Wie sieht es aus, wenn ein Balkon über die Grundstückgrenze ragt?
Kann ich den Abriss/Rückbaudes Balkons verlangen?
Wie sieht es aus, wenn ein Balkon über die Grundstückgrenze ragt?
Kann ich den Abriss/Rückbaudes Balkons verlangen?
Hallo!
Hat der Eigentümer eines Grundstücks einen Gebäudeteil über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden. Das gilt nicht, wenn der Nachbar vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. In diesem Fall kann der Nachbar die Entfernung des übergebauten Gebäudeteils verlangen. Eine Duldungspflicht besteht auch nicht, wenn der Errichter des Bauwerks vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Der Nachbar, der einen übergebauten Gebäudeteil dulden muss oder zur Duldung bereit ist, ist durch eine Überbaurente zu entschädigen. Der Betrag liegt im Ermessen der Vertragsparteien und kann durch Vereinbarung festgesetzt werden. Können sich die Nachbarn nicht auf einen bestimmten Betrag einigen, muss er durch das Gericht bestimmt werden.
Der Berechtigte kann verlangen, dass die Überbaurente im Grundbuch eingetragen wird.
Gruß, Franz
sag mal …
Hallo ma.neumann,
von Dir wird hier ein ganzees Bündel von Problemen angesprochen. Vielleicht wäre es besser, die Anfrage mal „im Paket“ zu versuchen.
Ich versuche eine allgemeine Antwort auf Deine Fragen:
Zunächst gibst Du wenig Informationen (ein Balkon ragt über die Grundstücksgrenze, es existieren fremde Leitungen, mehr nicht). Daraus ist auch wenig zu erkennen.
Zu jeder Deiner Fragen müsste es irgendwo Hintergrundinformationen geben. Für jede Baumaßnahme gibt es eine Genehmigung, die viele Details regeln muss, beispielsweise die Lage der Versorgungsleitungen, nachbarschaftliche Genehmigungen usw. Nicht alles muß im Grundbuch eingetragen sein um „zu gelten“. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, sowas zu regeln. Es gibt auch Verjährungsfristen, und die Verpflichtung gewisse Sachen zu dulden. Ich würde mir erstmal die gesamten Informationen verschaffen.
Was nach meinen Erfahrungen bei allen nachbarrechtlichen Streitigkeiten am wichtigsten ist: Willst Du Recht haben, oder ein gutes Verhältnis mit Deinen Nachbarn? Manchmal muss auch die „fünf“ eine gerade Zahl sein.
Gruß
Jörg Zabel
Hallo,
Hat der Eigentümer eines Grundstücks einen Gebäudeteil über
die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau
zu dulden. Das gilt nicht, wenn der Nachbar vor oder sofort
nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. In
diesem Fall kann der Nachbar die Entfernung des übergebauten
Gebäudeteils verlangen. Eine Duldungspflicht besteht auch
nicht, wenn der Errichter des Bauwerks vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt hat.Der Nachbar, der einen übergebauten Gebäudeteil dulden muss
oder zur Duldung bereit ist, ist durch eine Überbaurente zu
entschädigen. Der Betrag liegt im Ermessen der
Vertragsparteien und kann durch Vereinbarung festgesetzt
werden. Können sich die Nachbarn nicht auf einen bestimmten
Betrag einigen, muss er durch das Gericht bestimmt werden.Der Berechtigte kann verlangen, dass die Überbaurente im
Grundbuch eingetragen wird.
soweit die Theorie.
Für mich wären noch weitere Fragen zu beantworten:
Ist das oben Angesprochene vielleicht schon geregelt?
Was sagt die Baugenehmigung aus?
Gibt es Eintragungen im Baulastenverzeichnis?
Gibt es „private“ Absprachen zwischen den Beteiligten?
usw.
Gruß
Jörg Zabel
Hallo erst einmal,
Fragen über Fragen:
Wieviel wurden denn überbaut? Bis 10 cm Überbau bemüht sich keine Behörde, denn dass gilt als „Rundungsfaktor“!
Wie sieht es mit dem Bauantrag aus? Wurden dieser Überbau wegen des Vorliegens von Baulasten genehmigt?
Wie wird das überbaute Grundstück beeinträchtigt? Rückbau oder Überbaurente!
Christian