Eine Genossenschaftsbank (Apotheker- und Ärztebank eG) kündigt zur Jahresmitte einem Mitglied wegen Überziehung die Konten fristlos und fordert den Ausgleich zum Jahresende, will den Genossenschaftanteil auf den Kontenausgleich aber nicht anrechnen.
Kommt die Entziehung der Geschäftsgrundlage (bei einer Bank die Kündigung der Konten) nicht dem Ausschluß aus der Genossenschaft gleich und wird damit die Auszahlung des Genossenschaftsanteils nicht zum Ende des Geschäftsjahres fällig?