlagen, damit A Erben kann.

Gruß

Tina

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HÄ?

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zusatzfrage
hallo tina,

Sollte
B weitere erbberechtigte Verwandte haben, müßten diese auch
ihr Erbe ausschlagen, damit A Erben kann.

wie wäre es denn, wenn nur noch ein erbe von B übrigbliebe(Z)?
Z hatte aber kaum kontakt zur familie und daher vom tode des erblassers keine kenntnis.
gilt hier auch die 6-wöchige frist nach bekanntwerden des todesfalles? ist sie überhaupt für Z schon angelaufen, wenn er doch völlig ahnungslos ist?
oder würde er eines tages mit forderungen aus dem erbe konfrontiert werden, weil er irgendwelche fristen (in unkenntnis des todesfalls) versäumt hat?

danke schon mal für die antwort
ann

blödzinn (o.w.t.)
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Hallo Ann,

eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft) beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen(§ 1944 BGB). Hatte der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder hält sich der Erbe zum Zeitpunkt des Todes im Ausland auf, beträgt die Frist abweichend sechs Monate.

Bei einer Erbschaft aufgrund gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag), beginnt die Frist ab Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.

Die fristhemmenden Bestimmungen § 206 BGB (höhere Gewalt) und § 210 BGB (Geschäftsunfähigkeit) gelten auch bei der Erbausschlagung.

Ich hoffe damit sind Deine Fragen beantwortet.

Gruß

Tina

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Danke!

Ich hoffe damit sind Deine Fragen beantwortet.

hast du.

danke & *
ann